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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck; Geltungsbereich

Prof. Dr. Jens Poll
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Rz. 20

[Autor/Zitation]

Die Vorschrift ist unmittelbar anwendbar auf alle prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 316 Abs. 1 Satz 1), gilt also für kleine KapGes. und Unternehmen anderer Rechtsform zunächst nicht. Durch § 264a Abs. 1 wird die Anwendbarkeit auf Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin (OHG und KG) ausgedehnt, also insbes. die als Rechtsform beliebte GmbH & Co. KG, soweit die Größenklassen erfüllt werden. Einzelne Grundsätze insbes. aus dem Recht des Prüfungsvertrags (Rz. 191 ff.) können allerdings auch auf freiwillige Abschlussprüfungen Anwendung finden (vgl. Goerdeler in FS Fischer, 1979, 149; Tiedchen in Rowedder/Pentz[7], § 42a GmbHG Rz. 54 ff.). Daneben gilt sie für Konzernabschlüsse von Mutterunternehmen in der Rechtsform einer KapGes. und einer Personenhandelsgesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin (§ 264a), wenn eine Befreiung von der Aufstellungs- und damit der Prüfungspflicht nicht eingreift (§§ 290 ff.).

 

Rz. 21

[Autor/Zitation]

Außerdem wird in mehreren Spezialgesetzen auf die Vorschrift des § 318 ganz oder teilweise verwiesen, so dass sie für weitere Unternehmen und Sachverhalte anwendbar ist. So ordnet das PublG die Anwendung der Regelungen des § 318 sowohl für die Prüfung des Einzel- als auch des Konzernabschlusses an (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG).

 

Rz. 22

[Autor/Zitation]

Auf Kreditinstitute finden nach § 340k Abs. 1 die Vorschriften der §§ 316 ff. und damit auch § 318 unabhängig von der Größe der Kreditinstitute Anwendung. Bei der Bestellung des Abschlussprüfers haben die Kreditinstitute allerdings die Besonderheiten des § 28 KWG zu beachten (dazu Rz. 269 ff.). Für Kreditinstitute als Zweigstellen ausländischer Unternehmen gilt § 340k ents...

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