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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.3.2 Prinzip der Steuervergünstigung und Abgrenzung zur Betriebsveräußerung gem § 16 EStG

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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Tz. 6

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Die St-Vergünstigung von § 24 UmwStG besteht im Kern darin, dass die dort geregelten Einbringungsvorgänge (ihrer Rechtsnatur nach gewinnrealisierende Veräußerungssachverhalte, s Tz 5) erfolgsneutral (auf Antrag, s § 24 Abs 2 S 2 UmwStG) vorgenommen werden können. Zu einer Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Umstrukturierung von BV in eine Pers-Ges kommt es demnach nicht. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass auf den Ansatz eines Einbringungs-(Veräußerungs-)Gewinns deshalb verzichtet werden kann, weil die Sachherrschaft über das eingebrachte (stverstrickte) BV durch die gesamthänderische Berechtigung am mitunternehmerischen Vermögen der übernehmenden Pers-Ges erhalten bleibt, da das unternehmerische Engagement des Einbringenden in Gestalt einer MU-Stellung fortgesetzt wird (ständige Rspr: zum Bsp s Urt des BFH v 25.04.2006, BStBl II 2006, 847 unter II. B. 2 b); v 18.09.2013, BStBl II 2016, 639 unter Rn 37; v 17.09.2014, BStBl II 2015, 717 unter Rn 21). Die stillen Reserven, die stpfl in dem eingebrachten BV angewachsen sind, bleiben in dem erhaltenen MU-Anteil (ertrstlich) weiterhin originär und unmittelbar beim Einbringenden st-verhaftet (s Tz 9). Nach allg Grundsätzen wäre dagegen die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder eines MU-Anteils iSd § 24 Abs 1 UmwStG als gewinnrealisierender tauschähnlicher Vorgang zu werten (s Tz 5). Die Entstehung und auch sofortige Versteuerung eines VG aus einer (Teil-)Betriebsveräußerung oder MU-Anteilsveräußerung, bei der das Entgelt nicht in der Gewährung einer MU-Beteiligung besteht (s § 16 Abs 1 EStG), ist dadurch begründet, dass – anders als bei den Vorgängen iSd § 24 Abs 1 UmwStG – das (mit-)unternehmerische Engagement des Veräußerers durch den Übertragungsakt nämlich beendet wird (s Urt des BFH v ...

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