Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Pflichtverletzung durch einen Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 ZAG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 18 [Autor/Zitation] Geschäftsleiter gem. § 340m Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB iVm. § 1 Abs. 8 Satz 1 ZAG sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts (Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut, vgl. § 1 Abs. 3 ZAG) in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandels...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Dispositive Regelung

Rz. 118 [Autor/Zitation] Auch bei der GmbH sieht das Gesetz als Regelfall vor, dass der Abschlussprüfer von den Gesellschaftern gewählt wird. Während der Regierungsentwurf zum BiRiLiG diese Regelung im Hinblick auf eine von der Geschäftsführung unabhängige Prüfung für unabdingbar ansah (Begr.RegE, BT-Drucks. 10/317, 110 zu § 42a GmbHG-E), wurde auf kritische Stimmen im Schrif...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Täter

Rz. 155 [Autor/Zitation] Grundsätzlich nennt § 331 Abs. 1 Nr. 2 denselben Personenkreis wie in Nr. 1 als Täter, dh., die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des AR der KapGes. (s. Rz. 97). Während die Billigung des JA einer AG nach § 172 iVm. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG im Regelfall zu seiner Feststellung führen, sofern nicht Vorstand und AR beschließen, die Fests...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 340 [Autor/Zitation] Der Personenkreis, der einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 stellen kann, wird in § 318 Abs. 3 Satz 1 und 6 abschließend festgelegt. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein besonderes Organ für die Wahl des Abschlussprüfers vorgesehen ist (§ 318 Abs. 1 Satz 2), sind dessen Mitglieder nicht befugt, einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Aufsichtsorgan (Abs. 2)

Rz. 7 [Autor/Zitation] Abs. 2 ordnet an, dass die Vorschriften des PublG für den Aufsichtsrat sinngemäß für ein entsprechendes Überwachungsorgan gelten. Maßgebend ist dabei, ob ein Organ eine Überwachungsfunktion ausübt, wie sie in § 111 AktG für den AR konzipiert ist. Dabei kommt es weder auf die Rechtsgrundlage des Überwachungsorgans (Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Gesel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Zuständiges Gericht (Abs. 4)

Rz. 16 [Autor/Zitation] Der Begriff "Gericht" wird im PublG nur in § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 verwendet. Abs. 4 stellt klar, dass Gericht iSd. PublG das Gericht des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens ist. Hierdurch wird ähnlich wie in § 14 AktG das örtlich zuständige Gericht bestimmt (vgl. Begr.RegE PublG, BT-Drucks. V/3197, bei Biener, PublG, 37). Sachlich ist ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Unternehmen im Geltungsbereich des Publizitätsgesetzes

Rz. 138 [Autor/Zitation] Für große Unternehmen, die zwei der drei Größenvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 PublG (Bilanzsumme größer als 65 Mio. EUR; Umsatzerlöse größer als 130 Mio. EUR; mehr als 5.000 Arbeitnehmer) erfüllen oder (kapitalmarktorientierte) Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 PublG) sind, gelten – vorbehaltlich einschlägige...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen zu §§ 1–23 P... / D. Zwingende Geltung, Sanktionen

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Bestimmungen des PublG sind als Mindeststandard zwingend und können auch durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder Vereinbarung mit Gläubigern nicht abbedungen werden. Weitergehende Anforderungen sind dagegen zulässig. Rz. 15 [Autor/Zitation] Zur Durchsetzung der Regelungen über die Publizität von JA/KA und Lagebericht/Konzernlagebericht enthält ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.5.2 Mehrheit der Stimmen

Tz. 32 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Maßgebend für die Einordnung der Einbringung von Anteilen an einer Kap-Ges oder Gen als qualifizierter Anteilstausch ist ausschl die Stimmrechtsbefugnis des (stlichen) AE der Anteile. Dies gilt sowohl für die eingebrachte Beteiligung als auch für Anteile an der erworbenen Gesellschaft, die die Übernehmerin bereits innehat. Stimmrecht ist das...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Prüfung durch einen Abschlussprüfer

Rz. 103 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 2 bestimmt hinsichtlich des Prüfers für die mit der Vorschrift angeordnete Prüfung lediglich, dass die Prüfung durch einen Abschlussprüfer durchzuführen ist. Zur Frage, ob auch mehrere Prüfer bestellt werden können, vgl. Rz. 79. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Bestellung und Auswahl des Prüfers sowie über seine Pflichten und Rechte an ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 7 [Autor/Zitation] Die Bestimmungen des § 320 sind zwingend; die aus § 320 Verpflichteten können hiernach von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Abschlussprüfer durch Vertrag mit diesem, durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag weder ganz noch teilweise befreit werden (Bormann in BeckOGK HGB, § 320 Rz. 2 [1/2024]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 320 Rz. 3; Justenhoven/Heinz in...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit)

Rz. 70 [Autor/Zitation] Werden mehrere Abschlussprüfer zur gemeinsamen Prüfung gewählt, so erlangen sie sämtlich die Stellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers. Sie haben die Prüfung zusammen durchzuführen und jeder trägt dabei die volle Verantwortung für die ganze Prüfung und das Prüfungsergebnis (vgl. Baetge/Thiele/Klönne in HdR-E, § 318 HGB Rz. 49 [12/2024]; IDW PS 208, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Rechtsfolge

Rz. 3 [Autor/Zitation] Folglich erweitert § 335b den persönlichen Anwendungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften nach §§ 331 ff. Rz. 4 [Autor/Zitation] Taugliche Täter des § 335b iVm. §§ 331, 331a, 334 Abs. 1 und Adressaten des § 335b iVm. sind damit auch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaft einer OHG oder KG iSd. § 26...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtverletzung durch einen Geschäftsleiter nach § 2 Abs. 36 WpIG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a)

Rz. 17 [Autor/Zitation] Geschäftsleiter iSd. WpIG sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 36 WpIG diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Wertpapierinstituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, die Wertpapierinstitut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Einzelkaufleute

Rz. 37 [Autor/Zitation] Bei einem Einzelkaufmann wählt dieser den Abschlussprüfer. Denkbar wäre indes, dass bei einer stillen Beteiligung der Gesellschaftsvertrag eine (interne) Zustimmung des stillen Gesellschafters zur Auswahl des Abschlussprüfers vorsieht. Dieser hätte allerdings nicht die Rechte aus § 318 Abs. 3 oder Abs. 4 HGB.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Entsprechende Anwendung des Abs. 1

Rz. 255 [Autor/Zitation] Abs. 3 Satz 1 fordert, dass die im Konzernabschluss zusammengefassten JA in entsprechender Anwendung des Abs. 1 zu prüfen sind. Nach Abs. 1 Satz 1 ist in die Prüfung die Buchführung, somit auch die Buchführungen der Konzernunternehmen, einzubeziehen. Da kein gesondertes Prüfungsurteil zu den Buchführungen der Konzernunternehmen zu treffen ist, wird si...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Accountancy Europe, Dynamics Influencing Auditor Choice in the Public Interest Entity Market, 2023 (https://www.accountancyeurope.eu/wp-content/uploads/220608_Dynamics-influencing-auditor-choice-in-the-PIE-market_publication.pdf; Klebba, Unabhängige Bilanzprüfung, Die Arbeit 1932, 376; Adler, Bestellung des Bilanzprüfers nach der Durchführung der Pflichtprüfung, WT 1936, 66;...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Arten von Hinweisen: Hervorhebung eines Sachverhalts und sonstiger Sachverhalt

Rz. 349 [Autor/Zitation] Mit ergänzenden Hinweisen im Bestätigungsvermerk können Abschlussprüfer die Adressaten aufmerksam machen auf einen oder mehrere im Prüfungsgegenstand zutreffend dargestellte oder angegebene Sachverhalte, die nach ihrer Beurteilung für dessen Verständnis von grundlegender Bedeutung sind oder auf einen oder mehrere nicht in der Rechnungslegung abgebilde...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Durchführung der Jahresabschlussprüfung

Rz. 24 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bzw. die für WPG tätigen WP müssen eigenverantwortlich und nach berufsrechtlichen Vorgaben handelnd Jahresabschlussprüfungen durchführen (vgl. insbes. diverse Prüfungsstandards des IDW e.V., Düsseldorf). Der Abschlussprüfer kann somit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten von den gesetzlichen Vertretern des zu prüfenden Versicheru...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gesellschafter

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die Stellung als Gesellschafter ergibt sich idR aus einer Eintragung im Handelsregister (OHG, KG) oder in der Gesellschafterliste (GmbH) oder – im Falle von Namensaktien – einem Aktienregister. Wer geltend macht, zu Unrecht nicht eingetragen und tatsächlich Gesellschafter zu sein, hat dies unter Vorlage geeigneter Unterlagen substantiiert darzulegen. I...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Jahresfrist (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 111 [Autor/Zitation] Der Offenlegungspflicht nach Abs. 1 muss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag nachgekommen werden. Der Abschlussstichtag bezieht sich dabei immer auf die jeweiligen Unterlagen. Soweit das GJ das Kalenderjahr ist, bedeutet dies, dass es auf den 31. Dezember ankommt, aufgrund von § 187 Abs. 1 BGB ist aber erst der 1. Januar der F...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 319 regelt die Voraussetzungen, die der Abschlussprüfer hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation und seiner Unabhängigkeit erfüllen muss. Abs. 1 legt fest, dass nur WP oder WPG sowie für die Prüfung von JA und Lageberichten mittelgroßer GmbH und Personengesellschaften auch vBP oder BPG Abschlussprüfer sein können. Wer WP oder vBP ist und werden ka...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
8. Kapitel: Der minderjähri... / § 23 Testamentsvollstreckung am Anteil einer Personengesellschaft

Rz. 342 Wenn der Gesellschaftsvertrag eine erbrechtliche Fortsetzungsklausel (siehe Rdn 314) enthält, wird die Gesellschaft mit dem Alleinerben des Gesellschaftsanteils oder mit den Miterben mit ihren jeweiligen Anteilen, die sie in Sondererbfolge erworben haben, fortgesetzt. Eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung kann sich auf den gesamten Nachlass, aber auc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Zeitpunkt der Wahl

Rz. 137 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 1 Satz 3 soll der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des GJ gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Hierdurch wird dem Prüfer Gelegenheit gegeben, an der grds. zum Abschlussstichtag stattfindenden Inventur teilzunehmen sowie bereits vorgezogene Prüfungshandlungen im Rahmen einer Vor- oder Zwischenprüfung vorzune...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 341k Abs. 1 regelt, dass Versicherungsunternehmen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform dazu verpflichtet sind, ihren JA und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des HGB prüfen zu lassen. Als Abschlussprüfer kommen aufgrund der Anwendung des § 319 A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Gewerbebetrieb

Rn. 186c Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Wer als Gewerbetreibender den Vertriebsbereich einer KapGes überträgt, an der er beteiligt ist, hält die Beteiligung im notwendigen BV (RFH RStBl 1933, 1067). Erwirbt ein Händler eine Beteiligung an dem für seine Tätigkeit notwendigen Herstellungsbetrieb, liegt notwendiges BV vor (RFH RStBl 1938, 103). Im Fall BFH v 10.07.1974, I R 223/70,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Einklang mit dem geprüften Abschluss und Aufstellung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 381 [Autor/Zitation] Durch die Erklärung, dass der geprüfte Lage- bzw. Konzernlagebericht mit dem geprüften Abschluss in Einklang steht, bestätigen Abschlussprüfer, dass beide Teile der geprüften Rechnungslegung in Bezug auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Weise übereinstimmen, dass sie kein zueinander widersprüchliches Bild vermitteln. Erfo...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Sonderangaben in der Bilanz (Nr. 1)

Rz. 9 [Autor/Zitation] Nach Nr. 1 Satz 1 ist die Offenlegungspflicht der gesetzlichen Vertreter mittelgroßer KapGes. (§ 267 Abs. 2) hinsichtlich der Bilanz auf diejenige der kleinen KapGes. nach § 266 Abs. 1 Satz 3 beschränkt. Daher ist nur eine verkürzte Bilanz offenzulegen, in die nur die in den § 266 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten geso...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Busse von Colbe/Lutter, Wirtschaftsprüfung heute: Entwicklung oder Reform, 1977; Hopt, Vom Aktien- und Börsenrecht zum Kapitalmarktrecht, ZHR 1977, 402; M. Richter, Die Inkompatibilität von Jahresabschlußprüfung und Unternehmensberatungen durch Wirtschaftsprüfer, JfB 1977, 21; Biener, AG. KGaA. G...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Gesetzliche Vorschriften

Rz. 160 [Autor/Zitation] Mit den "gesetzlichen Vorschriften", auf deren Einhaltung der JA zu prüfen ist, sind in erster Linie die Vorschriften des HGB sowie der ergänzenden rechtsform- und wirtschaftszweigspezifischen Sondervorschriften über den JA gemeint. Darüber hinaus können Gesellschaftsvertrag oder Satzung Bestimmungen enthalten, die die Aufstellung des JA betreffen. So...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Wirtschaftliche Bedeutung

Rz. 20 [Autor/Zitation] Der Prüfungsausschuss stellt ein wichtiges Element guter Corporate Governance dar (allgemein zur Corporate Governance Rz. 36) und hat sein Vorbild im Audit Committee angelsächsischer Prägung (zum Vorbildcharakter für viele Schiessl, AG 2002, 593, 600; Börsig/Löbbe in FS Hoffmann-Becking, 2013, 125, 147 ff.; Habersack in MünchKomm. AktG6, § 107 AktG Rz....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Unterstützung durch die externe Abschluss- und Nachhaltigkeitsprüfung

Rz. 240 [Autor/Zitation] Umfang und Intensität der erforderlichen Aktivitäten des Prüfungsausschusses zur Überwachung der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung hängen wesentlich davon ab, inwieweit die einzelnen Komponenten der Rechnungslegung der gesetzlichen Abschlussprüfung bzw. der Nachhaltigkeitsprüfung unterliegen (Rz. 241 ff.). Dabei gilt grds., dass sich di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Grundsatz der Vollständigkeit

Rz. 39 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht steht weiter unter dem Grundsatz der Vollständigkeit. Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus § 332 Abs. 1 HGB, § 403 Abs. 1 AktG, wonach das Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsbericht strafbar ist. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass im Prüfungsbericht alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften oder vertr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs. 1

Rz. 125 [Autor/Zitation] Unternehmen von öffentlichem Interesse in den Rechtsstrukturen der nach § 264a KapGes. gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften wie zB die GmbH & Co. KG und weitere (auch mehrstöckige) KapGes. & Co. PHG (näher Rz. 74 bei Rechtsformen) haben keinen obligatorischen AR und damit auch nicht zwingend ein Überwachungsorgan, das § 100 Abs. 5 AktG erfül...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Personelle Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 46 [Autor/Zitation] Im Grundsatz besteht die Verschwiegenheitspflicht gegenüber allen Personen, die nicht mit der Abschlussprüfung befasst sind (IDW QS 1 Rz. 58; OLG München v. 21.4.2022 – 8 U 4257/21, BKR 2022, 646). Fraglich ist daher, gegenüber welchen Personen sie nicht besteht: Rz. 47 [Autor/Zitation] Zum Zwecke der Durchführung der Abschlussprüfung und aufgrund entspr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach den für das Unternehmen geltenden Bestimmungen (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 253 [Autor/Zitation] Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 dürfen Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute die GuV "nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen", dh., es besteht ein Wahlrecht, die GuV abweichend von § 275 HGB zu gliedern. Rz. 254 [Autor/Zitation] Das Wahlrecht besteht nur dann, wenn für das Unternehmen keine Formblattvorschriften gem. § 5 Abs....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Nationales Recht

Rz. 32 [Autor/Zitation] § 324 ist durch Verweise und Parallelvorschriften in ein komplexes Normengeflecht aus gesellschafts- und handelsrechtlichen Regelungen eingebunden und aus sich allein heraus kaum verständlich (s. auch Merkt in Hopt43, § 324 HGB Rz. 1). Dies gilt namentlich für den Kreis der erfassten Unternehmen (s. schon Rz. 24 ff. und ausführlich Rz. 66 ff.). Rz. 33 [...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 10 [Autor/Zitation] In Abs. 1 sind zwei Erleichterungen für kleine KapGes., die in § 267 definiert werden, im Hinblick auf die Offenlegung des JA vorgesehen; entsprechende Erleichterungen für die Konzernberichterstattung bestehen nicht. Als kleine KapGes. kommen sowohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) als auch die Aktienge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Möglicher Täterkreis (Normadressaten)

Rz. 6 [Autor/Zitation] Als Täter iSd. § 340n Abs. 1 kommen zum einen Geschäftsleiter eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts bzw. deren inländischer Zweigstellen (§§ 1 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 KWG; § 340 Abs. 1, 4 HGB), eines Wertpapierinstituts (§ 2 Abs. 36 WpIG; § 340 Abs. 4a HGB) sowie eines Zahlungsinstituts und E-Geld-Instituts (§ 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 Z...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 78 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlussprüfer die weitere Verpflichtung, über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstöße der gese...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Dauerhafte Hinterlegung der Bilanz (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Nach Satz 1 beschränkt sich die Offenlegungspflicht der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kleinstkapitalgesellschaft auf die Bilanz, so dass – im Gegensatz zu den kleinen KapGes. (Rz. 14) – auch kein Anhang übermittelt werden muss. Die Nutzung dieser Erleichterung ist an die Voraussetzungen in Satz 2 (Rz. 29 f.) gebunden. Die Beschrän...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Verpflichtung, einen Prüfungsausschuss nach Abs. 2 einzurichten

Rz. 145 [Autor/Zitation] Unternehmen von öffentlichem Interesse ohne einen nach Zusammensetzung (Sachverstand; Sektorvertrautheit gem. § 100 Abs. 5 AktG) und Zuständigkeit (für Prüfungsaufgaben) adäquaten Aufsichts- oder Verwaltungsrat (Rz. 106) haben – von den Ausnahmen in Abs. 1 Satz 2 abgesehen – einen Prüfungsausschuss einzurichten, der sich insbes. mit den in § 107 Abs. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Auswahl des Abschlussprüfers

Rz. 300 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Auswahl des Abschlussprüfers war im ursprünglichen Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG idF des BilMoG noch nicht enthalten. Sie wurde allerdings in der Begründung dieses Gesetzes bereits angesprochen (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 103; Rz. 298) und durch das AReG zur Umsetzung von Art. 39 Abs. 6 Buchst. f APrRL 20...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4 Einbringungskosten der Übernehmerin

Tz. 72 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Einbringungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Anteilstauschs stehen (zum hier maßgeblichen Veranlassungsprinzip s § 20 UmwStG Tz 233; zu Lit-Hinw s vor § 20 UmwStG Tz 233). Die Frage nach der Zurechnung der Einbringungskosten beim Einbringenden oder der übernehmenden Gesellschaft richtet sich nach dem obje...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Anwendung materieller Bilanzierungsvorschriften (Abs. 2)

Rz. 11 [Autor/Zitation] Abs. 2 bestimmt, dass die für die Aufstellung des JA maßgeblichen Vorschriften (Gesetz, Gesellschaftsvertrag/Satzung usw.) auch bei der Feststellung des JA zu beachten sind; er entspricht den Regelungen in § 173 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 42a Abs. 2 Satz 3 GmbHG. Grund für die Regelung ist, dass der aufgestellte und geprüfte JA im Zuge seiner Feststellun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Berichterstattung bei der Prüfung von Unternehmen öffentlichen Interesses

Rz. 279 [Autor/Zitation] Im Falle der Prüfung von Unternehmen öffentlichen Interesses (§ 316a) schreibt Art. 11 APrVO die Berichterstattung in einem sog. Zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss vor. Dieser zusätzliche Bericht ist aufgrund des Vorrangs des europäischen Verordnungsrechts in diesen Fällen der "eigentliche" Prüfungsbericht, allerdings sind die Aufforderunge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Investmentvermögen iSd. § 1 Abs. 1 KAGB (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Rz. 143 [Autor/Zitation] Keinen Prüfungsausschuss einrichten müssen schließlich Investmentvermögen iSd. § 1 Abs. 1 KAGB. Nach dieser Vorschrift ist Investmentvermögen jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätige...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bedeutung und Entwicklung der Pflichtprüfung in Deutschland

Rz. 5 [Autor/Zitation] Mit § 316 ist die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung durch das BiRiLiG ( Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) für KapGes. rechtsformunabhängig in das Handelsrecht aufgenommen worden, was Verweisungen auf Spezialgesetze und Mehrfachnennungen vermeiden soll (vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1985, 396). Die gesetzliche Prüfungspfli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Rz. 288 [Autor/Zitation] Nach § 340k Abs. 1 Satz 1 haben Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute unabhängig von ihrer Größe ihren JA und Lagebericht sowie ihren KA und Konzernlagebericht nach §§ 316–324 prüfen zu lassen, wobei § 319 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden ist. Für den Inhalt des Prüfungsberichts sind neben § 321 ergänzend: die Bestimmungen des KWG, die Verord...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Vermeidungsstrategien

Rz. 107 [Autor/Zitation] Auch wenn die Pflicht zur Offenlegung nach Abs. 1 nicht disponibel ist (Rz. 186), bedeutet dies nicht, dass durch Gestaltungsvarianten eine uneingeschränkte Offenlegung vermieden werden kann. Das Interesse an solchen Vermeidungsstrategien ergibt sich aus dem Umstand, dass die uneingeschränkte Offenlegung der in Abs. 1 genannten Unterlagen (Rz. 73 ff.)...mehr