Rz. 17
Um die Durchführung der Pflichtprüfung sicherzustellen, hat das Gesetz Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Gesellschafter bzw. sonst zuständigen Organe von ihrer Befugnis zur Prüferwahl keinen Gebrauch machen oder es ihnen trotz Bemühungen nicht gelungen ist, einen Abschussprüfer zu finden, der bereit ist, das Mandat zu übernehmen (dazu Schüppen, Börsen Zeitung, Nr. 236/2022, 7.12.2022, 10; AG Berlin-Charlottenburg v. 5.1.2023 – HRB 180360 B-37267/2023, NZG 2023, 370 mit Anm. Schüppen). Theoretisch wäre denkbar, die Wahl selbst erzwingbar zu machen. Da eine Zwangsgeldbestimmung jedoch insbes. bei Publikumsgesellschaften kaum durchsetzbar wäre, hat das Gesetz in § 318 Abs. 4 einen anderen Lösungsweg gewählt: Ist bis zum Ablauf des GJ ein Abschlussprüfer nicht bestellt worden, wird er auf Antrag durch das Gericht bestellt. Der Antrag kann vom AR oder von einem Gesellschafter gestellt werden; die gesetzlichen Vertreter sind zur Antragstellung verpflichtet (§ 318 Abs. 4 Satz 3). Das Verfahren der gerichtlichen Bestellung greift auch Platz, wenn ein gewählter Abschlussprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist; auch in diesen Fällen geht jedoch die Wahl eines anderen Prüfers durch die berufenen Gesellschaftsorgane vor.
Rz. 18
Regelungen über die Vergütung eines durch das Gericht bestellten Abschlussprüfers enthält § 318 Abs. 5. Die Vorschrift stellt ein besonderes Verfahren für die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht zur Verfügung, das jedoch einen Antrag des Abschlussprüfers voraussetzt und in der Praxis meist wegen einverständlicher Abwicklung des Auftrags zwischen gerichtlich bestelltem Prüfer und geprüftem Unternehmen nicht zur Anwe...