Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

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Formwechsel: aus anderen Re... / 7 Spezialfall: Wechsel von der GmbH in die GmbH & Co. KG

Beim Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ändert sich die Situation der GmbH-Gesellschafter grundlegend: Ein Kommanditist bzw. ein Komplementär hat eine gänzlich andere Rechtsstellung als ein GmbH-Gesellschafter. Es muss daher sehr genau geprüft werden, ob der Formwechsel tatsächlich erfolgen soll und wie die Rechte und Pflichten der einzelnen Personengesellsc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: aus anderen Re... / 6 Vollzugs-/Umsetzungsphase

Nach Beschlussfassung ist der Formwechsel zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit der Eintragung ins Handelsregister und der anschließenden Bekanntmachung ist der Formwechsel abgeschlossen. Die notariell beglaubigte Anmeldung erfolgt bei einem Formwechsel von einer OHG, KG bzw. Partnerschaft durch die Mitglieder des künftigen Vertretungsorgans: bei der GmbH als...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
TVöD-Anwender, in Anlehnung... / 3.1 Ermittlung der anzuwendenden Fassung des BAT

Zu unterscheiden ist zwischen Einrichtungen, die an den BAT in der Fassung für den Bund gebunden sind, Einrichtungen, die auf den BAT in der Fassung für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verweisen und Einrichtungen, die den BAT in der Fassung für die kommunalen Arbeitgeberverbände anwenden. Zunächst bereitet in der Praxis häufig schon die Zuordnung der Einrichtung zu ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Erbschaft-Steuerberater... / 7. Verfahren/Veranlagung

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Geschäftsführung / 2 Beschränkung der Geschäftsführung

Grundsätzlich steht die gesamte Geschäftsführung unter Regelungsvorbehalt der Gesellschafter. Somit können die Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis erweitern oder einschränken. Die betreffenden Regelungen können in die Satzung aufgenommen werden und im Bestellungsbeschluss oder in besonderen Gesellschafterbeschlüssen oder auch in einer Geschäftsordnung oder im Anstel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Geschäftsführung / Zusammenfassung

Begriff Die Geschäftsführungsbefugnis gibt den Umfang wieder, in dem der Geschäftsführer die Gesellschaft aufgrund des Innenverhältnisses verpflichten darf bzw. welche Maßnahmen er im Innenverhältnis treffen darf. Davon abzugrenzen ist die Befugnis nach außen rechtsgeschäftlich für die GmbH aufzutreten. Diese Kompetenz wird durch die sog. Vertretungsbefugnis bestimmt, die na...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / c) Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag

Rz. 98 Zum Nachlass gehörende Gesellschaftsbeteiligungen sind nach der gesetzlichen Regelung für Zwecke der Pflichtteilsberechnung grundsätzlich mit ihrem wahren Wert (einschließlich eines etwaigen Firmenwerts und stiller Reserven) zu bewerten. Noch nicht abschließend geklärt ist indes die Frage, ob der volle Wert auch dann anzusetzen ist, wenn der Gesellschaftsvertrag für d...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / a) Vorrang des Gesellschaftsvertrages

Rz. 154 Die Gesellschafter können die Frage der Vererbung von Gesellschaftsanteilen im Gesellschaftsvertrag nach ihren individuellen Vorstellungen regeln (ab 1.1.2024: § 130 Abs. 1 Nr. 1 und § 108 HGB n.F., zuvor: § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB a.F.). Die Nachfolgefolgeregelung muss nicht unbedingt für alle Gesellschafter einheitlich sein. Vielmehr kann die Nachfolge für die ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Änderungen des Gesellschaftsvertrages

Rz. 154 Zunächst gelten auch hier wiederum die allg. Vertretungsgrundsätze, die bereits i.R.d. Darlegungen zur Gründung einer Gesellschaft aufgezeigt wurden. Soll ein Gesellschaftsvertrag oder eine GmbH-Satzung geändert werden, so muss in aller Regel ein Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn neben dem Minderjährigen zumindest ein Elternteil oder auch ein Geschwister des Mi...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / (3) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 185 Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel[154] bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass nicht alle Erben, sondern nur einzelne oder einer von ihnen in die Gesellschafterstellung einrücken.[155] Der Gesellschaftsvertrag kann den Kreis der nachfolgeberechtigten Personen grundsätzlich in beliebiger Weise einschränken.[156] Möglich sind etwa folgende Regelungen:mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / e) Eintrittsklausel

Rz. 215 Die Eintrittsklausel[180] bewirkt (anders als die Nachfolgeklauseln) keinen automatischen und unmittelbaren Übergang des Gesellschaftsanteils. Vielmehr wird dem Berechtigten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) lediglich das Recht eingeräumt, bei Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Der Eintritt des neuen Gesellschafters erf...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 5. Wahlrecht des Erben

Rz. 240 Gehört zum Nachlass der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters, kann der Erbe in folgendes Dilemma geraten:[191] Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er unbeschränkt und unbeschränkbar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§§ 128 ff. HGB). Schlägt er die Erbschaft dagegen aus (§§ 1942 ff. BGB), muss er auf den Nachlass insgesamt verzichten. Die Au...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / Literaturtipps

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§ 23 Unternehmertestament –... / a) Einziehungsklausel

Rz. 291 Mit dem Tod eines Gesellschafters geht der Geschäftsanteil zwingend auf dessen Erben über (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil in diesem Fall eingezogen werden kann. Die Einziehung führt zur Vernichtung des Geschäftsanteils. Rz. 292 Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nur zulässig, wenn sie im Gesellschafts...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / c) Verwaltungsvollstreckung an einer Kommanditbeteiligung

Rz. 270 Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben gem. § 177 HGB fortgesetzt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag ordnet eine anderweitige Folge an. Demnach ist an einer vererblichen Kommanditbeteiligung Testamentsvollstreckung möglich,[342] sofern die übrigen Gesellschafter entweder den Gesellschaftsvertrag selbst oder...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Personengesellschaft

Rz. 49 Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG. Der sich ergebende Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, §§ 105 Abs. 3, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Beim Tod ein...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (1) Allgemeines

Rz. 158 Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht im Recht der Personengesellschaften die grundsätzliche Möglichkeit, die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen auszuschließen. Aus diesem Grund stellt sich zunächst die Frage, ob im konkreten Fall der Gesellschaftsanteil als solcher oder nur ein (wie auch immer zu berechnender) Abfindungsanspruch in den Nachlass fällt.[4...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / (2) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 173 Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit allen Erben fortgeführt. Bei einem Erben geht der Gesellschaftsanteil auf den Alleinerben über (ab 1.1.2024 erstmals geregelt in § 105 Abs. 3 HGB n.F. i.V.m. § 711 Abs. 2 BGB n.F.). Rz. 174 Bei mehreren Erben kommt es zu einer Kollision zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht, weil eine Erbengemeinschaft (nach ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 2. Vermächtnis

Rz. 42 Mit einem Vermächtnis[41] kann der Erblasser einem anderen einzelne Vermögensgegenstände zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB).[42] Im Unterschied zum Erben erwirbt der Vermächtnisnehmer den Gegenstand nicht unmittelbar vom Erblasser. Er erlangt vielmehr nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung dieses Gegenstandes (§ 2174 BGB). Der Vermächt...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Vorrang des Gesellschaftsrechts

Rz. 150 Gehört zum Nachlass eine Beteiligung an einer OHG,[120] unterliegen die Anordnungen des Erblassers sowohl dem Erbrecht als auch dem Gesellschaftsrecht. Die Regelungen des Gesellschaftsrechts sind dabei gegenüber den erbrechtlichen Bestimmungen aber grundsätzlich vorrangig:[121]mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 4. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 54 Der Erblasser kann einen Erben auch in der Weise zum Erben einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§§ 2100 ff. BGB).[53] Das Institut der Vor- und Nacherbschaft[54] gibt dem Erblasser die Möglichkeit, sein Vermögen zunächst einem Vorerben zuzuwenden und zusätzlich zu bestimmen, dass es nach einer bestimmten Zeit oder mit ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / (1) Allgemeines

Rz. 171 Im Gesellschaftsvertrag kann durch eine Nachfolgeklausel vereinbart werden, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers auf den oder die Erben übergehen soll. Der Anteil des Gesellschafters wird dadurch vererblich gestellt.[142] Der Eintritt der Erben in die Gesellschaft erfolgt dann unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls und bedarf keiner weiteren Rechtsgeschäfte.[14...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Notwendigkeit der Zuziehung eines Pflegers

Rz. 142 Nach der oben skizzierten gesetzlichen Regelung handeln für Minderjährige ihre gesetzlichen Vertreter bei der Gründung einer Familiengesellschaft. Das sind im Regelfall die Eltern, soweit sie sorgeberechtigt sind. Das ist auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Fall, wenn beide Elternteile erklärt haben, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, § 1626a A...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 2. Gesetzliche Regelung

Rz. 152 Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über den Tod eines Gesellschafters, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung. Danach führt der Tod eines Gesellschafters einer OHG nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der verstorbene Gesellschafter scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetz...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 2. Tod eines Kommanditisten

Rz. 261 Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB; die Vorschrift wurde durch das MoPeG nicht geändert). Die gesetzliche Regelung entspricht der einfachen Nachfolgeklausel. Rz. 262 Der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten ist grundsätzlich vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Vererblichkeit des Kommanditistenanteils abe...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / c) Fortsetzungsklausel

Rz. 159 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit den verbleibenden Gesellschaftern (bzw. bei einer zweigliedrigen Gesellschaft von dem überlebenden Gesellschafter allein) fortgeführt.[130] Der verstorbene Gesellschafter scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. Sein Gesellschaftsanteil geht nicht auf die Erben über...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3.2 Vergütung für die Geschäftsführung

Tz. 1222 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Bei einer GbR steht die Geschäftsführung nach § 709 Abs 1 BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Abw Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind allerdings möglich, es handelt sich also um dispositives Recht. Für eine OHG ist die Geschäftsführung in den §§ 114 bis 11...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / A. Überblick

Rz. 1 Ausgangsfall Erblasser Max Meier (E) verstarb 2023. Er war verheiratet mit Magda (F) und hinterlässt zwei erwachsene Kinder, Daniel (K1) und Anna (K2). Er hatte keinen Ehevertrag geschlossen und hinterlässt kein Testament. Den Eheleuten gehörte gemeinsam je zu 1/2 das selbst bewohnte Einfamilienhaus in Berlin (EFH, Wert des hälftigen Anteils von E 390 TEUR). Außerdem ge...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / b) Auflösungsklausel

Rz. 155 Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. In diesem Fall treten die Erben in Erbengemeinschaft in eine Liquidationsgesellschaft ein (ab dem 1.1.2024: §§ 143 ff. HGB n.F., zuvor: §§ 145 ff. HGB a.F.). Eine Sondererbfolge findet nicht statt. Rz. 156 Nach Eintritt des Erbfalls können die verbleibenden ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters

Rz. 259 Beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG gelten dieselben Grundsätze wie für den Tod eines Gesellschafters einer OHG (siehe §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F.). Rz. 260 Eine KG kann ohne persönlich haftenden Gesellschafter nicht bestehen. Stirbt der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer KG mit mehreren Kommanditisten, wird die Gese...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Personengesellschaft

Rz. 159 Die Vertretung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten richtet sich grundsätzlich nach §§ 1629, 1824, 181 BGB. Kommt es zu Beschlussfassungen in laufenden Angelegenheiten, so ist nach der h.M. § 181 BGB nicht anzuwenden.[247] Geht es um Änderungen eines Gesellschaftsvertrages, bleibt es hingegen bei der Anwendung der §§ 1629, 1824, 181 BGB, da es hier tatsächlich ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Grundsatz der freien Vererblichkeit

Rz. 280 Die Geschäftsanteile an einer GmbH[215] sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG).[216] Mehrere Erben erwerben den Geschäftsanteil in Erbengemeinschaft. Eine Sondererbfolge wie bei Personengesellschaften gibt es nicht. Die Erben können ihre Gesellschafterrechte nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG).[217] Rz. 281 Praxishinweis In der Satzung sollte vorgesehen...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / f) Besonderheiten bei der Bestellung eines Nießbrauchs an Gesellschaftsanteilen

Rz. 17 Es ist allg. anerkannt, dass sowohl der Nießbrauch am Anteil an einer Personengesellschaft[16] als auch der Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsanteilen[17] zivilrechtlich zulässig ist. Im Detail sind jedoch noch einige, insbesondere steuerliche Punkte umstritten.[18] Beispielsweise die Frage, welche Verwaltungsrechte der Nießbraucher in der Gesellschaft hat bzw. welche...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Allgemeines

Rz. 211 Mit der Testierfreiheit hat der Gesetzgeber dem Einzelnen ein Instrument zur Verfügung gestellt, über den eigenen Tod hinaus das Schicksal des während eines Unternehmerlebens erwirtschafteten Vermögens zu bestimmen (ausführlich dazu in § 23 Rdn 1 ff.). Sofern der Erblasser von der Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 3. Testamentsvollstreckung

Rz. 270 Die Testamentsvollstreckung[209] am Kommanditanteil ist zulässig.[210] Dies gilt auch dann, wenn die Hafteinlage nicht voll erbracht bzw. wieder zurückgezahlt worden ist. Rz. 271 Die Ausübung der Gesellschafterrechte bedarf allerdings der Zustimmung durch die anderen Gesellschafter. Die Zustimmung kann nach Eintritt des Erbfalls erteilt werden oder bereits im Gesellsc...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / b) Kernrechtsbereichstheorie

Rz. 260 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichstheorie entwickelt worden.[333] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht unterliegen. Dementsprechend ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / a) Persönlich haftende Gesellschaftsanteile (OHG, EWIV GbR, Komplementär einer KG)

Rz. 251 Hinsichtlich der Abwicklungsvollstreckung gelten im Bereich der stets durch persönliche Haftung gekennzeichneten Anteile an GbR, OHG sowie Komplementäranteilen an KG dieselben Grundsätze wie beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft. Gehört zum Nachlass der Anteil eines alleinigen Komplementärs einer KG, kann der Testamentsvollstrecker jedenfalls für die dreimonatige...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Gestaltung von Poolverträgen

Rz. 68 Das Erbschaftsteuerrecht benachteiligt die Inhaber von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von 25 % oder weniger gegenüber Gesellschaftern von Personengesellschaften. Es besteht allerdings gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG die Möglichkeit in den Genuss der steuerlichen Verschonungsregeln zu gelangen, wenn der Gesellschafter unter Hinzurechnung w...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / V. Wertabschlag für Familienunternehmen

Rz. 416 Bestimmte gesellschaftsvertragliche Besonderheiten rechtfertigen ein erhöhtes Verschonungsbedürfnis,[550] weil die langfristig bestehende gesellschaftsvertragliche Beschränkung dazu führt, dass der objektive gemeine Wert der erworbenen Gesellschaftsanteile "aus subjektiver Sicht des Erwerbers nicht verfügbar" ist.[551] Vor diesem Hintergrund regelt § 13a Abs. 9 ErbSt...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / b) GbR

Rz. 33 War der Erblasser Gesellschafter einer GbR, wird die Gesellschaft nach derzeit noch geltendem Recht gemäß § 727 BGB mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Die Erben treten daher nicht in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein, sondern erhalten nur das Abfindungsguthaben. Für evtl. Schulden der Abwicklungsgesellschaft haftet der Erbe mit der erbrechtlichen...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / III. Unternehmertestament vs. Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten

Rz. 9 Das Unternehmertestament sollte idealerweise nicht dazu dienen, das Unternehmen auf die Nachfolger zu übertragen. Vielmehr sollte das Unternehmertestament die zu Lebzeiten bereits erfolgte Nachfolge lediglich ergänzen und abrunden. Darüber hinaus dient es vor allem als Notfalllösung für den Fall eines überraschenden und unerwarteten Ablebens des Unternehmers (bspw. auf...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Einzelunternehmen

Rz. 46 Das Einzelunternehmen ist vererblich, § 22 Abs. 1 HGB, und geht auf die Miterben über.[124] Die Miterben können in gesamthänderischer Verbundenheit ohne zeitliche Begrenzung und ohne gesellschaftlichen Zusammenschluss ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.[125] Die Umwandlung in eine Handelsgesellschaft ist gesetzlich nicht vorgeschr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4 Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot

Tz. 878 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Der Alleingesellschafter einer GmbH unterliegt grds keinem zivilrechtlichen Wettbewerbsverbot – es ist niemand da (nämlich kein Mitgesellschafter), der geschützt werden müsste (s Urt des BFH v 30.08.1995, DB 1995, 2451, v 12.10.1995, BFH/NV 1996, 81 unter Hinw auf s Urt des BGH v 28.09.1992, DB 1993, 34; ebenso s Urt des BGH v 07.01.2008, DS...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / IV. Unternehmertestament als Teil einer ganzheitlichen Vermögensnachfolgeplanung

Rz. 20 Das Unternehmertestament bildet nur einen von mehreren Bestandteilen einer ganzheitlichen und generationenübergreifenden Unternehmensnachfolgeplanung.[21] Neben dem Unternehmertestament sind im Rahmen der Nachfolgeplanung u.a. auch folgende Aspekte mit zu berücksichtigen:mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 4. Testamentsvollstreckung

Rz. 233 Die mit der Testamentsvollstreckung[187] über Anteile von persönlich haftenden Gesellschaftern verbundenen Fragen sind bis heute außerordentlich umstritten.[188] Die grundsätzliche Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Anteilen persönlich haftender Gesellschafter ist mittlerweile jedoch anerkannt. Der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters unterliegt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3 Weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland

Tz. 10 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Eine beschr StPflicht nach § 2 Nr 1 KStG setzt zwingend voraus, dass sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz des KSt-Subjektes (s § 1 KStG Tz 22–24) im Inl befinden, denn andernfalls wäre nach § 1 Abs 1 KStG unbeschr StPflicht gegeben. Tz. 11 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Unter Inl ist der Geltungsbereich des Grundges, die B-Rep Deutschlan...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Surrogation (§ 2111 BGB)

Rz. 157 Im Bereich der Surrogation im Gesellschaftsrecht entstehen verschiedene Fragen. So fällt z.B. bei einer Kapitalerhöhung zunächst das Bezugsrecht[190] als Bestandteil des "alten Gesellschaftsanteils" in den Nachlass. Wird die Anteilsvergrößerung jedoch aus freien Mitteln des Vorerben oder aus den im Rahmen seiner Nutzungsrechte erzielten Einnahmen finanziert, so entst...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 2. Unentgeltliche Verfügungen

Rz. 155 Das größte Problem stellt jedoch die nicht mögliche Befreiung von der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen nach § 2113 Abs. 2 BGB dar, wie z.B. die Zustimmung zur Änderung von Gewinnverteilungen,[186] aus Nachlassmitteln finanzierte Sanierungsmaßnahmen für eine GmbH,[187] Änderungen im Gesellschaftsvertrag bzgl. der Nachfolgeklauseln,[188] Kündigung der Gesellsc...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 19 Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2d ErbStG gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, als erbschaftsteuerrechtliche Inländer. Körperschaften in diesem Sinne sind neben den privatrechtlichen (insbesondere Stiftungen und Kapitalgesellschaften) auch juristische Personen des öffentlichen Rechts...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / e) Stille Gesellschaften

Rz. 272 Nach § 234 Abs. 2 BGB kommt es durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Beteiligung kann daher vom Testamentsvollstrecker als Nachlassbestandteil verwaltet werden, sofern der Geschäftsinhaber zustimmt.[350] Wird hingegen durch den Tod des Geschäftsinhabers die stille Gesellschaft aufgelöst, hat der Testamentsvollst...mehr