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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Verhältnis der Verfahren zueinander

Prof. Dr. Jens Poll
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Rz. 27

[Autor/Zitation]

Die Vorschrift des § 318 enthält einen komplexen Regelungsmechanismus, der je nach Sachverhaltskonstellation unterschiedliche Möglichkeiten für die Bestellung des Abschlussprüfers eröffnet, dabei aber sicherstellen soll, dass rechtzeitig ein Abschlussprüfer zur Durchführung der gesetzlichen Pflichtprüfung zur Verfügung steht. Besondere Probleme für das Verhältnis der Verfahren zueinander ergeben sich daraus, dass die Anforderungen, die § 319 an die Person des Prüfers stellt, nicht nur im Zeitpunkt der Bestellung, sondern grds. bis zum Abschluss der Prüfung erfüllt werden müssen (vgl. § 319 Abs. 2; Poll in BeckOK HGB[45], § 319 Rz. 8). Hierdurch kann es zu einem Wechsel in der Person des Prüfers kommen, wobei im Einzelfall fraglich sein kann, welcher der in § 318 angebotenen Wege einschlägig ist.

 

Rz. 28

[Autor/Zitation]

Weitgehend unproblematisch ist das Verfahren, solange die Anforderungen des § 319 unzweifelhaft erfüllt sind. In diesem Regelfall wird der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses nach Abs. 1 durch die HV oder das sonst zuständige Organ gewählt, vom AR (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG) oder von den gesetzlichen Vertretern beauftragt und nimmt den Auftrag an. Falls die Bestellung bis zum Ablauf des GJ nicht erfolgt ist, muss die Bestellung durch das Gericht nach Abs. 4 beantragt werden (zur Konkurrenz beider Verfahren nach Ablauf des GJ vgl. Rz. 427 ff.).

 

Rz. 29

[Autor/Zitation]

Bei der Bestellung des Konzernabschlussprüfers können sich Besonderheiten aus der Fiktion des Abs. 2 ergeben. Hier stellt sich die Frage, ob die Fiktion unabänderlich eingreift, wenn bei der Bestellung des Einzelabschlussprüfers kein besonderer Konzernabschlussprüfer gewählt wurde, oder ob auch später noch die Möglichkeit besteht, einen anderen Konzernabschlussprüfer zu be...

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