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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Dauer der Wahlperiode; Wiederwahl

Prof. Dr. Jens Poll
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Rz. 55

[Autor/Zitation]

Nach § 318 Abs. 1 Satz 1 ist "der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses" zu wählen. Wie sich auch aus § 318 Abs. 1 Satz 3 ergibt, bezieht sich die Wahl somit auf den JA eines einzelnen, bestimmten GJ und ist für jedes Geschäftsjahr neu und gesondert vorzunehmen.

 

Rz. 56

[Autor/Zitation]

Ausnahmen von dieser Regelung können weder generell durch die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag noch im Einzelfall durch den Wahlbeschluss des zuständigen Organs zugelassen werden. Nicht zulässig ist somit ein Wahlbeschluss für die Prüfung von JA mehrerer Geschäftsjahre (hM Baetge/Thiele/Klönne in HdR-E, § 318 HGB Rz. 38 [12/2024]; Ebke in MünchKomm. HGB[5], § 318 Rz. 18; Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.[14], § 318 HGB Rz. 26, 58; Mylich in HKMS[3], § 318 HGB Rz. 35 ff.; aA Bormann in BeckOGK HGB, § 318 Rz. 84 [1/2024]; Schüppen, Abschlussprüfung[2], § 318 HGB Rz. 7; Schüppen in FS Vetter, 737, 745). Allerdings kann es – unbeschadet der Sollvorschrift des Abs. 1 Satz 3 – insbes. bei Einlegung eines Rumpfgeschäftsjahres oder bei Wegfall eines Prüfers durchaus dazu kommen, dass eine HV bzw. Gesellschafterversammlung über die Bestellung des Abschlussprüfers für zwei GJ beschließt; hierzu bedarf es allerdings zweier gesonderter Beschlüsse (vgl. Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.[14], § 318 HGB Rz. 26; Mylich in HKMS[3], § 318 HGB Rz. 35; Schüppen, Abschlussprüfung[2], § 318 HGB Rz. 7; aA Habersack/Schürnbrand in Großkomm. HGB[5], § 318 Rz. 15; auch Rz. 144).

 

Rz. 57

[Autor/Zitation]

Grundsätzlich unberührt bleibt die Möglichkeit, denselben Prüfer auch mehrfach wiederzuwählen. Diese zum AktG 1965 überwiegend anerkannte Möglichkeit (Brönner in Großkomm. AktG[3], § 163 Rz. 4; Claussen in Kölner Komm. AktG[2], § 163 Rz. 6) hatte der Gesetzgeber des BiRiLiG trotz einiger im Sc...

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