Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck KStOpt enthält den Antrag auf Option zur KSt bzw. den Antrag zur Rückoption.
Nach § 1a Abs. 1 KStG können Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene BGB-Gesellschaften den Antrag stellen, als Körperschaften besteuert zu werden. Personenhandelsgesellschaften sind die OHG, die KG und die EWIV. Optionsfähig sind auch ausländische Gesellschaften, die nach einem Rechtstypenvergleich einer deutschen Personenhandels-, Partnerschafts- oder eingetragenen BGB-Gesellschaft entsprechen. Nicht optieren können Investmentfonds und ausländische Gesellschaften, wenn sie in ihrem Ansässigkeitsstaat keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht entsprechenden Besteuerung unterliegen.
Rechtstechnisch wird die Option als fiktiver Formwechsel der Personenhandels-, Partnerschafts- oder eingetragenen BGB-Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft abgewickelt. Daher ist § 25 UmwStG i. V. m. §§ 20 ff. UmwStG anwendbar. Voraussetzung ist, dass diese Vorschriften nach § 1 Abs. 3, 4 UmwStG anwendbar sind. Ob die fiktive Umwandlung steuerneutral erfolgt, richtet sich nach § 20 Abs. 2 UmwStG.
Folge der Option ist, dass die optierende Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG als Kapitalgesellschaft gilt. Daher sind alle Vorschriften des KStG und nach § 2 Abs. 8 GewStG auch des GewStG, die für Kapitalgesellschaften gelten, anwendbar. Die Gesellschafter der Personenhandels-, Partnerschafts- bzw. eingetragenen BGB-Gesellschaft gelten nach § 1a Abs. 3 KStG als nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, und zwar auch insoweit, als sie persönlich haftende Gesellschafter der optierenden Gesellschaft sind. Entnahmen führen daher zu kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttungen, Sondervergütungen zu steuerlich anzuerkennenden ...