Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (3) War die Gesellsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 733 BGB – Anmeldung der Auflösung.

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1); da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: (2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. (3) Eine Gesellsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen.

Rn 4 Nach II 1, 2 sind gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung zu unterscheiden. Das dient dem Schutz derjenigen Gesellschafter, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, wodurch vermieden wird, dass das von ihrer Gesellschaft getragene Unternehmen ohne ihr Zutun in seinem Zuschnitt wesentlich verändert wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Mitgliedschaftsrechte.

Rn 5 Mitgliedschaftsrechte an Vereinen sind nach der allerdings dispositiven (§ 40) Vorschrift des § 38 grds unübertragbar, Mitgliedschaftsrechte an Personengesellschaften sind übertragbar, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder alle Mitgesellschafter zustimmen (BGHZ 13, 179, 185 ff; 24, 106, 114; 44, 229, 231), für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. GmbH-Anteile.

Rn 20 Die va in der M&A-Praxis bedeutsame Verpfändung eines GmbH-Anteils erfolgt durch notariell beurkundete Einigung (§ 15 III GmbHG; Bruhns GmbHR 06, 587, 590 f; Nodoushani WM 07, 289, 290; eingehend Reymann DNotZ 05, 425 ff) ohne Anzeige nach § 1280 (RGZ 57, 414, 415) sowie Anmeldung nach § 16 I GmbHG, kann aber nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen (dazu Reichert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Stimmverbote.

Rn 4 Ein Stimmverbot besteht, soweit es durch Gesetz (vgl §§ 715 V 1, 720 IV, 727 1) oder den Gesellschaftsvertrag angeordnet ist. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung kann aber nicht den Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters sanktionieren, da hierfür stets die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist (BGH NJW 85, 974 [BGH 05.11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 731 gilt für die rechtsfähige GbR, auch schon vor Invollzugsetzen (BGH NJW-RR 95, 1061 [BGH 13.04.1995 - II ZR 132/94]). Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 731 über § 740a I Nr 4. Rn 2 Das Kündigungsrecht unterliegt dem Abspaltungsverbot nach § 711a, kann aber durch Bevollmächtigte ausgeübt werden (ggf §§ 174, 180). Dritte, die am Gesellschaftsanteil ein Sicherungsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Stimmkraft und Gewinnverteilung.

Rn 8 III regelt, wie sich die Stimmkraft und das Gewinnbezugsrecht verteilen. Die Vorschrift begründet nicht einen Gewinnanspruch, sondern enthält eine dispositive Verteilungsregel und Auslegungsregel. Auf die stille GbR und die Unterbeteiligung ist mit Rücksicht auf die Interessenlage vorrangig zudem § 231 I HGB anzuwenden. Rn 9 Wie die Gesellschafter die Beteiligungsverhält...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auflösung bei Insolvenz eines Gesellschafters.

Rn 6 Über II wird eine Notgeschäftsführungsbefugnis der anderen Gesellschafter (I 4) auch dann geschaffen, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Gesellschaftsvertrag gem § 723 I Nr 3 deshalb die Auflösung bestimmt. Besteht hier eine Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Gesellschaftsvermögen und sind, weil weder die geschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordentliche Kündigung, I.

Rn 3 Die GbR kann von vornherein unbefristet sein, aber I gilt auch, wenn eine befristete GbR nach Zeitablauf dann (konkludent) ohne erneute Befristung fortgesetzt wird. Als unbefristet iSv I ist es auch anzusehen, wenn die GbR für die Lebenszeit des Gesellschafters eingegangen ist (Servatius § 725 Rz 23). Wird eine Höchstdauer oder eine auflösende Bedingung vereinbart, ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Weisungsbindung gem I 1.

Rn 2 Die Weisungsbindung nach I 1 ist zwingend und gilt auch für gerichtlich bestellte (§ 736a) Liquidatoren. Die Weisung begründet eine einklagbare Umsetzungspflicht für die Liquidatoren. Damit bleiben die Gesellschafter Herren der Liquidation (BTDrs 19/27635, 186). Die Weisungsbindung betrifft Geschäftsführungsmaßnahmen, nicht Grundlagenentscheidungen. Weisungen, die auf e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ansprüche des Verbrauchers gg den Unternehmer.

Rn 6 I enthält keine Sperre für Ansprüche des Verbrauchers gg den Unternehmer (vgl dazu BGHZ 174, 290 Rz 9 ff mit Anm Gsell NJW 08, 912: Nutzungsausfallschaden des Käufers bei Rücktritt oder Widerruf). Allerdings folgt aus dem Grundsatz der Vollharmonisierung (Art 4 VRRL), dass grds auch weitergehende Ansprüche des Verbrauchers insoweit ausgeschlossen sind, als sie sich inne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. GmbH-Anteile.

Rn 29 Der Geschäftsanteil einer GmbH kann gem § 18 GmbG in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (§ 1922 Rn 33) auf die Mitglieder einer Erbengemeinschaft übergehen. Sind nur einige Miterben nach dem Gesellschaftsvertrag nachfolgeberechtigt, kann der vererbte Gesellschaftsanteil im Wege der Erbauseinandersetzung auf diese Miterben übertragen werden (BGH NJW 85, 2592 [BGH 05...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolge.

Rn 11 Das Scheingeschäft ist ohne Weiteres ggü jedermann nichtig. Schließen Eheleute einen Arbeitsvertrag, bei dem ein Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung anstelle des geschuldeten Unterhalts gezahlt wird, soll ein nichtiges Scheingeschäft vorliegen (BGH NJW 84, 2350 [BGH 28.06.1984 - IX ZR 143/83]). Diese Folge gilt auch ggü einem gutgläubigen Dritten, den die Parteien rege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1847 BGB – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte.

Gesetzestext Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen. Rn 1 Die Norm ersetzt die Genehmigungserfordernisse des § 1823 aF für die Neuaufnahme eines Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bereits bestehende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Stille Gesellschaft.

Rn 32 Die Gesellschaft wird nach § 234 II HGB durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht aufgelöst, vielmehr wird der Anteil vererblich und geht auf den Erben über (BGH WM 62, 1084). Mehrere Erben folgen als Gesamthänder in die Rechtsstellung des Erblassers (RGZ 126, 386). Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind zulässig (Schlegelberger/K. Schmidt HGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintrittsklausel.

Rn 9 Eintrittsklauseln ergänzen eine Fortsetzungsklausel und berechtigen als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 I) den Erben oder einen Dritten, in die Gesellschafterstellung des Erblassers (rechtsgeschäftlich) einzutreten. Die Bestimmung des Berechtigten kann auch nach dem Tod durch einen hierzu ermächtigten Dritten erfolgen (BGH NJW-RR 87, 989 [BGH 25.05.1987 - II ZR 195/86]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gestaltungsmöglichkeiten, I 3.

Rn 11 Der Gesellschaftsvertrag kann die gem I 1 und I 2 bestehenden Rechte großzügiger ausgestalten. Aus I 3 ergibt sich, dass die Gestaltungsfreiheit es auch erlaubt, diese Rechte zu beschränken, aber zugleich ergeben sich Grenzen aus I 3. Dabei zielt I 3 nicht auf die Unwirksamkeit der Beschränkungsvereinbarung, sondern enthält eine gesetzlich geregelte Ausübungskontrolle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sozialverpflichtungen.

Rn 29 Sozialverpflichtungen sind Ansprüche einzelner Gesellschafter gg die Gesellschaft, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft selbst haben. Dazu gehören nicht sog Drittverhältnisse (Rn 31), dh Ansprüche aus Rechtsverhältnissen zwischen einem Gesellschafter und der Gesamthand, welche nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern anderem Rechtsgrund beruhen. Anspruchsverpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsziel und Geltungsweite.

Rn 1 Durch die detaillierten Vorschriften in §§ 707–707d erhält die GbR eine Registerpublizität. Das ist im Recht der GbR ohne Vorläufer und verschafft dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse, angelehnt an das Handelsregister als Vorbild. Die Eintragungen genießen eine Art öffentlichen Glauben. Eintragungen sind grds freiwillig, um Aufwand für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter.

Gesetzestext Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rn 1 § 721 wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist wortlautgleich dem § 128 HGB aF (= unverändert § 126 HGB nF) nachgebildet. Die Gesellschafterhaftung ist akzessorisch zur GbR-Haft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Regelung in II 2 Fall 2 und II 3.

Rn 8 Voraussetzung ist zunächst, dass der Gesellschaftsvertrag abweichend von §§ 723 I Nr 3, 726 die Auflösung statt dem Ausscheiden vorsieht. Gem II 2 Fall 2 muss der Insolvenzverwalter des Gesellschafters zustimmen, wenn die vom gesetzestypischen Abwicklungsmodell abweichende Vereinbarung noch nicht vor der Insolvenzeröffnung getroffen worden war. Das Zustimmungserforderni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wohnungseigentumsrecht.

Rn 89 Vermieter von SonderE (›Eigentumswohnung‹) ist grds der jeweilige Eigentümer. Wird hingegen gemE (§ 1 V WEG) vermietet (§ 16 WEG Rn 5), darf nach §§ 18 I, 9a II Fall 1 WEG nur die GdW als Vermieter auftreten (s.a. BGH NZM 13, 195 [BGH 30.11.2012 - V ZR 234/11] Rz 14). Ist künftiges gemE bereits vor Entstehung der GdW durch die Mit- oder den Alleineigentümer vermietet w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nießbrauch an der Mitgliedschaft (Gesellschaftsanteil).

Rn 13 Er setzt voraus, dass die Mitgliedschaft übertragbar ist, § 1069 II. Sie ist das wegen § 719 I aF bzw §§ 105 III, 161 II HGB nur bei entspr Vereinbarung. Es kann aber auch der Belastung mit einem Nießbrauch im Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschl zugestimmt werden. Rn 14 Der Nießbraucher hat Anspruch auf den entnahmefähigen Gewinn (BGHZ 58, 316; DNotZ 75,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung.

Rn 25 Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (deklaratorisch normiert in § 53a AktG) verlangt die gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Er hat sich in den §§ 709 II, 715 I, IV, 709 III 1, 736d VI, 737 niedergeschlagen. Aus dem dispositiven Charakter dieser Vorschriften ergibt sich auch die Abdin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. GbR.

Rn 15 Der Tod führt zum Ausscheiden des GbR-Gesellschafters (§ 723 I Nr 1), die Gesellschaft wird mit dem oden den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung bestimmt (§ 730). Bei Auflösung der Gesellschaft rückt die Erbengemeinschaft als Mitglied in die Abwicklungsgesellschaft ein und verwaltet diesen auch gemeinschaftlich. IÜ richten sich die Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungen in II 1 und III.

Rn 5 II 1 und III stellen die Dispositivität der Abwicklungsvorschriften klar. Für die Regelung der Auseinandersetzung haben damit die Vereinbarungen der Gesellschafter Vorrang. Das ermöglicht auch Regelungen zur Rechtsstellung und den Aufgaben der Liquidatoren (Servatius § 735 Rz 12). Getroffen werden können die abweichenden Regelungen bereits vorab durch den Gesellschaftsv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Grundregelung (Satz 1)

(4) 1 Eigenes Personal ist jede natürliche Person, die auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmen für das Unternehmen tätig wird. Rz. 2941 [Autor/Stand] Grundregelung. In § 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 wird zur Definition der Personalfunktion auf Funktionen des Unternehmens Bezug genommen, die durch "ihr Per sonal" ausge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 6 Das Gesetz betont in I Hs 2 die Gestaltungsfreiheit, auch jenseits der Möglichkeit von II. Das gilt für die eingetragene und nicht eingetragene rechtsfähige GbR gleichermaßen (BTDrs 19/276351, 162). Insb können einzelne Gesellschafter von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen werden (nicht alle, sonst Selbstorganschaft nicht gewahrt, BGH NJW 64, 1624f [BGH 25....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fortsetzung (I).

Rn 2 Die Kodifizierung in I ist deklaratorisch, weil es ohnehin in der Privatautonomie der Gesellschafter liegt, den Eintritt ins Auflösungstadium zu revidieren, wenn der Auflösungsgrund beseitigt ist oder durch den Fortsetzungsbeschluss beseitigt wird. Der Gesellschaftsvertrag kann die Möglichkeit, die Fortsetzung zu beschließen, nicht abbedingen oder unangemessen beschränk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. (2) Beteiligte sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 9 § 726 ist zum Schutz des Gläubigers unabdingbar. Auch Erschwerungen zulasten des Gläubigers sind unwirksam. Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass die iSv § 726 erklärte Kündigung nicht zum Ausscheiden des von der Pfändung betroffenen Gesellschafters, sondern zur Auflösung der GbR führt. Außerdem ist es zulässig, eine kürzere Kündigungfrist als 3 Monate zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Materielle Legitimation.

Rn 7 Ob eine nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im GbR-Vertrag vorgesehene Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist nach der Rspr des BGH durch eine inhaltliche Kontrolle anhand der Frage zu überprüfen, ob in schlechthin unverzichtbare Gesellschafterrechte oder treupflichtwidrig in beachtenswerte Belange der Minderheit eingegriffen wurde (BGH DStR 14, 2403 Rz 17 ff; so sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Befristung (Nr 1).

Rn 2 Tritt objektiv der Zeitpunkt ein, auf den die Dauer der GbR durch hinreichend bestimmte Regelung im Gesellschaftsvertrag befristet ist (Zeitablauf), tritt automatisch die Liquidation ein. Eine vorgesehene Mindestdauer der GbR ist keine Befristung iSv Nr 1 (sondern keine Möglichkeit ordentlicher Kündigung). Von der Befristung zu unterscheiden, ist die vereinbarte auflöse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 21 Aus der Mitgliedschaft in einer GbR folgen Rechte und Pflichten, die sich iE nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen. Das mit Gründung der GbR entstehende, über den einzelnen Rechtsgeschäften stehende Rechte- und Pflichtengefüge wird aufgrund der gesamthänderischen Bindung der Beteiligung von dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treue geprägt, sowohl ggü der Gesellscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterbeteiligungen.

Rn 51 Die Unterbeteiligung ist die Beteiligung an einer Beteiligung; sowohl an Anteilen von Kapital- als auch Personengesellschaften, wie zB Beteiligungen an OHG und KG oder wiederum an einer GbR. Die Unterbeteiligung ist in ihrer praktischen Bedeutung eine der wichtigsten Erscheinungsformen der Innen-GbR. Anlass für den Abschluss von Unterbeteiligungen sind insb die Umgehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. (2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. (3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesellschafter als Liquidatoren, I.

Rn 2 Sämtliche Gesellschafter sind gem I geborene Liquidatoren. Es handelt sich um ein gesellschaftsrechtliches Pflichtrecht (BTDrs 19/27635, 183). Auch wenn in IV 1 eine Modifikation der Selbstorganschaft liegt, bleiben daher primär die Gesellschafter zuständig (BTDrs aaO, 182). Nach I ist Liquidator, wer bei Eintritt des Auflösungsumstands Gesellschafter ist oder anschließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesamtgeschäftsführungsbefugnis.

Rn 5 Gesetzliches Normalstatut ist Gesamtgeschäftsführungsbefugnis, III 1 Hs 1. Einzelne der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter können nach III 1 Hs 2 handeln, wenn Gefahr im Verzug ist. Demgegenüber bezieht sich die Notgeschäftsfügrungsbefugnis iSd § 715a auf nicht geschäftsführungsbefugte Gesellschafter. Sind infolge eines Ausschlusses von der Geschäftsführung nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gestattung bei der organschaftlichen Vertretung.

Rn 15 Die Befreiung eines Organs von den Beschränkungen des § 181 erfolgt durch Gesellschaftsvertrag bzw Satzung (BGH WM 16, 1299 Rz 22) oder das Bestellungsorgan, dh durch Mitgliederversammlung, Gesellschafterversammlung (BGH NJW-RR 94, 291, 293), Aufsichtsrat und Generalversammlung (BGHZ 87, 59, 60; Staud/Schilken Rz 53). Das gilt auch für die Vertretungsorgane der persönl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 715a BGB – Notgeschäftsführungsbefugnis.

Gesetzestext Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Personengesellschafts-Anteile.

Rn 21 Solche Anteile sind nur dann – formlos – verpfändbar, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Übertragung oder Belastung vorsieht (II) oder alle Gesellschafter zustimmen (BGHZ 13, 179, 182; 71, 296, 299; 81, 82, 84; BGH NJW-RR 10, 924 Rz. 11), auch bei KG-Komplementäranteilen ohne Kapitalanteil (Hartmann/Klein BKR 07, 323, 324). Die Verpfändung erfolgt durch formlose Einigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 725 gilt für die rechtsfähige GbR, auch schon vor Invollzugsetzen (BGH NJW-RR 95, 1061 [BGH 13.04.1995 - II ZR 132/94]). Kündigt der vorletzte Gesellschafter, gilt vorrangig § 712a. Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 725 über § 740a III, allerdings mit der Folge, dass die Gesellschaft endet (§ 740b), wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungklausel enthä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unterlagen.

Rn 3 Die in I 1 genannten Unterlagen sind das, was früher (§ 716 aF) als ›Geschäftsbücher‹ und ›Papiere‹ bezeichnet war. Erfasst sind alle vorhandenen Aufzeichnungen der GbR zur Geschäftsführung und zu Grundlagengeschäften. Es muss sich um eine Gesellschaftsangelegenheit, also um eine gesellschaftsbezogene Unterlage, handeln. Dazu gehören insb die Buchführung, Verträge, Korr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kompetenzordnung gem I ab der Auflösung.

Rn 1 Mit Eintritt ins Liquidationsstadium steht sämtlichen Gesellschaftern (geborene Liquidatoren, § 736 Rn 2) die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis grds wieder gemeinschaftlich zu. Das Gesetz geht davon aus, dass vor und nach dem Auflösungszeitpunkt keine Kontinuität der Ämter mit den an sie knüpfenden Handlungsbefugnissen herrscht (vgl auch BGH NJW 11, 3087 [BGH 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nicht eingetragene GbR.

Rn 5 Die nicht eingetragene GbR kann keinen Vertragssitz haben. Sie hat immer und nur ihren Verwaltungssitz nach 1. Alle Zuständigkeiten knüpfen daran an. Es besteht keine Sitzwahlfreiheit. Der Verwaltungssitz muss in Deutschland liegen. Das verstößt nicht gg die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Wertenbruch NZG 23, 1343, 1344; Heidel/Schall GbR Rz 37, 38; aA Röß MDR ...mehr