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Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 3.2.4 Übernehmende Gesellschaft

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 69

Die übernehmende Gesellschaft muss nach § 20 Abs. 1 UmwStG eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sein, die nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (s. zu § 1 Abs. 2 UmwStG Rz. 20) nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats oder eines Staats, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, gegründet wurde. Übernehmender Rechtsträger i. S. d. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG und übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG sind identisch. Die Einstufung ausl. Gesellschaften als Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist anhand des Typenvergleichs (Rz. 31) zu prüfen; entscheidend ist hierbei, mit welcher deutschen Rechtsform die ausl. Gesellschaft aufgrund ihres Gesellschaftsvertrags aus zivilrechtlicher Sicht (am ehesten) vergleichbar ist.

 

Rz. 70

Die Gesellschaft muss nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (s. zu § 1 Abs. 2 UmwStG Rz. 20) zudem in einem der Mitgliedstaaten ihren statuarischen Sitz sowie ihren Ort der Geschäftsleitung haben. Gründungsstaat und "Sitzstaat" müssen ausdrücklich der Gesetzesbegründung nicht identisch sein.[1] Daher können auch doppelt ansässige Gesellschaften übernehmende Gesellschaften sein; zudem können sich die 3 Anknüpfungsmerkmale theoretisch auch auf 3 verschiedene Mitgliedstaaten verteilen, sofern dies nach dem Gesellschaftsrecht der betroffenen EU/EWR-Staaten möglich sein sollte.

 

Rz. 71

Die übernehmende Gesellschaft muss in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig sein. Sie kann grundsätzlich auch von der KSt befreit sein.

 

Rz. 72

Die übernehmende Gesellschaft muss zum Zeitpunkt des Einbringungsvertrags oder des Umwandlungsbeschlusses noch nicht existieren. Es ist ausreichend, wenn sie im Rahmen des zivilrechtlichen Einbringungsvorgangs gegründet wird.

 

Rz. 73

Nach der Fusionsrichtlinie[2] sowie nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG (s. zu § 1 Abs. 2 UmwStG Rz. 20) kommen als übernehmende Gesellschaften insbes. auch der VVaG, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft sowie der Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Betracht. Insoweit wurde die Fusionsrichtlinie aufgrund der Einschränkung in § 20 Abs. 1 UmwStG nicht vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt.

[1] BT-Drs. 16/2710, 36; so ebenso BMF v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978 – 00035/020/040, BStBl I 2025, 92, Rz. 01.49; Benecke/Schnitger, IStR 2006, 770.
[2] Richtlinie 2009/133/EG v. 19.10.2009, ABl. EG Nr. L 310, 34; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/13/EU v. 13.5.2013, ABl. EU Nr. L 141, 30.

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