Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 7

[Autor/Zitation]

Die Vorschriften des § 5 stellen zwingendes Recht dar, welches durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden kann (Beyer in HKMS3/4, § 5 PublG Rz. 3 [9/2024]; Kirsch, Rechnungslegung, § 5 PublG Rz. 8 [7/2022]).

 

Rz. 8

[Autor/Zitation]

Die Norm regelt Form und Inhalt des JA und Lageberichts für Unternehmen, die gem. § 3 zur öffentlichen Rechnungslegung nach PublG verpflichtet sind. Dabei wird zusätzlich geregelt, wer für deren Aufstellung verantwortlich ist (gesetzliche Vertreter) und welche Fristen für die Aufstellung bestehen.

 

Rz. 9

[Autor/Zitation]

Formell orientiert sich § 5 an den für große KapGes. geltenden Vorschriften des HGB, da die Anforderungen in Bezug auf Aufstellungsfrist, Form und Umfang der Rechnungslegung grds. den Vorschriften des HGB für große KapGes. nachgebildet sind. Materiell ist die Analogie indes sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht begrenzt.

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Sachlich verweist § 5 Abs. 1 nicht auf die sog. Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB, wonach der JA unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat (s. § 264 HGB Rz. 155 ff.). Die Generalnorm muss mangels Verweises bei Aufstellung eines JA nach PublG nicht, auch nicht sinngemäß, beachtet werden (Kirsch, Rechnungslegung, § 5 PublG Rz. 2 [7/2022]). Für die Aufstellung des JA sind demnach allein die allgemeinen Grundsätze der §§ 242 ff. HGB (ggf. entsprechend) unter Beachtung der GoB anzuwenden.

Die Ausklammerung der Generalnorm hatte vor BilMoG ein größeres materielles Gewicht, da das HGB für KapGes. in §§ 279–283 HGB aF besondere Bewertungsvorschriften enthielt, welche indes von der Verweisung in § 5 Abs. 1 PublG aF teilweise (§§ 279, 280 HGB) nicht anges...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement
Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement neu denken
Bild: Haufe Shop

Unternehmen, die strategisch Talente fördern und Potenziale entfalten, gelten als erfolgreicher. Das Buch bietet konkrete Bausteine zur Professionalisierung des Talentmanagements an. Mit Best-Practice-Beispielen, Tools und KI-Instrumenten zur Implementierung eines nachhaltigen Talentmanagements.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren