Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Vorschlag für die Ergebnisverwendung (Abs. 1b Satz 2)

Rz. 132 [Autor/Zitation] Für den Fall, dass der JA nicht unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird, und der JA daher nur einen Entwurf für den Ergebnisverwendungsbeschluss enthalten kann, sieht Satz 2 vor, dass der gefasste Ergebnisverwendungsbeschluss nach seinem Vorliegen offengelegt werden muss. Damit wird sichergestellt, da...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfung durch den Aufsichtsrat gem. § 171 AktG

Rz. 146 [Autor/Zitation] Außer durch den Abschlussprüfer nach §§ 316 ff. sind der JA und der Lagebericht ggf. auch durch den AR (§ 171 AktG), durch die das Unternehmensregister führende Stelle (§ 329) und ggf. durch die Bilanzkontrolle (§§ 107 ff. WpHG) zu prüfen. Es stellt sich daher die Frage des Verhältnisses dieser Prüfungen zueinander. Rz. 147 [Autor/Zitation] Von der Reih...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten des Abschlussprüfers

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Kommunikation des Abschlussprüfers mit den Adressaten der Abschlussprüfung von Instituten geht über die Erstellung des Prüfungsberichts hinaus. Die nicht institutsspezifische Kommunikation ist in der sog. Redepflicht des § 321 Abs. 1 Satz 3 geregelt und wird durch die "Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen" (...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestellung zum Abschlussprüfer (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO)

Rz. 500 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO verlangen im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Angabe "von wem oder von welchem Organ der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt wurden" und "die Angabe des Datums der Bestellung der Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaften". Mit ihrem Wortlaut lehnt sich die Anforderung au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Kreis der Empfänger

Rz. 203 [Autor/Zitation] Der Kreis der Empfänger des Prüfungsberichts ist wie folgt beschränkt (Besonderheiten bestehen insbes. nach § 53 HGrG bei Beteiligungen der öffentlichen Hand sowie bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen): AG: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), Vorstand. KGaA: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), persönlich haftende Gesellschafter. GmbH: Geschäftsführer, Ges...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Ergebnisverwendungsbeschluss

Rz. 93 [Autor/Zitation] Der Ergebnisverwendungsbeschluss wird in Nr. 1 nicht gesondert erwähnt. Daraus folgt, dass dieser auch nicht gesondert offengelegt werden muss (im Ergebnis auch Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 42). Allerdings ist dieser im Anhang (§ 285 Nr. 34) aufzunehmen und wird damit mit diesem offengelegt. Dies gilt allerdings nur für die AG und die KGaA...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses

Rz. 391 [Autor/Zitation] § 324 selbst enthält nur rudimentäre Regelungen zur Einrichtung und Organisation des eigenständigen Prüfungsausschusses (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 94). Schon die Begründung des BilMoG empfiehlt daher den Gesellschaften, selbst diesbezügliche Bestimmungen in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag aufzustellen (Begr.RegE BilMoG, BT-D...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Generelle Anmerkungen

Rz. 96 [Autor/Zitation] Sofern keiner der drei Ausnahmetatbestände nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt, erfasst § 324 KapGes. (und uU Gesellschaften anderer Rechtsformen (Rz. 74 ff.), die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind (Rz. 87 ff.) und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (Abs. 1 Satz 1)....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bedeutung der Feststellung

Rz. 9 [Autor/Zitation] Abs. 3 begründet selbst keine Pflicht zur Feststellung des JA; diese muss sich vielmehr aus dem Gesetz (so zB für Personenhandelsgesellschaften aus § 121 HGB) oder aus dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung des Unternehmens ergeben. Abs. 3 regelt lediglich, welche rechtliche Bedeutung die Feststellung des JA hat. Sie ist seine Billigung durch die zuständi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtenverstoß

Rz. 87 [Autor/Zitation] Die Pflichten in § 323 Abs. 1 Satz 3 umfassen alle Anforderungen, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an den gesetzlichen Abschlussprüfer und die übrigen in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu stellen sind (so auch Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Hierzu zählt bspw. die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Wahl der Ausschussmitglieder (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 160 [Autor/Zitation] Anders als beim regulären organinternen Prüfungsausschuss (Rz. 108), dessen Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Mandatsträger des AR bzw. Verwaltungsrats rekrutiert werden können, existiert im Fall des eigenständigen Prüfungsausschusses nach § 324 kein solches Gesamtorgan (Merkt in Hopt43, § 324 HGB Rz. 6). Anstelle der selbstorganisatorischen Entsc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bericht des Aufsichtsrats (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 96 [Autor/Zitation] Weiterhin muss nach Nr. 2 der Bericht des AR offengelegt werden. Mit dem Bericht ist der Prüfungsbericht des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 2 AktG gemeint (so auch Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 35). Die Offenlegungspflicht besteht bei der GmbH über § 52 GmbHG jedenfalls dann, wenn die GmbH einen AR bilden und dieser den Prüfungsbericht nach § ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Exkurs: Weitere Gründe für die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bei Personenhandelsgesellschaften

Rz. 14 [Autor/Zitation] Für Personenhandelsgesellschaften ist fraglich, ob und inwieweit die Nichtigkeitstatbestände des § 256 AktG analog und/oder das durch das MoPeG neu geschaffene Beschlussmängelrecht (§§ 110 ff. HGB) anwendbar sind. Das MoPeG (BGBl. I 2021, 3436) hat für alle Personenhandelsgesellschaften in § 121 HGB erstmals ausdrücklich (indes nur klarstellend) geregel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Freiwillige Prüfung eines Jahresabschlusses

Rz. 154 [Autor/Zitation] Soweit keine gesetzliche Pflicht zur Prüfung des JA besteht, steht es jedem Unternehmen frei, seinen JA prüfen zu lassen (freiwillige Abschlussprüfung). Vielfach enthalten bereits die Gesellschaftsverträge von Personenhandelsgesellschaften oder von kleinen GmbH mit öffentlichen Gesellschaftern (Bund, Länder, Kommunen) die Bestimmung, dass der JA zu pr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften

Rz. 87 [Autor/Zitation] Zu den berichtspflichtigen Tatbeständen gehören zunächst Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, wozu nach der Gesetzesbegründung auch die GoB zählen (vgl. Begr.RegE, BR-Drucks. 872/97, 76). Rz. 88 [Autor/Zitation] § 321 verwendet die Begriffe "Unrichtigkeiten" und "Verstöße", ohne sie zu definieren. Eine Unterscheidung danach, ob di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Ulmer, Die Mitwirkung des Kommanditisten an der Bilanzierung der KG, in Fischer (Hrsg.), Strukturen und Entwicklungen im Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Festschrift Wolfgang Hefermehl, 1976, 207; K. Schmidt, Die Beschlußanfechtungsklage bei Vereinen und Personengesellschaften, in Lutter/Mertens/Ulmer (Hrsg.), Festschrift Walter Stimpel, 1985, 217; Sudhoff, Der...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Besonderheiten der Regelung im Publizitätsgesetz

Rz. 332 [Autor/Zitation] Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG gilt (auch) die Regelung des § 318 sinngemäß. Somit gelten die vorstehenden Ausführungen grds. auch für die Bestellung des Konzernabschlussprüfers nach PublG (vgl. Schülke in Staake/Schülke, § 14 PublG Rz. 50). Auch die Fiktion des § 318 Abs. 2 ist demnach anwendbar. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der JA des MU ni...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gesetzliche Vertreter eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens

Rz. 20 [Autor/Zitation] Gesetzliche Vertreter eines Unternehmens oder MU iSv. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PublG sind bei juristischen Personen des Privat- und Öffentlichen Rechts die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs. Bei Vereinen ist es nach § 26 BGB und bei Stiftungen nach § 84 BGB jeweils der Vorstand (Schäfer 2, § 4 PublG Rz. 2; Mock in HKMS4, § 4 PublG Rz. 7). Rz. 21 [Aut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Keine gleichzeitige Offenlegung aller Unterlagen der Rechnungslegung (Abs. 1a Satz 3)

Rz. 25 [Autor/Zitation] Soweit bei der Offenlegung des JA, des befreienden Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a (§ 325 Rz. 139 ff.) oder des KA nicht auch gleichzeitig alle anderen von § 325 Abs. 1 Satz 1 (§ 325 Rz. 41 ff.) erfassten Unterlagen der Rechnungslegung offengelegt werden, muss darauf gesondert hingewiesen werden. Damit soll der Rechtsverkehr Klarheit darüber bekom...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Mitglieder vertretungsberechtigter Organe bei Personengesellschaften (Nr. 5)

Rz. 26 [Autor/Zitation] § 342a Nr. 5 bestimmt als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften. Bei einer vertretungsberechtigten Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wäre dies etwa der Geschäftsführer der GmbH, bei einer PersGes....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zuständigkeit für die Feststellung

Rz. 13 [Autor/Zitation] Bei Personenhandelsgesellschaften sind für die Feststellung des JA grds. die Gesellschafter zuständig (§ 121 HGB). Da § 121 HGB dispositiv ist, kann indes im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass zur Feststellung des JA eine andere Stelle (zB ein Aufsichts- oder Beirat) berufen ist. Bei Kommanditgesellschaften sind an der Feststellung auch die K...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Berichtspflichten des Abschlussprüfers an die Aufsichtsbehörde (Abs. 2)

Rz. 32 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer eines Versicherungsunternehmens ist dazu verpflichtet, der Aufsichtsbehörde über festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Versicherungsunternehmens bzw. des Konzerns gefährden oder die Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Personenhandelsgesellschaften

Rz. 104 [Autor/Zitation] Zwar verweist § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht explizit auf die Sonderregelungen des § 264c HGB für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a HGB. Es entspricht indes der allgemeinen Auffassung, dass die in § 264c Abs. 2 HGB geforderte Gliederung des Eigenkapitals ein GoB darstellt und damit von allen Personenhandelsgesellschaften anzuwende...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Unrichtigkeiten und Verstöße

Rz. 230 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 ist die Prüfung von JA und Konzernabschluss so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werde...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) § 335

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Vorschrift des § 335 bezieht sich ausschließlich auf gesetzlich in § 325 und § 325a geregelte Offenlegungspflichten. Eine Erweiterung auf andere Vorschriften ist unzulässig (Dannecker/Bauer/Bülte in Großkomm. HGB6, § 335 Rz. 11). Auch sonstige Publizitätsvorgaben aus Gesellschaftsvertrag oder Satzung sind im Rahmen von § 335 nicht relevant (Danneck...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolgen bei Unterbleiben der Pflichtprüfung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 104 [Autor/Zitation] Anders als der JA bedarf ein Konzernabschluss mangels Ergebnisverwendungsgrundlage oder anderer an ihn knüpfender Rechtsfolgen (vgl. BT-Drucks. 14/8769, 22) keiner Feststellung, weswegen § 316 in seinem Abs. 2 nicht auf seinen Abs. 1 Satz 2 verweist, auch nicht auf dessen sinngemäße Anwendung. Der Konzernabschluss ist auch ohne Feststellung existent u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Andere Unternehmen

Rz. 38 [Autor/Zitation] Für andere Unternehmen weist § 6 Abs. 3 Satz 3 PublG die Wahlkompetenz dem Aufsichtsrat zu, sofern hierüber nichts anderes bestimmt ist. Hat das Unternehmen keinen AR, so sind mangels anderweitiger Bestimmungen die gesetzlichen Vertreter zuständig. Diese sind auch dann zuständig, wenn das Unternehmen zB einen Beirat hat, der indes nicht die wesentliche...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bestimmtheit

Rz. 66 [Autor/Zitation] Der Wahlbeschluss muss ferner dem Erfordernis der Bestimmtheit genügen. Der Abschlussprüfer muss so eindeutig bezeichnet werden, dass der AR oder die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag erteilen können (Abs. 1 Satz 4). Unzulässig wäre es, im Wahlbeschluss mehrere Prüfer zu benennen und dadurch die Auswahl zwischen ihnen dem AR oder den gesetzlic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.5.2 Mehrheit der Stimmen

Tz. 32 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Maßgebend für die Einordnung der Einbringung von Anteilen an einer Kap-Ges oder Gen als qualifizierter Anteilstausch ist ausschl die Stimmrechtsbefugnis des (stlichen) AE der Anteile. Dies gilt sowohl für die eingebrachte Beteiligung als auch für Anteile an der erworbenen Gesellschaft, die die Übernehmerin bereits innehat. Stimmrecht ist das...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Pflichtverletzung durch einen Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 ZAG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 18 [Autor/Zitation] Geschäftsleiter gem. § 340m Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB iVm. § 1 Abs. 8 Satz 1 ZAG sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts (Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut, vgl. § 1 Abs. 3 ZAG) in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandels...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Dispositive Regelung

Rz. 118 [Autor/Zitation] Auch bei der GmbH sieht das Gesetz als Regelfall vor, dass der Abschlussprüfer von den Gesellschaftern gewählt wird. Während der Regierungsentwurf zum BiRiLiG diese Regelung im Hinblick auf eine von der Geschäftsführung unabhängige Prüfung für unabdingbar ansah (Begr.RegE, BT-Drucks. 10/317, 110 zu § 42a GmbHG-E), wurde auf kritische Stimmen im Schrif...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Täter

Rz. 155 [Autor/Zitation] Grundsätzlich nennt § 331 Abs. 1 Nr. 2 denselben Personenkreis wie in Nr. 1 als Täter, dh., die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des AR der KapGes. (s. Rz. 97). Während die Billigung des JA einer AG nach § 172 iVm. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG im Regelfall zu seiner Feststellung führen, sofern nicht Vorstand und AR beschließen, die Fests...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 340 [Autor/Zitation] Der Personenkreis, der einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 stellen kann, wird in § 318 Abs. 3 Satz 1 und 6 abschließend festgelegt. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein besonderes Organ für die Wahl des Abschlussprüfers vorgesehen ist (§ 318 Abs. 1 Satz 2), sind dessen Mitglieder nicht befugt, einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Aufsichtsorgan (Abs. 2)

Rz. 7 [Autor/Zitation] Abs. 2 ordnet an, dass die Vorschriften des PublG für den Aufsichtsrat sinngemäß für ein entsprechendes Überwachungsorgan gelten. Maßgebend ist dabei, ob ein Organ eine Überwachungsfunktion ausübt, wie sie in § 111 AktG für den AR konzipiert ist. Dabei kommt es weder auf die Rechtsgrundlage des Überwachungsorgans (Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Gesel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Zuständiges Gericht (Abs. 4)

Rz. 16 [Autor/Zitation] Der Begriff "Gericht" wird im PublG nur in § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 verwendet. Abs. 4 stellt klar, dass Gericht iSd. PublG das Gericht des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens ist. Hierdurch wird ähnlich wie in § 14 AktG das örtlich zuständige Gericht bestimmt (vgl. Begr.RegE PublG, BT-Drucks. V/3197, bei Biener, PublG, 37). Sachlich ist ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Unternehmen im Geltungsbereich des Publizitätsgesetzes

Rz. 138 [Autor/Zitation] Für große Unternehmen, die zwei der drei Größenvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 PublG (Bilanzsumme größer als 65 Mio. EUR; Umsatzerlöse größer als 130 Mio. EUR; mehr als 5.000 Arbeitnehmer) erfüllen oder (kapitalmarktorientierte) Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 PublG) sind, gelten – vorbehaltlich einschlägige...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen zu §§ 1–23 P... / D. Zwingende Geltung, Sanktionen

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Bestimmungen des PublG sind als Mindeststandard zwingend und können auch durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder Vereinbarung mit Gläubigern nicht abbedungen werden. Weitergehende Anforderungen sind dagegen zulässig. Rz. 15 [Autor/Zitation] Zur Durchsetzung der Regelungen über die Publizität von JA/KA und Lagebericht/Konzernlagebericht enthält ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Prüfung durch einen Abschlussprüfer

Rz. 103 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 2 bestimmt hinsichtlich des Prüfers für die mit der Vorschrift angeordnete Prüfung lediglich, dass die Prüfung durch einen Abschlussprüfer durchzuführen ist. Zur Frage, ob auch mehrere Prüfer bestellt werden können, vgl. Rz. 79. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Bestellung und Auswahl des Prüfers sowie über seine Pflichten und Rechte an ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 7 [Autor/Zitation] Die Bestimmungen des § 320 sind zwingend; die aus § 320 Verpflichteten können hiernach von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Abschlussprüfer durch Vertrag mit diesem, durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag weder ganz noch teilweise befreit werden (Bormann in BeckOGK HGB, § 320 Rz. 2 [1/2024]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 320 Rz. 3; Justenhoven/Heinz in...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit)

Rz. 70 [Autor/Zitation] Werden mehrere Abschlussprüfer zur gemeinsamen Prüfung gewählt, so erlangen sie sämtlich die Stellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers. Sie haben die Prüfung zusammen durchzuführen und jeder trägt dabei die volle Verantwortung für die ganze Prüfung und das Prüfungsergebnis (vgl. Baetge/Thiele/Klönne in HdR-E, § 318 HGB Rz. 49 [12/2024]; IDW PS 208, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 8 [Autor/Zitation] Durch Abs. 1 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung aufgestellt, die teilweise selbstverständlich wirken bzw. sich auch schon aus § 325 ergeben. Die Regelung ist zwingend und kann daher nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung abgeändert werden (so auch Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 328 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtverletzung durch einen Geschäftsleiter nach § 2 Abs. 36 WpIG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a)

Rz. 17 [Autor/Zitation] Geschäftsleiter iSd. WpIG sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 36 WpIG diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Wertpapierinstituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, die Wertpapierinstitut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Einzelkaufleute

Rz. 37 [Autor/Zitation] Bei einem Einzelkaufmann wählt dieser den Abschlussprüfer. Denkbar wäre indes, dass bei einer stillen Beteiligung der Gesellschaftsvertrag eine (interne) Zustimmung des stillen Gesellschafters zur Auswahl des Abschlussprüfers vorsieht. Dieser hätte allerdings nicht die Rechte aus § 318 Abs. 3 oder Abs. 4 HGB.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Entsprechende Anwendung des Abs. 1

Rz. 255 [Autor/Zitation] Abs. 3 Satz 1 fordert, dass die im Konzernabschluss zusammengefassten JA in entsprechender Anwendung des Abs. 1 zu prüfen sind. Nach Abs. 1 Satz 1 ist in die Prüfung die Buchführung, somit auch die Buchführungen der Konzernunternehmen, einzubeziehen. Da kein gesondertes Prüfungsurteil zu den Buchführungen der Konzernunternehmen zu treffen ist, wird si...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Accountancy Europe, Dynamics Influencing Auditor Choice in the Public Interest Entity Market, 2023 (https://www.accountancyeurope.eu/wp-content/uploads/220608_Dynamics-influencing-auditor-choice-in-the-PIE-market_publication.pdf; Klebba, Unabhängige Bilanzprüfung, Die Arbeit 1932, 376; Adler, Bestellung des Bilanzprüfers nach der Durchführung der Pflichtprüfung, WT 1936, 66;...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Arten von Hinweisen: Hervorhebung eines Sachverhalts und sonstiger Sachverhalt

Rz. 349 [Autor/Zitation] Mit ergänzenden Hinweisen im Bestätigungsvermerk können Abschlussprüfer die Adressaten aufmerksam machen auf einen oder mehrere im Prüfungsgegenstand zutreffend dargestellte oder angegebene Sachverhalte, die nach ihrer Beurteilung für dessen Verständnis von grundlegender Bedeutung sind oder auf einen oder mehrere nicht in der Rechnungslegung abgebilde...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Durchführung der Jahresabschlussprüfung

Rz. 24 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bzw. die für WPG tätigen WP müssen eigenverantwortlich und nach berufsrechtlichen Vorgaben handelnd Jahresabschlussprüfungen durchführen (vgl. insbes. diverse Prüfungsstandards des IDW e.V., Düsseldorf). Der Abschlussprüfer kann somit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten von den gesetzlichen Vertretern des zu prüfenden Versicheru...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gesellschafter

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die Stellung als Gesellschafter ergibt sich idR aus einer Eintragung im Handelsregister (OHG, KG) oder in der Gesellschafterliste (GmbH) oder – im Falle von Namensaktien – einem Aktienregister. Wer geltend macht, zu Unrecht nicht eingetragen und tatsächlich Gesellschafter zu sein, hat dies unter Vorlage geeigneter Unterlagen substantiiert darzulegen. I...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht bezweckt in erster Linie eine von den gesetzlichen Vertretern unabhängige und sachverständige Unterrichtung des AR und – bei der GmbH der Gesellschafter – über die Rechnungslegung der gesetzlichen Vertreter (Informationsfunktion; vgl. auch Dusemond/Hell/Breker in HdR-E, § 321 HGB Rz. 6 [6/2023]; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Bilanzsumme ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 PublG aus einer "gemäß § 5 Abs. 2 aufgestellten Jahresbilanz" abzuleiten. Bei dem Verweis auf § 5 Abs. 2 PublG handelt es sich offenkundig um ein Redaktionsversehen, da infolge der Neufassung des § 5 PublG bei Umsetzung des BiRiLiG der bisherige § 1 Abs. 1 PublG weggefallen und die notwendige Anpassung v...mehr