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Allgemeine kaufmännische Grundlagen (ZertVerwV) / 3.2 Die Unternehmensbuchhaltung

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Die Unternehmensbuchhaltung wird betriebswirtschaftlich als externes Rechnungswesen bezeichnet und nimmt das bedeutendste Geschäftsfeld innerhalb des betrieblichen Rechnungswesens (siehe Ausführungen unter Kap. C.I.4) ein. Wie zuvor in Kap. C.I.2.1 zur Buchführungspflicht erläutert, besteht für Firmen/Unternehmen, die handelsrechtlich als Kaufmann eingestuft werden und steuerrechtlich buchführungspflichtig sind, eine gesetzliche Buchführungspflicht.[1] Unter Einsatz einer Buchhaltungssoftware werden die laufenden Geschäftsfälle über das Jahr hinweg erfasst und auf sog. T-Konten/Buchungskonten gebucht.

Die Buchhaltung eines buchführungspflichtigen Unternehmens – wie die einer WEG-Verwaltung als Firma – wird als "doppelte Buchhaltung" bezeichnet, d. h., jeder Geschäftsfall ist über das Jahr hindurch jeweils auf (mindestens) 2 T-Konten[2] zu verbuchen, ungeachtet der Zahlungszeitpunkte (siehe hierzu bereits oben Kap. C.I.2.1). Dies entspricht dem Verursachungs- bzw. Leistungsprinzip.

Zum Jahresende werden die Salden[3] der Bestandskonten über die Schlussbilanz, die Ertragskonten über die GuV abgeschlossen. Der Jahreserfolg ist der GuV zu entnehmen, der darüber hinaus in der Schlussbilanz im Eigenkapital als eigene Unterposition erscheint (siehe hierzu auch Muster einer Schlussbilanz am Ende dieses Kapitels).

Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist darüber hinaus eine Inventur durchzuführen und deren Ergebnis in ein Inventar[4] zu übernehmen. Hierdurch erfolgt eine interne Überprüfung, ob alle gebuchten Endbestände (wie z. B. bei Waren, die Betriebs- und Geschäftsausstattung, Forderungen, Bankguthaben, Kasse, Verbindlichkeiten) in der jeweiligen Höhe tatsächlich vorhanden sind.

Bevor die gesamten Buchungskonten zum Jahresende abgeschlossen und deren Salden in die Schlussbilanz...

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