Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Auslegung

Rz. 3 Eine Befreiungswirkung tritt ein, wenn der Konzernabschluss vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgestellt wird.[1] Durch die Einfügung dieser Alternative wird verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht automatisch ein Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Personengesellschaft annimmt. Dies würde, der Organisation einer K... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Inhaltliche Bedeutung

Rz. 11 Das Gesetz selbst sieht keine Definition des Begriffs "maßgeblicher Einfluss" vor. Das DRSC definiert diesen in DRS 26.7 als die "Tatsächliche Mitwirkung an den für die Geschäfts- und Finanzpolitik des assoziierten Unts relevanten Entscheidungen, ohne dass diese Entscheidungen aufgrund eines beherrschenden Einflusses oder gemeinsamer Führung (mit-)bestimmt werden könn... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Ausweisvarianten und Begriffsbestimmung

Rz. 5 Das in Abs. 1 genannte Ausweiswahlrecht erweitert das in § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB bzw. § 264c Abs. 2 HGB dargestellte Grundschema für die Eigenkapitalgliederung und erlaubt zusätzlich die Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen oder vollständigen Ergebnisverwendung. Das bilanzierende Unt hat somit die folgenden drei Aufstellungsmöglichkeiten:[1] v... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Fristen

Rz. 43 Während in § 243 Abs. 3 HGB noch ungenau die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb einer einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit verlangt wurde, wird dies in § 264 Abs. 1 HGB für KapG und KapCoGes auf drei Monate, für kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB auf höchstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag begrenzt. Ein Jahresabschluss eines kalen... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.5 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Abs. 3 A. V.)

Rz. 123 Der Posten Jahresüberschuss/-fehlbetrag, auch Jahresergebnis als gemeinsamer Oberbegriff genannt, wird in der GuV ausgewiesen (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 bzw. Abs. 3 Nr. 19 HGB). Bei Aufstellung der Bilanz vor Gewinnverwendung ist an dieser Stelle der in der GuV ausgewiesene Jahresüberschuss/-fehlbetrag auszuweisen. Wird die Bilanz nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestel... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 Sanktionen

Rz. 57 § 268 HGB schreibt für einzelne Bilanzposten erweiterte Angabeverpflichtungen in Erg. des in § 266 HGB aufgeführten verpflichtenden Bilanzgliederungsschemas vor. Insofern sind Verstöße gegen § 268 HGB entsprechend den Sanktionen zu ahnden, die bei einem Verstoß gegen § 266 HGB drohen. So erfolgt eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 331 Nr. 1 HGB), we... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht

Rz. 30 Die Buchführungspflicht der §§ 238ff. HGB beginnt mit der Aufnahme eines Handelsgewerbes i. S. d. § 1 HGB und bei einem Kleingewerbetreibenden mit der Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs bzw. der früheren freiwilligen Eintragung im Handelsregister nach § 2 HGB. Rz. 31 Bei Handelsgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht mit d... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Ausweis

Rz. 75 Mit § 272 Abs. 1a HGB wird für alle eigenen Anteile – unabhängig davon, ob sie dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen oder nicht – vorgeschrieben, dass diese auf der Passivseite der Bilanz in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen sind. Diese Bilanzierung knüpft an den Befund an, dass der Erwerb eigener Anteile zwar nicht rechtlich, a... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.4 Finanzanlagen

Rz. 259 Zum Begriff der Finanzanlagen vgl. § 266 Rz 50. Rz. 260 Finanzanlagen unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung geboten. Bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung eröffnet § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Abschreibungswahlrecht. Seine Ausübung unterliegt dem Stetigkeitsgebot ... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Kapitalerhöhungen

Rz. 29 Für eine AG/SE und KGaA ist die Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen (ordentliche Kapitalerhöhung) in den §§ 182ff. AktG geregelt. Das AktG unterscheidet dabei den Beschluss über die Kapitalerhöhung einerseits (§§ 182ff. AktG) und die Durchführung der Kapitalerhöhung (§§ 185ff. AktG) andererseits. Erst mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung wi... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Aufbewahrungsfristen (Abs. 4)

Rz. 27 Die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist beträgt zehn oder sechs Jahre. Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen, Buchungsbelege. Die Aufbewahrungsfrist von s... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.2 Rechtliche Gegebenheiten

Rz. 46 Zu rechtlichen Gegebenheiten, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, zählen insb. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Verfassung eines Auflösungsbeschlusses – i. d. R. zur Einleitung der Liquidation oder Einleitung bestimmter Umwandlungsmaßnahmen i. S. d. UmwG (bei der Auflösung vermögensloser Ges. erfolgt eine Löschung) – sowi... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Rücklagen (Abs. 2 Satz 1 II.)

Rz. 29 Aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen können gem. § 264c Abs. 2 Satz 8 HGB auch im Personengesellschaftsrecht Rücklagen gebildet werden. Diese sind innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. Der Regelfall (ohne zusätzliche gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen) sieht keine Rücklagenbildung vor, da Gewinne der Personenhandelsgesellschaft direkt den... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Zusätzliche Angaben zur Identifikation des Mutterunternehmens (Abs. 1a)

Rz. 80 Die Vorschrift verlangt die folgenden Angaben zur erleichterten Identifikation des MU: Firma Die Firma ist bei unterschiedlichen Schreibweisen vollständig aus der Eintragung im Handelsregister zu entnehmen. Wenn diese z. B. "ABC Gesellschaft mit beschränkter Haftung" lautet, ist eine Abkürzung (z. B. "ABC GmbH") zu vermeiden. Sitz Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der... mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.5 Gesellschafterbeschlüsse

In der Praxis kommt es immer wieder zu fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurde im HGB ein am Aktienrecht orientiertes Beschlussmängelrecht eingeführt. Ein Mangel in einem gefassten Beschluss muss durch eine gegen die Gesellschaft gerichtete Anfechtungsklage innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Nur soweit ein Besch... mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 1 Bisherige Rechtslage

Das Grundkonzept der §§ 705 ff. BGB geht noch auf das Jahr 1900 zurück. Danach ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In einem Gesellschaftsvertrag können eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken vereinbart werden, welche nicht zwingend dem... mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.1 Neuausrichtung

Das bisherige System einer kaufmännischen bzw. einer nicht kaufmännischen Personengesellschaft wird beibehalten. Es wird jedoch konsequent am Leitbild einer auf eine gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet werden. Den Gesellschaftern bleibt es weiterhin möglich, ihre Rechtsbeziehungen weitgehend im Gesellsc... mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3 Behaltensfrist (Sperrfrist) des § 6 Abs. 3, Abs. 4 GrEStG

Entsprechend § 5 Abs. 3 GrEStG (s. o. Tz. 3.2.) sieht auch § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (s. Tz. 3.1, Übersicht Nr. 5.) die Versagung einer gewährten Steuervergünstigung vor, soweit sich der Anteil eines Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand während der Nachbehaltensfrist vermindert. Der durch die Grundstücksübertragung bewirkte Rechtsträgerwechsel bleibt in dem Um... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.3 Europarechtswidrige Ausnahmen nach § 17 Abs. 5 KSchG

Rz. 68 Nach § 17 Abs. 5 KSchG sind vom Anwendungsbereich explizit ausgenommen die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs (Nr. 1, z. B. GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand), die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesamtheit berufene Person (Nr. 2, z. B. Gesellschafter einer OHG; Partner einer P... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes[1] ist in § 60a AO ein Feststellungsverfahren zur Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59 bis 61 AO eingeführt worden. Geprüft wird, ob die Satzung der Körperschaft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Feststellungsverfahren tritt an die Stelle der bisherigen sog. vorläufigen Bescheinigung, di... mehr

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Unternehmenspflichten beim ... / 4.4 Grundstätzlich nicht Verpflichtete

Die in keinem Register verzeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), soweit diese nicht im Gesellschaftsregister eintragungspflichtig sind bzw. eingetragen sind, stille Gesellschaften oder nicht eingetragene Vereine brauchen demnach keine Angaben gegenüber dem Transparenzregister zu machen Auch eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ist als solche nicht eintr... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehung durch Gesellschaftsvertrag.

1. Gesellschaftsvertrag, Änderung. Rn 13 Der Gesellschaftsvertrag begründet die Pflicht wenigstens zweier Vertragspartner, einen gemeinsamen Zweck in einer festgelegten Art und Weise zu fördern. Einmann-Personengesellschaften sind nicht möglich; bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern besteht keine Gesellschaft mehr. Der Vertrag bedarf regelmäßig keiner Form; Ausn ergeben ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesellschaftsvertrag, Änderung.

Rn 13 Der Gesellschaftsvertrag begründet die Pflicht wenigstens zweier Vertragspartner, einen gemeinsamen Zweck in einer festgelegten Art und Weise zu fördern. Einmann-Personengesellschaften sind nicht möglich; bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern besteht keine Gesellschaft mehr. Der Vertrag bedarf regelmäßig keiner Form; Ausn ergeben sich bei Berührung allg Formvorsch... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschaftsvertrag.

Rn 6 Beim Dienstvertrag ist der Dienstverpflichtete allein für die Zwecke des Dienstberechtigten tätig und wird von diesem vergütet, demgegenüber schließen sich beim Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen (§ 705 – mWz 1.1.24 werden die §§ 705 ff durch das MoPeG [BGBl 21, Teil 1, 3436 ff] neu gefasst). Durch Erfolgs- oder Gewi... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 31. Gesellschaftsvertrag.

Rn 30 Art 1 II lit f schließt den Anwendungsbereich von ROM I für die gesellschaftsrechtlichen Fragen aus (s dazu IPR-Anh 4/IntGesR). Eine Ausnahme gilt für stille Gesellschaften als nur interne Beteiligungen an einer Gesellschaft sowie für Gelegenheitsgesellschaften und Binnengesellschaften. Insofern greift nach IV das Recht der engsten Verbindung, da es an einer charakteri... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. BMF, Schr. v. 19.3.2004 — IV B 4 - S 1301 USA-22/04 (Steuerliche Einordnung der nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegründeten Limited Liability Company), BStBl. I 2004, 411

Rz. 3 [Autor/Stand] Für die Frage, ob die Limited Liability Company (LLC) US-amerikanischen Rechts für Zwecke der deutschen Besteuerung als Körperschaft oder als Personengesellschaft einzuordnen ist, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: I. Vorbemerkung In den USA wird die Rechtsform der Limited Liability Company (wörtlich: Gesellschaft mit... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 732 BGB – Auflösungsbeschluss.

Gesetzestext Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Rn 1 § 732 gilt für die rechtsfähige und nicht rechtsfähige (§ 740a III) GbR. Eine wortgleiche Regelung enthält § 140 HGB. Rn 2... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzu... mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / e) Definition der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2)

... eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt; ... Rz. 2789 [Autor/Stand] Definition der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Der Begriff der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung war bis 2014 nicht gesetzlich definiert. Mit dem ZollkodexAnpG v. 22.12.2014[2] ist eine... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderung des Sitzes.

Rn 6 Verlegung des Vertragssitzes ist Änderung des Gesellschaftsvertrags (Gesellschafterbeschlusses; Eintragung gem § 707 II Nr 1, III). In Liquidation Missbrauchskontrolle, um irregulären ›Firmenbestattungen‹ entgegenzutreten (BeckOK/Schöne/Enders Rz 26; BeckOGK/Lieberknecht Rz 50; Servatius Rz 9). Rn 7 Verlegung des Verwaltungssitzes ist rein tatsächlicher Akt. Nennt Gesell... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formelle Legitimation.

Rn 5 § 714 behält auch nach der Reform durch das MoPeG das Einstimmigkeitsprinzip grds bei (wie vormals §§ 709, 710 aF), freilich – wie früher auch – dispositiv (§ 708). Das Einstimmigkeitsprinzip gilt daher, wenn im Gesellschaftsvertrag weder ausdrücklich noch konkludent etwa Abweichendes vereinbart ist. Eine Stimmenthaltung hat hier die Wirkung einer Ablehnung. Der Gesells... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Gesellschafterbeschlüsse.

Rn 8 Im Gesellschaftsrecht findet § 181 nicht nur auf den Gesellschaftsvertrag (Staud/Schilken Rz 22) und auf Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern Anwendung, sondern grds auch auf Grundlagenbeschlüsse wie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (BGH NJW 76, 1538, 1539), die Bestellung des Vertreters zum Organ (BGHZ 112, 33... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Verpflichtung eines Gesellschafters zum Nachschuss kann nur durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss mit Zustimmung aller Betroffenen (BGH WM 08, 737 f; 07, 1412f) begründet werden. Sieht schon der Gesellschaftsvertrag unter bestimmten Bedingungen Nachschüsse vor, so müssen die Nachschüsse und ihre Voraussetzungen eindeutig besti... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich odre grob fahrlässig verle... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes. (2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 718 BGB – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung.

Gesetzestext Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen. Rn 1 § 718 bestimmt als Regelfall die jährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung. Der Rechnungsabschluss ist Voraussetzung für die Gewinnverteilung und bedeutet die Aufstellung einer Bilanz und einer – den konkreten Verhältnissen der GbR angepassten ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beschlussmängel.

Rn 8 Inhaltliche oder Verfahrensmängel (BGH WM 14, 999) von Beschlüssen führen nach ganz hM zu ihrer Nichtigkeit. Eine bloße Anfechtbarkeit von Beschlüssen kennt das Personengesellschaftsrecht, anders als das Kapitalgesellschaftsrecht, nicht (BGH NJW 99, 3113, 3114). Werden nichtige Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags dennoch umgesetzt, können sie damit na... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die fehlerhafte Gesellschaft.

Rn 17 Bei Vorliegen von Abschlussmängeln des Gesellschaftsvertrages hat die Rspr zum Schutz des Rechtsverkehrs sowie aufgrund der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung derart komplexer Rechtsbeziehungen besondere Regeln aufgestellt. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft hält entgegen den allg Grundsätzen das Fortbestehen der Gesellschaft trotz Unwirksamk... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten von Beschlussgegenständen.

Rn 2 Beschlussgegenstände betreffen insb folgende Fallgruppen: (1) Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen; (2) Grundlagengeschäfte, insb Änderungen des Gesellschaftsvertrags; (3) Entscheidungen über die interne Organisation und Willensbildung, wie zB Bilanzfeststellung, Gewinnverwendung und Entlastung; (4) weitere durch Gesellschaftsvertrag bestimmte Maßnahmen, wie z... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. (2) Die Gese... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740c BGB – Ausscheiden eines Gesellschafters.

Gesetzestext (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. (2) Auf das Ausscheide... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Personengesellschaften.

Rn 25 Bei Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft tritt – sofern der Gesellschaftsanteil vererblich ist – eine Sondererbfolge ein (Rn 29), bei der insb die Vorschriften über die Erbengemeinschaft keine Anwendung finden (§ 2032 Rn 15). Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts entsprechen die Rechtsfolgen insoweit bei der rechtsfähigen GbR der des Übergang... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Stimmrecht.

Rn 3 Das Stimmrecht folgt aus der Mitgliedschaft und ist in der Inhaberschaft untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden (Abspaltungsverbot, § 711a). Zulässig bleibt die Stimmrechtsvollmacht an Mitgesellschafter oder bei Zustimmung der Mitgesellschafter (im Gesellschaftsvertrag oder im Einzelfall, ausdrücklich oder konkludent) oder bei Verhinderung aus wichtigem Grund auch ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters. (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlu... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft (I 1).

Rn 1 I verdeutlicht, dass es eine Einmann-Personengesellschaft nicht gibt. Mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ist die GbR nicht mehr existent. Die Anwendung von § 712a setzt keine eingetragene GbR voraus. Maßgeblich ist, dass ein Gesellschafter übrig bleibt, nicht aber, dass es sich von vornherein um eine Zweimann-Gesellschaft gehandelt hat. Unbenommen bleibt es,... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. OHG und KG.

Rn 16 Nach § 130 Abs 1 HGB wird eine OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der bis zum Erbfall einheitlich bestehende Gesellschaftsanteil zerfällt (§ 1922 Rn 25 ff). Entspr gilt auch bei der Vererbung eines Kommanditanteils: Jeder Miterbe wird mit dem Anteil, der seinem Erbteil entspricht, Kommandi... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zustimmung der Gesellschafter.

Rn 3 Die Übertragung, nicht aber das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (BGH WM 61, 303f), bedarf nach I 1 wegen des höchstpersönlichen Charakters der GbR der Zustimmung aller Mitgesellschafter, die schon vorab im Gesellschaftsvertrag umfassend oder eingeschränkt oder aber im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden kann (BGH NJW 80, 2708). Bis dahin ist... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 4 Noch nicht geklärt ist, inwieweit § 727 insofern nicht dispositiv ist, als der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht abbedingen kann (vgl dazu Servatius § 727 Rz 26 ff mwN). Umgekehrt gilt jedenfalls auch weiterhin, dass gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die den Gesellschafterausschluss grundlos erleichtern, indem sie ihn... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Widerspruchsrecht.

Rn 7 Das Widerspruchsrecht nach IV setzt voraus, dass nach dem Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter je Einzelgeschäftsführungsbefugnis haben. Entspr gilt IV, wenn die Geschäftsführung auf mehrere Gesellschaftergruppen aufgeteilt ist und jede Gruppe vorbehaltlich des Widerspruchs der anderen für sich allein handeln darf. Das Widerspruchsrecht bezieht sich nu... mehr