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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 9.6.2 Anwendungsbereich und Bereichsausnahmen

Dr. Oliver Elzer
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Eine Reihe von Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nicht anwendbar. Weiteres bestimmt insoweit § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Verbraucherverträge

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) sind die §§ 305 bis 309 BGB gem. § 310 Abs. 3 BGB mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden.
  • § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Art. 46b EGBGB sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen aber auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
  • Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
 

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Verbraucherin?

In diesem Zusammenhang ist die Antwort auf die seit Inkrafttreten des WEMoG[1] besonders umstrittene Frage, ob die GdWE eine Unternehmerin oder eine Verbraucherin ist, besonders wichtig.

In der Praxis sollte die Verwaltung bis zu einer Klärung die GdWE wohl als Verbraucherin ansehen, soweit es um Verträge mit der Verwaltung geht (= dann hat die GdWE von Gesetzes wegen besonders viele Rechte und Schutz). Bei Verträgen der GdWE mit Dritten sollte die Verwaltung hingegen davon ausgehen, dass die GdWE eine Unternehmerin ist, und daher veranlassen, dass der GdWE vertraglich Schutzrechte eingeräumt werden.

Inhaltskontrolle nur bei vom Gesetz abweichenden ...

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