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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / (b) Prüfungshandlungen

Prof. Dr. Axel von Werder
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Rz. 281

[Autor/Zitation]

Zur Überwachung der Führungssysteme kann der Prüfungsausschuss wie bei der Prüfung des Rechnungslegungsprozesses (Rz. 249) auf verschiedene Ansprechpartner mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten zurückgreifen. Die Geschäftsleitung (zB Vorstand) ist für die Implementierung und Ausgestaltung der Systeme zuständig, wobei ihr ein großer Ermessensspielraum zukommt (Begr.RegE FISG, BT-Drucks. 19/26966, 115; Grottel/Gundel in Beck BilKomm.14, § 324 HGB Rz. 65). Sie bildet daher einen der zentralen Akteure der Informationsversorgung des Prüfungsausschusses (für viele Dreher/Hoffmann, ZGR 2016, 445, 496). Die Geschäftsleitung sollte den Prüfungsausschuss auf der Basis der systemimmanenten Kontrollen und der Berichte der internen Revision (Rz. 260) über festgestellte Systemschwächen informieren (KNWW, DB 2023, 2577, 2580). Auf dieser Basis kann der Prüfungsausschuss auch die Einschätzung der Angemessenheit und Wirksamkeit des IKS und RMS im Lagebericht iSv. Empf. A.5 DCGK (hierzu näher Backhaus, NZG 2023, 253; empirische Befunde zur Angemessenheits- und Wirksamkeitsaussage bei Teucher/Ratzinger-Sakel, WPg 2024, 361, 365 ff.) überwachen (vgl. KNWW, DB 2023, 2577, 2580).

 

Rz. 282

[Autor/Zitation]

Neben der Geschäftsleitung kommen aus dem Management wiederum auch die Leiter der Zentralbereiche, die operative Verantwortung für die betreffenden Systeme tragen, als Gesprächspartner in Betracht. Zu denken ist bspw. an die Leiter der Bereiche Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision (zu deren Doppelrolle als Gegenstand und Gehilfe der Überwachungsmaßnahmen des Prüfungsausschusses Rz. 285) sowie des Compliance Office und der Rechtsabteilung (vgl. Dreher/Hoffmann, ZGR 2016, 445, 497; Beispiele möglicher Teilnehmer zu einzelnen Tagesordnungspunkten von Aussc...

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