Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 94

Ein Grundstückstausch liegt vor, wenn sich in einem gegenseitigen Vertrag beide Vertragsparteien verpflichten, jeweils ein Grundstück auf den anderen Vertragspartner zu übereignen. Zivilrechtlich ist der Tausch in § 480 BGB geregelt. Danach finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf (§§ 433ff. BGB) entsprechende Anwendung. Die Tauschpartner sind damit jeweils bezüglich des hingegebenen Gegenstandes (Grundstücks-)Verkäufer und bezüglich des erhaltenen Gegenstandes (Grundstücks)Käufer. Zivilrechtlich wird der Tausch demzufolge wie zwei zusammenhängende Kaufverträge betrachtet. Aufgrund der Verweisung in § 480 BGB auf §§ 433ff. BGB finden auf den Tausch ebenso wie beim Kauf auch die Vorschriften über Sach- und Rechtsmängel Anwendung. Bei einem Tausch besteht die Gegenleistung für das jeweils hingegebene Grundstück nicht wie beim Kauf (vgl. § 433 Abs. 2 BGB) in Geld, sondern ebenfalls in einem Grundstück. Dem steht nicht entgegen, wenn im Tauschvertrag ein Geldbetrag als Kaufpreis ausgewiesen ist, dem faktisch lediglich die Bedeutung als Rechengröße zukommt. Das Vorliegen eines Tauschvorganges wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die getauschten Grundstücke einen unterschiedlichen Wert haben und diese Wertdifferenz in Geld ausgeglichen wird. Solche Tauschvorgänge sind insoweit Grundstückstausch, als die Gegenleistung für das hingegebene Grundstück in der Hingabe eines weiteren Grundstücks besteht. Gleichwohl ist grunderwerbsteuerrechtlich zwischen einem (Doppel-)Kauf und Tausch strikt zu unterscheiden, weil die entsprechende Zuordnung erhebliche Auswirkungen auf die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage hat, die sich beim Kauf im Wesentlichen nach dem Kaufpreis (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) und beim Grundstückstausch nach dem gemeinen Wert der Tauschleistung des anderen Vertragsteils und einer ggf. vereinbarten zusätzlichen Leistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) richtet (vgl. hierzu § 9 Rz. 9ff.).

Die Abgrenzung zwischen Kauf und Tausch kann im Einzelfall schwierig sein. Entscheidend ist, was nach dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragsparteien gegenseitig verschafft werden soll. Auf den Wortlaut der Vertragsurkunde allein kommt es hierbei nicht an. Auch wenn dieser von einem (Doppel-)Kauf spricht, sind die getroffenen Vereinbarungen dennoch als Tauschvertrag zu werten, wenn die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen jeweils nur auf die Verschaffung eines Grundstücks gerichtet sind und etwaigen angeführten Kaufpreisen lediglich der Charakter von Vergleichs- bzw. Rechnungsgrößen beizumessen ist (vgl. BFH v. 2.3.1971, II 64/65, BStBl II 1971, 533; BFH v. 1.10.1975, II R 84/70, BStBl II 1976, 128). Bei einem Doppelkauf steht dem jeweils hingegebenen Grundstück als Gegenleistung eine Kaufpreisforderung gegenüber, die mit der Kaufpreisforderung des anderen Vertragspartners aufgerechnet bzw. verrechnet wird, während beim Tausch die jeweilige Gegenleistung aus einem Grundstück besteht.

Die Grunderwerbsteuer folgt der zivilrechtlichen Betrachtung, indem in § 1 Abs. 5 GrEStG der Tausch von zwei Grundstücken einen zweifachen Erwerbsvorgang darstellt. Der Steuer unterliegt sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils. Auch wenn ein Grundstückstausch in nur einem Vertrag beschlossen wird, liegen zwei Grundstücksumsätze und zwei Grunderwerbsteuerfälle vor, für die die Steuer jeweils gesondert zu berechnen und festzusetzen ist. Da jede Vertragsleistung einen besonderen Steuerfall bildet, ist auch die Anwendung von Befreiungsvorschriften gesondert zu prüfen (vgl. BFH v. 2.7.1951, II 21/51 S, BStBl III 1951, 154). Eine etwaige Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs eines Vertragsteils hat auf die Besteuerung des Grundstückserwerbs des anderen Vertragsteils keinen Einfluss.

 
Praxis-Beispiel

Die Stadt A tauscht ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück gegen ein im Eigentum eines ausländischen Staates stehendes Grundstück.

Der Grundstückserwerb der Stadt ist mangels eines entsprechenden Befreiungstatbestandes nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Der Erwerb des ausländischen Staates ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 oder Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Ein Tauschvertrag i. S. d. § 1 Abs. 5 GrEStG liegt nicht vor, wenn für nur einen Vertragsteil der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, für den anderen Vertragsteil dagegen der Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes auf seinem Grundstück (BFH v. 20.2.1974, II R 59/66, BStBl II 1974, 428).

 

Rz. 95

Haben die Beteiligten bei voller Willensübereinstimmung versehentlich das Falsche erklärt, kommt der Vertrag nicht dem erklärten, sondern mit dem beiderseits gewollten Inhalt zustande. Das gilt auch für den Kauf eines Grundstücks und dessen Auflassung. Sind in den Auflassungserklärungen eines Verkäufers an 2 Käufer je eines Grundstücks die Bezeichnungen der Grundstücke, die sie erhalten sollen, gegenseitig verwe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer WEG
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG ist bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum nicht entsprechend anwendbar.


BFH: Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb I
Baustelle Serielles Sarnieren_c_ecoworks
Bild: Haufe Online Redaktion

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.2 Tausch (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG)
Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.2 Tausch (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG)

  Rz. 9 Von einem Tausch ist auszugehen, wenn sich der Erwerber eines Grundstücks ausschließlich zu einer Gegenleistung verpflichtet, die keinen Kaufpreis i. S. v. § 433 Abs. 2 BGB darstellt. Dies wäre z. B. bei einer Vereinbarung der Fall, bei der sich der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren