Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zwei-Personen-GmbH / 2 Zusammenarbeit in der Krise

Erfahrungsgemäß kommt es zu wirtschaftlichen Situationen in der GmbH, die von den beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern unterschiedlich gewertet werden. Praxis-Beispiel Streit über Werbekampagne Die SOFTO Logistik GmbH entwickelt Software für logistische Anwendungen in mittelständischen Betrieben. Unterdessen sind 10 Mitarbeiter beschäftigt. 95 % des Umsatzes wird mit ei...mehr

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Zwei-Personen-GmbH / 3 Einzelvertretung und Gesamtvertretung

Der Mit-Geschäftsführer kann auf keinen Fall eigenständig – also ohne Wissen und Zustimmung seines Kollegen – handeln, wenn im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart ist, dass die GmbH nach außen nur in Gesamtvertretung bzw. unechter Gesamtvertretung handeln kann. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, vertreten diese die GmbH gemeinsam: Sie handeln in Gesamtvertretung (§ 35 ...mehr

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Zwei-Personen-GmbH / 1 Entstehung der Zwei-Personen-GmbH

Die Zwei-Personen-GmbH entsteht durch Gründung einer GmbH durch zwei gleichberechtigte Gesellschafter. Jeder Gesellschafter hält 50 % der GmbH-Anteile, hat 50 % der Stimmrechte und Anspruch auf die Hälfte des ausgeschütteten Gewinns der GmbH. Eine Zwei-Personen-GmbH kann auch nachträglich nach der Gründung entstehen, z. B. wenn zunächst ein Gesellschafter die GmbH allein geg...mehr

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Inkrafttreten des MoPeG: Was ändert sich?

Zusammenfassung Mit der Einführung des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ergeben sich wichtige Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht. Insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ergeben sich bedeutende Neuerungen, die eine genauere Betrachtung verdienen. Rechtsfähige und nicht-rechtsfähige GbR Eine der grundlegenden Neuerungen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zur fehlerhaften Wahl des Versammlungsortes bei Gesellschafterversammlungen einer GmbH

Zusammenfassung Ein fehlerhafter Versammlungsort führt zur Anfechtbarkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Das gilt auch dann, wenn der fehlerhafte Versammlungsort keine Auswirkung auf das Beschlussergebnis hatte. Hintergrund An welchem Ort Gesellschafterversammlungen einer GmbH abzuhalten sind, kann in der Satzung geregelt werden. Enthält die Satzung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Ergänzende Regelungen in Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung (Abs. 5)

Rz. 170 § 325 Abs. 5 HGB ordnet an, dass andere Publizitätspflichten von § 325 HGB unberührt bleiben. Die Quellen, aus denen sich weitere Offenlegungsverpflichtungen ergeben können, sind nicht abschließend. Weitergehende Verpflichtungen können sich z. B. aufgrund der Rechtsform (etwa bei Genossenschaften) oder infolge der Tätigkeit (etwa bei Kreditinstituten und Versicherung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft

Rz. 86 Im Unterschied zu Ekfl. können bei Personenhandelsgesellschaften neben dem Eigenkapital auch Forderungen und Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter bestehen, sodass eine eindeutige Trennung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital von Gesellschaftern vorzunehmen ist. Eigenkapital liegt bei Personenhandelsgesellschaften nur vor, wenn die bereitgestellten Mittel der Gesel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Wahlverfahren bei der GmbH

Rz. 13 Auch bei der GmbH wird der AP im Regelfall von den Gesellschaftern gewählt. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag diese Kompetenz auch auf ein anderes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss) übertragen, nicht aber auf die Geschäftsführung.[1] Die Ausgestaltung des Wahlvorgangs liegt weitgehend in der Kompetenz der Gesellschafter bzw. in der Gestaltun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Billigung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 9 Die Vorschrift stellt klar, dass analog zum handelsrechtlichen Konzernabschluss der IFRS-Einzelabschluss nicht festzustellen, sondern vom je nach Rechtsform zuständigen Gremium (Rz 11) zu billigen ist. Dies ergibt sich auch aus der Zielsetzung des IFRS-Einzelabschlusses, der ausschl. Informationsvermittlung (Rz 1). Rz. 10 Die Vorschrift bestimmt weiterhin, dass bei unte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 22 Eine Heilung der Nichtigkeit ist auch bei der PersG nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 23 Weil aufgrund eines nichtigen Jahresabschlusses kein Gläubigerrecht der Kommanditisten ggü. der Ges. hinsichtlich eines Gewinnanteils entstehen kann, kommt ein Ausweis von Gewinnanteilen unter den Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern in den Saldovorträgen für ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Ausweis gem. § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB

Rz. 8 § 264c Abs. 1 HGB will die Transparenz der Rechtsbeziehungen zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern für die Jahresabschlussadressaten erhöhen. Zugleich sollen mögliche Interessenkonflikte frühzeitig offengelegt werden. So kann es etwa sein, dass Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern nicht zu marktüblichen Konditionen zustand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Freiwillige und satzungsgemäße Prüfungen

Rz. 48 Auch bei kleinen und damit gesetzlich nicht prüfungspflichtigen Ges. finden häufig Abschlussprüfungen statt. Freiwillige Prüfungen werden i. d. R. von Banken verlangt, die dies in ihren Kreditverträgen vorsehen. Weiterhin bestehen Konzernleitungen häufig auch auf der Prüfung von "kleinen" TU. Rz. 49 Darüber hinaus kann auch die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Prüfungsurteile

Rz. 30 Es existieren folgende Formen des Prüfungsurteils: uneingeschränktes Prüfungsurteil, eingeschränktes Prüfungsurteil, versagtes Prüfungsurteil, Nichtabgabe eines Prüfungsurteils. Rz. 31 Da bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk zwischen Einwendungen und Prüfungshemmnissen als Grund für die Einschränkung differenziert wird, ergibt sich folgendes Schaubild: Abb. 3: Art...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 328 HGB regelt Form, Format und Inhalt der Rechnungslegungsunterlagen, die nach Maßgabe der §§ 325ff. HGB, des Gesellschaftsvertrags und/oder der Satzung offenzulegen oder zu hinterlegen sind.[1] Neben der Offenlegung definiert der Gesetzgeber in § 328 HGB dabei auch die Anforderung an die Publizitätsarten der Veröffentlichung und der Vervielfältigung (Rz 16 ff.). Vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Allgemeines

Rz. 53 Auf Antrag hat das Gericht einen anderen Abschlussprüfer (AP) zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach §§ 319 Abs. 2–5, 319b HGB besteht oder (eingefügt durch das AReG) ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 537/...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 42 Unter Aufwendungen für die Gründung eines Unt sind solche Aufwendungen zu verstehen, die für das rechtliche Entstehen des Unt erforderlich sind. Unter das Ansatzverbot fallen somit insb. folgende Aufwendungen:[1] Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten der Handelsregisteranmeldung und -eintragung, Genehmigungskosten, Aufwendungen für eine Gründungsprüfung, Gutachterkosten für d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.3 Negatives Kapitalkonto

Rz. 20 Negative Kapitalkonten können mit Bezug auf den jeweiligen Gesellschafter aufgrund von Verlustverrechnungen oder Überentnahmen entstehen. Eine Saldierung negativer Kapitalkonten einzelner Gesellschafter mit positiven Kapitalkonten anderer Gesellschafter ist wegen des Saldierungsverbots des § 246 Abs. 2 HGB unzulässig. Das gilt auch innerhalb derselben Gesellschaftergru...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Dauer des Geschäftsjahrs und Abschlussstichtag

Rz. 42 Das Gesetz regelt die Dauer des Geschäftsjahrs nicht – das Gesetz spricht von "Geschäftsjahr", nicht von einem Jahr i. S. e. Zwölf-Monats-Zeitraums; lediglich § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB begrenzt die Dauer des Gj auf höchstens zwölf Monate. Bereits die Überschreitung um nur einen Tag ist unzulässig.[1] Rz. 43 Damit hat der Gesetzgeber keine Mindestdauer festgeschrieben und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Prüfungsurteile

Rz. 129 Bei der Nennung des geprüften Unternehmens ist die Firma des MU, das den Konzernabschluss aufstellt, anzugeben. Die Beschreibung des Prüfungsgegenstands erfolgt durch Hinweis auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht, anstelle Jahresabschluss und Lagebericht. Die Bestandteile des Konzernabschlusses sind zu nennen, d. h. gem. § 297 Abs. 1 HGB Konzernbilanz, Konz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ABC der Rückstellungen

Rz. 193 Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Format (ESEF-VO/Abs. 2)

Rz. 47 § 328 Abs. 2 HGB dehnt die bestehende Regelung zu nicht auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhenden Veröffentlichungen und Vervielfältigungen von Jahresabschlüssen, Einzelabschlüssen nach § 325 Abs. 2a HGB und Konzernabschlüssen, die nicht den Vorschriften der Offenlegung des § 328 Abs. 1 HGB unterliegen und auch tatsächlich von der dort vorgeschriebenen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.2 Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

Rz. 28 Unter Außenverpflichtungen sind sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu verstehen. Privatrechtliche Verpflichtungen entstehen regelmäßig aufgrund vertraglicher Grundlagen (z. B. Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag). Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen entstehen auch aus vertraglichen Regelungen (z. B. i. R. e. öffentlich-rechtlichen V...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhang

Rz. 5 § 291 ist ein Ausnahmetatbestand von der Pflicht eines Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und richtet sich an die gesetzlichen Vertreter des zu befreienden untergeordneten inländischen MU, bei Vorliegen der Voraussetzung das gesetzliche Wahlrecht in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht. Dieses gesetzliche Wahlrecht kann zwar ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 6 Die Rechtsfolgen des § 264a Abs. 1 HGB treten ein, wenn nicht mindestens eine natürliche Person als Vollhafter vorhanden ist. Zur Prüfung der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist zunächst festzustellen, ob sich eine natürliche Person rechtswirksam als Vollhafter an der Ges. beteiligt hat. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaftsbeteiligung zum einen auf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Begriff

Rz. 121 Schwebende Geschäfte stellen zweiseitig verpflichtende Verträge dar, die auf Leistungsaustausch i. S. v. § 320 BGB gerichtet sind und aus Sicht jedes Vertragspartners einen Anspruch und eine Gegenleistung begründen.[1] Rz. 122 Demnach stellen mangels Gegenleistung keine schwebenden Verträge dar: gesetzliche Haftung, Schenkung, Verlustübernahmeverpflichtung aufgrund eines...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3.3 Satzungsmäßige Rücklage (Abs. 3 A. III. 3.)

Rz. 117 Satzungsmäßige oder statutarische Rücklagen sind Rücklagen, die durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung gebildet werden müssen (§§ 29 Abs. 1 GmbHG, 58 Abs. 1 AktG). Sie umfassen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB (§ 272 Rz 178 ff.) die aus dem Ergebnis zu bildenden Rücklagen, wie z. B. Substanzerhaltungsrücklagen. Eine Unterteilung in zweckgebundene oder nicht zweckgebunde...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.1 Darstellungsschema des Eigenkapitalspiegels

Rz. 51 Der Konzerneigenkapitalspiegel stellt die Veränderungen der Posten des Konzerneigenkapitals in Matrixform dar. Aufgrund vieler Unterschiede in der Eigenkapitaldarstellung enthält DRS 22 als Anlagen separate Schemata für einen Konzerneigenkapitalspiegel für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und einer Personenhandelsgesellschaft. Der Konzernei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Allgemeine Verordnungsermächtigung (Abs. 1)

Rz. 7 Die allgemeine Verordnungsermächtigung des § 330 Abs. 1 HGB hat den Erlass geschäftszweigspezifischer Formblätter oder anderer Vorschriften zur Gliederung des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses, Anpassung des Inhalts des Anhangs oder des Konzernanhangs sowie des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zum Inhalt. Ein qualitativer Unterschied zwischen Formblätt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Einreichungspflicht beim Unternehmensregister

Rz. 35 Der Gesetzeswortlaut stellt seit den Änderungen durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz auf die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG ab. Bis dahin wurde von den gesetzlichen Vertretern gesprochen. Diese Formulierung ist historisch zu erklären, weil die Norm ursprünglich nur für KapG galt und später auf die KapCoGes ausgeweitet wurde. Diese sind vom...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhang

Rz. 5 § 292 HGB ist ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, welche die §§ 290, 293 i. V. m. 296 HGB normieren. Dies gilt auch mit Blick auf die Anwendung des Ausnahmetatbestands nach § 296 Abs. 2 HGB (Entfall der Pflicht eines Konzernabschlusses für ein (untergeordnetes) inländisches MU, das nur TU von untergeordnet...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.1 Kapitalkonten der Personengesellschaft

Rz. 16 Unter den Kapitalanteilen werden die Kapitalkonten der Gesellschafter ausgewiesen. In der Praxis des Rechnungswesens werden häufig mehrere einzelne Konten für die Gesellschafter geführt. Dies ist i. d. R. ein festes Konto pro Gesellschafter, dass die jeweilige Kapitaleinlage ausweist und insoweit auch die Anteilsverhältnisse erkennen lässt (= Grundlage für die Verteil...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.3 Satzungsmäßige Rücklage

Rz. 178 Zu den satzungsmäßigen Rücklagen i. S. d. § 266 Abs. 3 A. III. 3. HGB gehören nach h. M. nur die Rücklagen, die auf einer satzungsmäßigen Dotierungsverpflichtung – sog. Pflichtrücklagen – beruhen. Demgegenüber führen Satzungsbestimmungen, die nur zur Bildung von Gewinnrücklagen ermächtigen – sog. Ermessensrücklagen –, allein zur Dotierung der anderen Gewinnrücklagen....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Gezeichnetes Kapital bei Gründung

Rz. 20 Bei der Gründung stellt sich die umstrittene Frage, ob eine werdende KapG eine Eröffnungsbilanz auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung (Abschluss und Beurkundung des Gesellschaftsvertrags), den Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsaufnahme, den Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Handelsregister oder den Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister aufstellen muss. Nach de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Umfang (Abs. 1 Satz 2 und 3)

Rz. 36 Der Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses wird in Abs. 1 Satz 2 und 3 nur indirekt geregelt, indem dort bestimmte Aussagen über den Prüfungsgegenstand gefordert werden.[1] Rz. 37 Satz 2 der Vorschrift verlangt vom Abschlussprüfer die Prüfung, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Grundlagen

Rz. 98 Offene Rücklagen stammen entweder aus einbehaltenen Gewinnen (Gewinnrücklagen) oder aus Einlagen von Gesellschaftern oder Dritten (Kapitalrücklagen). Als eigenständiger Abschlussposten existieren offene Rücklagen nur bei den KapG (§ 266 Abs. 3 II. und III. HGB) und Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB) sowie – unabhängig von der Rechtsform – bei Kreditinstituten (§ 340a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.2 Angabepflicht für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (Nr. 9 Buchst. a) Satz 1–3)

Rz. 52 Von großen und mittelgroßen KapG sind die Gesamtbezüge "für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung" anzugeben. Aus den §§ 6, 35 und 52 GmbHG ergibt sich, dass die Geschäftsführer und die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats als Organmitglieder hierunter fallen. In der AG sind es die Vorstä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Fristen

Rz. 43 Während in § 243 Abs. 3 HGB noch ungenau die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb einer einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit verlangt wurde, wird dies in § 264 Abs. 1 HGB für KapG und KapCoGes auf drei Monate, für kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB auf höchstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag begrenzt. Ein Jahresabschluss eines kalen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Nachträgliche Offenlegung (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 53 § 328 Abs. 3 Satz 2 HGB schreibt vor, wie bei einer zeitversetzten gesonderten Offenlegung von Unterlagen i. S. d. § 328 Abs. 3 Satz 1 HGB zu verfahren ist. Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung werden nicht erfasst. Werden die in § 328 Abs. 3 Satz 1 HGB genannten Unterlagen nachträglich offengelegt, ist jeweils anzugeben, a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.1.1 Einstellungen und Entnahmen

Rz. 101 § 270 Abs. 1 Satz 1 HGB sieht vor, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage bei Aufstellung der Bilanz vorzunehmen sind.[1] Damit trifft die geschäftsführenden Organe die Zuständigkeit zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage. Dies setzt aber zumindest voraus, dass auch einer der in § 272 Abs. 2 HGB geregelten Zuweisungsgründe vorliegt. Die in § 272 Abs. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Kapitalrücklage

Rz. 10 Die Kapitalrücklage definiert sich im Unterschied zu den Gewinnrücklagen dadurch, dass dem Unt von außen Vermögen zugeführt wird. Die Erfassung der Zuführungen erfolgt dabei ergebnisneutral in dem Bilanzposten "Kapitalrücklage". Welche Beträge bilanzverlängernd i. S. e. Kapitalrücklage wirken, regelt § 272 Abs. 2 HGB (§ 272 Rz. 118 ff.). Praxis-Beispiel Eine AG führt e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich und Entwicklung der Vorschrift

Rz. 3 § 266 HGB gilt für folgende Unt: KapG und haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a HGB; Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 HGB), wobei hier besondere Vorschriften für den Ausweis des EK gelten (§ 337 Abs. 2 HGB); Unt, die unter das PublG fallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG), haben § 266 HGB für ihren Jahresabschluss sowie sinngemäß bei der Aufstellung des Konzernabschluss...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Einreichungsfrist (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 90 Durch das BilRUG wurde die zur Frist zur Einreichung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen neu geregelt. Durch das DiRUG wurde die Stelle neu geregelt, an die die Unterlagen zu übermitteln sind. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen sind nach Abs. 1 Satz 1 spätestens ein Jahr nach dem Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sie sich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 297 HGB regelt mit den §§ 298f. HGB ("Dritter Titel") den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses. In § 297 Abs. 1 HGB sind die obligatorischen Bestandteile (Konzernbilanz, Konzern-GuV, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalrechnung) sowie das optionale Element (Segmentberichterstattung) festgelegt. Der § 297 Abs. 1a HGB fordert Angaben im Konzernabschluss zur Iden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Ausweisvarianten und Begriffsbestimmung

Rz. 5 Das in Abs. 1 genannte Ausweiswahlrecht erweitert das in § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB bzw. § 264c Abs. 2 HGB dargestellte Grundschema für die Eigenkapitalgliederung und erlaubt zusätzlich die Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen oder vollständigen Ergebnisverwendung. Das bilanzierende Unt hat somit die folgenden drei Aufstellungsmöglichkeiten:[1] v...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Teilweise Ergebnisverwendung

Rz. 8 Ergebnisanteile, die ausgeschüttet werden sollen, sind im Eigenkapital auszuweisen, bis eine Gewinnverwendungsentscheidung getroffen wird. Erfolgt die Aufstellung der Bilanz nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses, so sind die Eigenkapitalposten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" durch den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Gewinnvortrag/Verlustvortrag (Abs. 2 Satz 1 III.) bzw. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Abs. 2 Satz 1 IV.)

Rz. 33 Die abschließend in § 264c Abs. 2 HGB genannten Eigenkapitalposten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" weisen keine inhaltlichen Abweichungen ggü. § 266 Abs. 3 HGB auf, sodass die entsprechenden Anforderungen theoretisch auf die Bilanzierung bei der PersG ohne natürlichen Vollhafter übertragen werden können. Im Regelfall werden jedoc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.2.1 Grundsätze

Rz. 26 Hinsichtlich der Ausgestaltung des Prüfungsvertrags in Form eines Auftragsbestätigungsschreibens finden sich Hinweise für den AP in IDW PS 220. Rz. 27 Das Gesetz selbst enthält keine Regelungen hinsichtlich der für den Abschluss des Prüfungsauftrags erforderlichen Erklärungen. Das Unt und der AP haben sich über die Inhalte des Prüfungsauftrags zu einigen, soweit nicht ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Fiktion der Bestellung des Jahresabschlussprüfers zum Konzernabschlussprüfer (Abs. 2)

Rz. 49 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Abschlussprüfer (AP) des Jahresabschlusses des MU i. d. R. auch den Konzernabschluss prüft. Der AP des Jahresabschlusses gilt als zum Konzernabschlussprüfer gewählt, wenn keine separate Wahl erfolgt (Wahl kraft Fiktion, § 318 Abs. 2 Satz 1 HGB). Für eine Prüfung des Konzernabschlusses durch den AP des MU spricht, dass er die Ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Ausstehende Einlagen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 70 Bei den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB begrifflich zwischen den ausstehenden (nicht eingeforderten) Einlagen und den ausstehenden eingeforderten Einlagen zu unterscheiden. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei den ausstehenden Einlagen um Einlageverpflichtungen der Gesellschafter bzw. umgekehrt Ansprüche der Kap...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Aktivierungswahlrecht und Passivierungspflicht

Rz. 25 Das Temporary-Konzept und die daraus abgeleitete Verbindlichkeitsmethode liegen den Regelungen von § 274 HGB zugrunde. Im Gegensatz zu den international verbreiteten Regelungen (IAS 12) sieht § 274 HGB jedoch für einen Aktivüberhang an latenten Steuern lediglich ein Aktivierungswahlrecht vor. Für einen Passivüberhang latenter Steuern besteht eine Passivierungspflicht....mehr