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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / C. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2)

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 40

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 158 Abs. 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm bei objektiver Betrachtung dauerhaft zu dienen bestimmt sind.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Der Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" setzt dabei weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Betriebsgebäuden und Betriebsmitteln oder eine organisatorische Zusammenfassung von Grund und Boden, Gebäuden und Betriebsmitteln voraus.[3] Voraussetzung ist nur, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft tatsächlich vorliegt, d.h. dass eine tatsächliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gegeben ist.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Bei verpachteten Betrieben ist generell zwischen einer Verpachtung mit vollem Besatz und einer Verpachtung mit unvollständigem Besatz zu unterscheiden. Bei einem vollständigen Besatz handelt es sich regelmäßig um eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder eine sogenannte "Eiserne Verpachtung". Dabei ist von einer Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit auf andere Art und Weise auszugehen und diese Nutzung als Selbstbewirtschaftung anzusehen.[5] In diesen Fällen erfolgt die Bewertung nach dem Regelertragswertverfahren und dem Mindestwertverfahren mit der Folge, dass insoweit das Besatzkapital beim Verpächter zu berücksichtigen ist.[6] Soweit der Pächter über eigene Eigentumsflächen verfügt, sind diese bei der Bewertung des Verpächters nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit unvollständigem Besatz können durch die zeitliche Komponente des § 160 Abs. 7 BewG zwei Fallgruppen entstehen. Zum einen handelt es sich dabei um Betriebe, bei denen...

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