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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Alternative Offenlegung eines Einzelabschlusses auf Basis der IAS/IFRS (Abs. 2a Satz 1)

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 140

[Autor/Zitation]

Die Offenlegungsmöglichkeit nach Satz 1 steht nur großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) offen; alle anderen Rechtsformen können ebenfalls einen Einzelabschluss auf Basis der IAS/IFRS erstellen, werden dadurch aber nicht von der Offenlegungspflicht des Abs. 1 befreit (ebenso Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 32). Dieser beschränkte Anwendungsbereich ist kaum zu rechtfertigen, zumal nicht erkennbar ist, warum lediglich bei großen KapGes. ein Verzicht auf die Offenlegung des JA möglich sein soll. Der Grund für den beschränkten Anwendungsbereich dürfte in der Gefahr des manipulativen Einsatzes des Einzelabschlusses bei nicht großen KapGes. zu sehen sein, für den es aber keine Evidenz gibt.

 

Rz. 141

[Autor/Zitation]

Die befreiende Offenlegung kann nur für den Einzelabschluss erfolgen. Über Abs. 2a kann daher nicht der KA nach IAS/IFRS aufgestellt und veröffentlicht werden; dieser wird durch § 315e adressiert; aus diesem Grund verweist Abs. 3 auch nicht auf die Abs. 2a und 2b (darauf richtigerweise hinweisend Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 65). Der befreiende Einzelabschluss kann aber auch im Rahmen der Liquidation offengelegt werden; dabei bedarf es insbes. einer entsprechenden Beachtung der IAS 1.25 f. und der IAS 10.14 ff. (Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 135).

 

Rz. 142

[Autor/Zitation]

Die Offenlegung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Einzelabschluss nach den in § 315e Abs. 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wird. Damit sind nicht die IAS/IFRS als solche, sondern nur die Standards der IAS/IFRS erfasst, die im Rahmen des Komitologieverfahrens anerkannt wurden.

 

Rz. 143

[Autor/Zitation]

Die Nutzung der befreienden Offenlegungsmöglichkeit setzt nicht voraus, dass der offengelegte Einzelabschluss fe...

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