Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eröffnet der Gesetzgeber ab 2022 die Optionsmöglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft (sog. optierende Gesellschaft) besteuern zu lassen.
Mit dem Wachstumschancengesetz
wird nun auch eingetragenen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (eGbr) die Möglichkeit zur Option zur Körperschaftsteuer eingeräumt. Diese Erweiterung des Kreises der optionsberechtigten Gesellschaften gilt ab 2024.
Für die Option zur Körperschaftsteuer ist ein unwiderruflicher Antrag erforderlich. Aus der Unwiderruflichkeit des Antrags folgt, dass ein wirksam gestellter Antrag weder im Einspruchs- noch im Klageververfahren zurückgenommen werden kann.
Rückoption
Der unwiderrufliche Optionsantrag führt allerdings nicht zu einer Entscheidung für alle Ewigkeit. Der Gesetzgeber hat eine Rückoption vorgesehen. Auch hier bedarf es eines Antrags, der bei dem für die Körperschaftsbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen ist; in bestimmten Fällen ist der Antrag bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.
Für die Rückoption gibt es keine Mindestfrist, die einzuhalten wäre. Ob jedoch ein jährlicher Wechsel als sinnvoll anzusehen ist, muss bezweifelt werden.
Der Antrag auf Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft ist über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.
Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag damit grundsätzlich spätestens bis zum 30.11. des vorangehenden Jahres zu stellen. Hierbei ist § 108 Abs. 3 AO zu beachten. Wird der Antrag verspätet ges...