Rz. 11a
Bei einer Personengesellschaft gilt nichts grundsätzlich anderes. Bei ihr wird sich der Mittelpunkt der Geschäftsleitung regelmäßig an dem Ort befinden, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Geschäftsführertätigkeit im Hinblick auf die laufende Geschäftsführung entfalten. Entsprechend ist bei einer KG auf den Ort abzustellen, an welchem der Komplementär die laufende Geschäftsführung entfaltet. Bei einer OHG sind zwar grundsätzlich alle Gesellschafter vertretungsberechtigt und (im Innenverhältnis) geschäftsführungsbefugt, der Gesellschaftsvertrag kann jedoch etwas anderes bestimmen. Ist Letzteres der Fall, sind die Verhältnisse bei den nicht ermächtigten Gesellschaftern nur dann bedeutsam, wenn sie die laufenden Geschäfte maßgebend beeinflussen. Maßgebend ist die konkret ausgeübte Geschäftsführung, nicht die abstrakte Weisungsbefugnis. Der Sitz einer Gesellschaft ist mit dem Ort der Geschäftsleitung nicht notwendig identisch. Eine Verlegung des Sitzes kann jedoch als Indiz zu berücksichtigen sein, dass die Geschäftsleitung der Personengesellschaft ebenfalls verlegt worden ist.
Rz. 11b
Bei einer KG ist grds. auf die Geschäftsführung durch den/die Komplementäre abzustellen. Auch hier ist ein Handeln der nicht ermächtigten Gesellschafter nur dann relevant, wenn sie die laufenden Geschäfte maßgeblich beeinflussen (Rz. 11a).
Rz. 11c
Zur GmbH & Co. KG vgl. Rz. 15.
Rz. 11d
Macht eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft von der Optionsmöglichkeit nach § 1a Abs. 1 KStG Gebrauch und optiert zur KSt-Besteuerung, wird die Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Außerdem gelten die zur Vertretung d...