Joachim Patt
, Jessica Schleicher
Tz. 59
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder eines MU-Anteils in eine Pers-Ges (ausschl) gegen Erwerb einer Forderung gegen die Pers-Ges, welche darlehensweise gestundet wird, ist eine Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 S 1 EStG; § 24 UmwStG kommt mangels Einräumung oder Erweiterung von Gesellschaftsrechten (dazu s Tz 106 ff) nicht zur Anwendung. Die Gegenleistung besteht in dem gW der gestundeten Forderung (s Wacker, in Schmidt, 44. Aufl, § 16 EStG Rn 282). Für diese Beurteilung spielt keine Rolle, ob der Einbringende/Veräußerer die Forderung in seinem Vermögen hält oder ob es sich um notwendiges Sonder-BV I bei der aufnehmenden (erwerbenden) Pers-Ges handelt, weil der Einbringende hier (bereits) eine MU-Stellung innehat.
Tz. 60
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Erfolgt die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Ausweis eines Gesellschafterdarlehens (Mischentgelt), sind uE die Rechtsfolgen des § 24 UmwStG (insbes die Bewertungsregeln des § 24 Abs 2 UmwStG) nur insoweit anzuwenden, als Gesellschaftsrechte erworben werden. Soweit nämlich ein Entgelt zusätzlich zur Einräumung oder Erweiterung einer MU-Stellung durch die Übernehmerin zugewendet wird, setzt der Einbringende sein unternehmerisches Engagement als MU bei der Übernehmerin (s Tz 6) nicht fort, was nach dem Sinn und Zweck des § 24 UmwStG die Möglichkeit der stneutralen Bw-Fortführung rechtfertigt. Aufgr der Vollentgeltlichkeit der Einbringung des BV, liegt auch kein mit § 24 UmwStG verbundener Vorgang nach § 6 Abs 3 EStG vor. Für Einbringungen gegen Mischentgelt, die nach dem 31.12.2014 beschlossen worden sind, gelten die gesetzlichen Regeln zur Bewertungseinschränkung gem § 24 Abs 2 UmwStG idF des StÄndG 2015 (dazu s Tz 129 ff). Hinsichtlich des Teils des eingebrachten B...