Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Billigung (§ 324a Abs. 1 Satz 2)

Rn. 11a Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Regelung des § 324a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 316 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass der IFRS-EA ebenso wie der KA nicht festzustellen, sondern zu billigen ist. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der IFRS-EA wie der KA eine reine Informationsfunktion erfüllt. Rn. 11b Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Billigung eines IFRS-EA kann durch da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Nach inländischem Handelsrecht abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag

Tz. 325 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Gem § 291 Abs 1 AktG ist der GAV ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine SE, eine AG bzw eine KGaA verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen (beliebiger Rechtsform) abzuführen. Während eine OG in der Rechtsform einer AG beim Abschluss eines Unternehmensvertrags zwingend die strengen Satzungsregelungen des AktG beacht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Inhalt und Eintragung.

Rn 18 Zur Mindesthöhe s. § 866 Rn 7. Auch für eine Forderung mit wiederkehrenden Leistungen (Unterhalt, Miete) kann eine Sicherungshypothek eingetragen werden, allerdings immer nur für die jeweils fälligen Beträge, eine Sicherungshypothek für zukünftig fällig werdende Beträge ist nicht zulässig. Bei wiederkehrenden Forderungen ist die Sicherungshypothek daher nur bei größere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterbeteiligungen.

Rn 51 Die Unterbeteiligung ist die Beteiligung an einer Beteiligung; sowohl an Anteilen von Kapital- als auch Personengesellschaften, wie zB Beteiligungen an OHG und KG oder wiederum an einer GbR (MüKo/Schäfer Vor § 705 Rz 97). Die Unterbeteiligung ist in ihrer praktischen Bedeutung eine der wichtigsten Erscheinungsformen der Innen-GbR. Anlass für den Abschluss von Unterbete...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erwerb einer Beteiligung (Satz 1)

Rz. 505 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG [2] gilt der Erwerb einer Beteiligung an vermögensverwaltenden Personengesellschaften als anteiliger Erwerb der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens. Umkehrschließend beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 ErbStG somit auf Beteiligungen an mitunternehmerischen Personengesellschaften i.S.d. § 97 Abs. 1 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unentgeltliche Zuwendungen.

Rn 11 Der Begriff der Zuwendung deckt sich mit dem der Schenkung iSv § 516 (Karlsr FamRZ 74, 306). Dazu rechnen auch Ausstattungen (§ 1624), Spenden und Stiftungen. Lag der Zuwendung eine Verpflichtung zu Grunde, fehlt es an der Unentgeltlichkeit (BGH FamRZ 86, 565), die aber uU in der Eingehung der Verpflichtung gesehen werden kann (MüKo/Koch Rz 44). Ein vor Eintritt in den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages.

Rn 8 Meist wird der Bürgschaftsvertrag zweiseitig zwischen Bürgen und Gläubiger abgeschlossen, ohne dass es einer Mitwirkung des Schuldners bedarf. Als abstraktes Rechtsgeschäft kann die Bürgschaft auch ohne Wissen und gegen den Willen des Schuldners übernommen werden (BGHZ 143, 381, 385), sie ist unabhängig von einem Rechtsverhältnis zwischen Bürgen und Schuldner (FG Münche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Begriff, Zustandekommen, Abtretbarkeit, Abdingbarkeit.

Rn 1 Die Leibrente ist ein einheitliches, iSv §§ 100, 99 II nutzbares (RGZ 67, 204, 210) Recht, das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleichmäßigen und in gleichen Zeitabschnitten (BGH WM 66, 248) zu gewährenden Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (RGZ 67, 204, 212; BGH WM 80...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hilfs- und Nebengeschäfte.

Rn 33 Zur Erreichung des gesetzgeberischen Schutzzwecks von § 762 (Rn 1) ist II entspr anwendbar auf Hilfs- und Nebengeschäfte, die in engem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen stehen (BGH NJW 74, 1821 [BGH 04.07.1974 - III ZR 66/72], vgl ausf Staud/Schönenberg-Wessel § 762 Rz 34 ff): Auch sie sind unvollkommen, können aber – sofern sie nicht selbst nichtig sind – Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 722 BGB – Anteile am Gewinn und Verlust.

Gesetzestext (1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vertragsgegenstand.

Rn 1 Der Vertrag muss eine Verpflichtung zur Änderung des Eigentums (auch von Miteigentumsanteilen) an einem Grundstück enthalten, also zur Übertragung oder zum Erwerb von Eigentum an einem Grundstück verpflichten. Einem Grundstück stehen gleich das Wohnungseigentum (§ 4 III WEG) und das Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG dazu Nürnbg MittBayNot 21, 234), auch das Sondereigentum an G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Unternehmen(sbeteiligungen).

Rn 16 Bei Handelsunternehmen ist ihr wirklicher Wert als wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Firmenwerts, nicht der bloße Buchwert anzusetzen (BGH NJW 73, 509 [BGH 17.01.1973 - IV ZR 142/70]; 77, 949 [BGH 09.03.1977 - IV ZR 166/75]; 82, 575). Im Einzelfall hat der Tatrichter die betriebswirtschaftlich angemessene Methode zu wählen (BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 710 BGB – Übertragung der Geschäftsführung.

Gesetzestext 1Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 2Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung. Mehrbelastungsverbot. (zum 1.1.24) Zur Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Treuepflicht.

Rn 22 Die Treuepflicht ist die besondere gesellschaftsspezifische Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242. Aufgrund der bereits geschilderten Besonderheiten des gesellschaftlichen Rechtsverhältnisses geht die Treuepflicht über eine bloße Schranke eigener Rechtsausübung hinaus. Sie kann auch Pflichten des Gesellschafters erst begründen, so zB Zustimmungspfl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Einziehung der Geschäftsanteile eines GmbH-Gesellschafters (Satz 2)

a) Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbliebenen Gesellschafter Rz. 583 [Autor/Stand] Die – nach § 34 GmbHG mögliche – Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters einer GmbH.[2] Sie führt keinesfalls zu einem Anteilsübergang auf die Gesellschaft selbst. Dies war einst entscheidend für den BFH, die Inanspruchnahme einer GmbH nach § 3 Abs. 1 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch.

Gesetzestext Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Rn 1 § 2174 ist die Anspruchsgrundlage für den Vermächtnisnehmer und enthält die Aussage, dass nach deutschem Recht das Damnations- und nicht das Vindikationslegat gilt (anders uU nach EuErbRVO, Vor § 2147 Rn 1). Dem schuldrec...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / caa) Nachfolge- und Abfindungsklauseln

Rn. 2752 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Um die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises zu steuern, hat die Praxis Nachfolge- und Abfindungsklauseln entwickelt, die es durch Gestaltung im Gesellschaftsvertrag ermöglichen, beim Tod eines Gesellschafters nur bestimmte Nachfolger in die Gesellschaft hineinzulassen, andere jedoch, gegen Abfindung, aus dem Gesellschafterkreis auszus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Personenbezogene Ansprüche.

Rn 4 Als personenbezogene Ansprüche nicht abtretbar sind Ansprüche auf Ausführung eines Auftrags (§ 664 II), Auskunft nach § 15 Abs 1 DSGVO (BVerwG ZIP 20, 2585), Beihilfe (BVerwG NJW 97, 3256 f; Ausn: Abtretung an den Gläubiger der beihilfefähigen Forderung, BAG DB 70, 1327; BGH WM 08, 87, 88), Berufsunfähigkeitsrente (KG VersR 03, 490; Oldbg NJW-RR 94, 479), Bestellung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahmen.

Rn 20 Teilw sieht das Gesetz andere Folgen eines Formmangels vor, vgl §§ 550, 578, § 14 IV TzBfG, § 4 RVG (BAG NJW 16, 1403). In Vollzug gesetzte formwidrige Gesellschaftsverträge werden nur für die Zukunft von der Nichtigkeitswirkung erfasst (BGHZ 8, 165).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entstehung der Gesellschaft.

Rn 12 Die GbR kann sowohl auf schuldrechtlicher als auch auf gesetzlicher Grundlage entstehen. Herkömmlicher Gründungsablauf ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch die Gründungsgesellschafter. Daneben kommt eine Entstehung durch Umwandlung in Betracht (s Rn 19 f). I. Entstehung durch Gesellschaftsvertrag. 1. Gesellschaftsvertrag, Änderung. Rn 13 Der Gesellschaftsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschaftsrecht.

Rn 16 Die Bereichsausnahme beruht auf der Erwägung, dass Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht auf dem Austausch von Leistungen, sondern auf die Begründung von mitgliedschaftsrechtlichen und/oder organisationsrechtlichen Strukturen zielen, für deren Kontrolle die §§ 305 ff nicht passen (BGH NJW 95, 192). Deshalb gilt die Bereichsausnahme für alle Gesellschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Genehmigungserfordernisse.

Rn 2 Nr 1: Zum entgeltlichen wie dem unentgeltlichen Erwerb eines Erwerbsgeschäfts (oder eines Teils davon) ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Erwerbs die Genehmigung des BtG erforderlich. Ein Erwerbsgeschäft ist jede mit der Absicht der Gewinnerzielung selbstständig ausgeübte berufliche Tätigkeit (RGZ 133, 7, 11), wobei der Gegenstand, die bisherige und die zukünfti...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Erben als "Durchgangsunternehmer", DB 1992, 1312; Wacker/Franz, Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, BB Beilage 5/1993; Gebel, Die qualifizierte Nachfolgeklausel, BB 1995, 173; Flick, Die Erbausschlagung als Instrument zur nachträglichen Gestaltung einer verunglückten Erbfolge, DStR 2000, 1816; Tiedtke/Wälzholz, Ausschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsnatur.

Rn 13 Gesellschafterbeschlüsse sind mehrseitige Rechtsgeschäfte aus einer Vielzahl empfangsbedürftiger Willenserklärungen durch Stimmabgabe. Die Stimmabgabe ist gestaffelt möglich, mit der letzten Stimmabgabe ist der Beschl gefasst (Köln NZG 98, 767, 768). Die Willenserklärungen zur Stimmabgabe haben rechtsgeschäftlichen Charakter, auch wenn sie nicht auf Änderung des Gesell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sachlich.

Rn 3 Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf die Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen, zu denen die typischen ehelichen Pflichten in Bezug auf den Unterhalt, den ehelichen Beistand (§ 1353 I 2) ggf einschl einer daraus ableitbaren Pflicht zur Mitarbeit, die Haushaltsführung (§ 1356) und Geschäfte zur Bedarfsdeckung (§ 1357) sowie d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gefälligkeitsverhältnisse.

Rn 10 Im Bereich schuldrechtlicher Beziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten ist die GbR in Form einer Gelegenheitsgesellschaft von den Gefälligkeitsverhältnissen abzugrenzen. Entscheidendes Kriterium ist das Vorliegen eines auf die Förderung eines überindividuellen Zweckes gerichteten Willens. Fehlt ein solcher und ist der Rechtsbindungswille auf die bloße Begründung v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 5 Abw von der gesetzlichen Regelung des § 142 I ist weithin anerkannt, dass ein in Vollzug gesetztes Dauerschuldverhältnis nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar ist (Erman/Arnold § 142 Rz 7). Dies gilt insb für die Anfechtung von Gesellschaftsverträgen (BGHZ 55, 8; NJW 73, 1604) und Arbeitsverträgen (BAG NJW 84, 446; Anfechtung einzelner Arbeitsbedingungen BAG NJW 70...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erscheinungsformen.

Rn 39 Wegen der Dispositivität der meisten Regelungen der §§ 705 ff sind die Erscheinungsformen der GbR vielfältig. Dazu trägt weiter bei, dass der Abschluss des Gesellschaftsvertrages auch konkludent möglich ist und es den Gesellschaftern vielfach nicht bewusst sein wird, eine GbR zu gründen. Auch die Tatsache, dass die GbR nicht dauerhaft angelegt sein muss, sondern sich i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unmöglichkeit.

Rn 7 Bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit gelten einheitlich zwar die §§ 275, 280, 281, 283–285, nicht aber die ein Synallagma voraussetzenden §§ 323 ff (München NZG 00, 1124; MüKo/Schäfer § 706 Rz 25). Der nicht leistungsfähige Gesellschafter haftet bei anfänglicher – subjektiver und objektiver – Unmöglichkeit gem § 311a II. Im Falle der zu vertretenden Unmögl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ehegatten-GbR.

Rn 42 Die Begründung einer GbR zwischen Ehegatten folgt den allgemeinen Grundsätzen. Regelmäßig wird es sich um konkludent geschlossene Innengesellschaften handeln; eine Außengesellschaft ist jedoch ebenso möglich (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Die GbR unterliegt dabei grds keinen Einschränkungen durch das eheliche Güterrecht (BRHP/Schöne § 705 Rz 172). Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbot von Insichgeschäften.

Rn 3 In den Fällen des § 181 II ist eine Vertretung des Betreuten durch den Betreuer bei allen Geschäften des Betreuers mit dem Betreuten selbst (Insichgeschäft) und bei Geschäften des Betreuten mit einem Dritten, der gleichfalls durch den Betreuer vertreten wird (Doppelvertretung), ausgeschlossen. Dies gilt zB für Rechtsgeschäfte zwischen Betreuten, die durch denselben Betr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Feststellungsklagen nach § 256.

Rn 9 Ermöglicht die statutarische Schiedsklausel einfache Feststellungsklagen zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft nach § 256, gelten insoweit keine Besonderheiten, auch dann, wenn es sich im konkreten Fall um einen Streit zwischen mehr als zwei Beteiligten, etwa über die Auslegung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, handelt. Die Rechtskraft der Entscheidung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sonstiges.

Rn 9 In Funktion gesetzte Gesellschaftsverträge können nicht rückwirkend angefochten werden (BGHZ 13, 323 f). Für den Versicherer enthalten die §§ 16 ff VVG aF entspr § 19 VVG Sonderregeln (BGH NJW-RR 95, 726 [OLG Düsseldorf 27.10.1994 - 18 U 70/94]). Wertpapierrechtliche Erklärungen sind ggü einem gutgläubigen Dritten, der auf den Rechtsschein vertraut hat, nicht anfechtbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fehlerhafte Verträge.

Rn 61 Weist der Vertragsschluss einen Fehler auf, so hängt es von der Art des Fehlers ab, ob der Vertrag nichtig (Bsp §§ 134, 138), (schwebend) unwirksam (§§ 108 I, 177 I, 1366 I, 1369 I, 1819 ff) oder anfechtbar (§§ 119, 120, 123) ist. Rn 62 Bei fehlerhaften Dienst- (BGH NJW 00, 2983 [BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98], Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers), Arbeits- (ErfK/Pre...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 3.2 Gesetzliche Vorgaben

Zwingend ist die Form für den Vertragsschluss in zahlreichen Gesetzen vorgegeben. So müssen etwa Bürgschaftserklärung, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis schriftlich abgefasst werden[39], der notariellen Beurkundung bedürfen Grundstückskaufverträge, Schenkungsversprechen, GmbH-Gesellschaftsverträge usw. Liegt es so, haben die Parteien nicht die Macht, einvernehmlich au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verbot von Kündigungsbeschränkungen.

Rn 16 § 723 III führt zunächst zur Nichtigkeit von Regelungen, die das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ausschließen oder anders als durch erfüllbare Verfahrensvorschriften beschränken. Damit dürfen auch Kataloge mit Konkretisierungen des wichtigen Grundes keine Erschwerung der Kündigung bewirken (MüKo/Schäfer § 723 Rz 75; Staud/Habermeier § 723 Rz 43). Rn 17 § 723 III...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag, § 143 II.

Rn 6 Bei einem Vertrag ist ggü dem Vertragspartner oder dessen Erben anzufechten. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag abgetreten (RGZ 86, 310) oder für den Vertragspartner ein Vertreter gehandelt hat. Auch beim Vertrag zugunsten Dritter ist der Vertragspartner Anfechtungsgegner (BGH LM § 9 PatG Nr 8). Bei einer Anfechtung gem § 123 II 2 ist na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 5 Die bereicherungsrechtliche Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen ist nach dem für die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen maßgeblichen Schuldstatut zu beurteilen (keine Anwendung finden das Sachstatut und das sog Vernichtungsstatut – MüKo/Junker Art 38 Rz 10 f mwN). Das folgt für den weitaus wichtigsten Bereich der Leistungskondiktionen im Bereich der Rüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sternverträge.

Rn 11 Von sonstigen Austauschverträgen unterscheidet sich die GbR sowohl durch ihren Charakter als Dauerschuldverhältnis als auch durch den über das bloße ›do ut des‹ hinausgehenden überindividuellen Vertragszweck. Teilweise wird angenommen, die jeweils gleichartigen Vertragsbeziehungen eines zentralen Unternehmens zu mehreren untergeordneten Unternehmen (sog Sternverträge) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einordnung und Auslegung.

Rn 1 Art 11 ordnet für die Frage der Form, die stets als Teilfrage eines anderweitig angeknüpften (zB Art 13, Art 3 ff ROM I/Art 27 ff, sog Geschäfts- oder Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses auftaucht, eine Sonderanknüpfung an. Soweit das Rechtsverhältnis ein Schuldvertrag (mit Ausn eines Gesellschaftsvertrages, vgl Art 1 II Buchst f ROM I) ist, ist Art 11 seit 17.12....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Tätigkeit.

Rn 13 Der Schuldner muss einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leisten. Anders als nach Abs 1 müssen die Tätigkeiten aufgrund eines ständigen Verhältnisses von einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit erbracht werden. Um Gefälligkeiten oder Hilfeleistungen auszuschließen, genügen einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten nicht. Auf die Grundlage für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte.

Rn 9 Rechtsgeschäfte können nach der Zahl der zu ihrer Begründung erforderlichen Willenserklärungen unterschieden werden. Einseitige Rechtsgeschäfte, wie Anfechtungs- oder Kündigungserklärungen, beinhalten eine Willenserklärung. Maßgebend ist die Singularität der Erklärung, unerheblich die Zahl der Erklärenden, vgl § 351. Regelmäßig ist die Willenserklärung empfangsbedürftig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Einführung einer statutarischen Schiedsklausel durch Satzungsänderung.

Rn 15 Enthält die Satzung keine Schiedsklausel, kann sie nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden. Dies ist auch durch Mehrheitsbeschluss möglich, wenn das Mitglied, das der Satzungsänderung nicht zugestimmt hat, aus der Gesellschaft oder dem Verein austreten kann, ohne dass hierdurch dessen wirtschaftliche oder soziale Belange wesentlich berührt werden (BGHZ 14...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verbraucherverträge (Abs 3).

Rn 6 III ist eine Verbraucherschutznorm. Sie enthält die durch Umsetzung der KlauselRL (s Vor § 305 ff Rn 2) für das deutsche AGB-Recht notwendigen Änderungen. Die Vorschrift ist daher richtlinienkonform auszulegen (s Einl Rn 35). Der persönliche Anwendungsbereich ist auf Verträge beschränkt, bei denen der Vertragspartner Verbraucher iSv § 13 (s § 13 Rn 8 ff) und, insoweit i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Rn 5 Die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist unbeschränkt nachprüfbar, soweit Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Formularverträgen oder vorformulierten Bedingungen zum Abschluss von Gesellschaftsverträgen im Geschäftsverkehr üblich sind (zum Wegfall der Beschränkung durch das Erfordernis ›über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus‹ vgl § 545 Rn 4, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Tatbestand

a) Mittelbare Schenkung Rz. 614 [Autor/Stand] Steuerbar ist die Werterhöhung der Beteiligung eines Bedachten nur, wenn er sie durch die Leistung eines anderen an die Kapitalgesellschaft erlangt hat. Tatbestandlich muss diese Wertsteigerung daher tatsächlich eingetreten und „durch die Leistung kausal veranlasst sein[”];[2] – d.h. jedenfalls ursächlich[3] mit der Leistung des Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 17 Grds erfasst der gesetzliche Formzwang das gesamte Rechtsgeschäft nebst Bezeichnung der Parteien (BGH NJW 02, 3391), mit allen dazugehörenden Essentialia und wesentlichen Vertragsbestimmungen (BGHZ 40, 262; BGH NJW 99, 2592; 05, 885; NJW-RR 94, 779), aber auch Nebenabreden (BGH DNotZ 66, 738; 71, 38 f), soweit sie Rechtswirkungen entfalten (BGH NJW 89, 898 [BGH 14.10.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirksamkeitsgrenzen.

Rn 13 Hat die GbR eine ideelle Zielsetzung, ist der vertragliche Ausschluss der Abfindung oder seine Einschränkung uneingeschränkt zulässig (BGHZ 135, 387, 390 f). Anderes gilt bei einer wirtschaftlich tätigen GbR. Bei dieser können die Abfindung beschränkende oder ausschließende Klauseln wegen sittenwidriger Knebelung nach § 138 oder wegen Gläubigerbenachteiligung nichtig o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtliche Erfordernisse.

Rn 7 Die Anforderungen an die Bewirkung der versprochenen Leistung richten sich nach materiellem Recht. Rn 8 Bei Forderungen ist zwischen Begründung und Übertragung zu unterscheiden. Die Schenkung einer bestehenden Forderung wird durch Abtretungserklärung geheilt (BGH NJW 65, 1913: Bausparvertrag); bei einer Wechselforderung bedarf es zusätzlich noch der Besitzübergabe. Die Q...mehr