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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Prof. Dr. Julia Told
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Rz. 54

[Autor/Zitation]

Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen und gesetzlichen Vertreter ist weitreichend, aber nicht unbegrenzt (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 20): Keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht liegt bei einer entsprechenden Befugnis zur Mitteilung vor. Eine solche ist anzunehmen, soweit die Informationsweitergabe zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderlich ist, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, soweit der Prüfer von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde oder soweit die Informationsweitergabe ausnahmsweise zur Wahrung berechtigter Interessen des Prüfers erforderlich ist. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht können sich daher aus

  • dem Ziel der Erreichung des Prüfungszwecks,
  • einer gesetzlichen Mitteilungspflicht,
  • einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht oder
  • aus der Wahrung berechtigter Interessen

ergeben. Die Erforderlichkeit der Informationsweitergabe zur Erreichung des Prüfungszwecks schränkt vor allem den personellen Anwendungsbereich der Verschwiegenheitspflicht ein (s. dazu Rz. 46 ff.; ergänzend s. Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 29). Darüber hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:

 

Rz. 55

[Autor/Zitation]

Der Abschlussprüfer ist zur Einhaltung gesetzlicher Mitteilungspflichten verpflichtet. § 323 Abs. 1 Satz 2 hält insofern seit dem FISG explizit fest, dass gesetzliche Mitteilungspflichten durch die Verschwiegenheitspflicht unberührt bleiben. Entsprechend ist der Abschlussprüfer zur Mitteilung gegenüber solchen Personen berechtigt, denen durch das Gesetz ein besonderes Auskunftsrecht eingeräumt ist oder denen gegenüber er zur Mitteilung verpflichtet ist. Beispielhaft räumt § 258 Abs. 5 Satz 2 iVm. § 145 Abs. 2 AktG dem Sonderprüfer im Zuge der Sonderprüfung ein Informationsre...

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