Rz. 28
Abs. 1 erlegt dem Abschlussprüfer wie auch seinen gesetzlichen Vertretern und Gehilfen die zentrale Pflicht zur gewissenhaften Prüfung auf (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 29). Das deckt sich für Berufsangehörige mit § 43 Abs. 1 WPO, nach dem sie ihren Beruf ua. gewissenhaft und eigenverantwortlich auszuüben haben (Merkt, NJW 2022, 574, 577). Sie unterliegen zudem der allgemeinen Berufspflicht der Gewissenhaftigkeit, die in § 4 Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer (BS WP/vBP) konkretisiert wird (so auch Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 1, 13 ff.; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 42). Dieser lautet:
§ 4 Gewissenhaftigkeit (BS WP/vBP)
(1) WP/vBP sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an das Gesetz gebunden, haben sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese und fachliche Regeln zu beachten.
(2) WP/vBP dürfen Aufträge nur übernehmen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung nötige Zeit verfügen.
(3) WP/vBP haben durch eine sachgerechte Gesamtplanung aller Aufträge die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die übernommenen und erwarteten Aufträge unter Beachtung der Berufsgrundsätze ordnungsgemäß durchgeführt und zeitgerecht abgeschlossen werden können.
(4) Treten nach Auftragsannahme Umstände ein, die zur Ablehnung des Auftrages hätten führen müssen, ist das Auftragsverhältnis zu beenden.
Rz. 29
Bei der Frage, ob der Abschlussprüfer gewissenhaft geprüft hat, handelt es sich um eine Rechtsfrage (OLG Düss. v. 18.6.2021 – 22 U 31/20, BeckRS 2021, 41602 Rz. 32). Der Bedeutungsgehalt einer gewissenhaften Prüfung ist als abstrakter Rechtsbegriff vorrangig nach dem Telos von § 323 zu erschließen (Nietsch, WM 2021, 158, 161): Demnach ist die P...