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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Gesetzesvorhaben

Prof. Dr. Axel von Werder
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Rz. 62

[Autor/Zitation]

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.12.2022 zur Änderung der VO (EU) 537/2014 und der RL 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD-UmsG-E) sollte die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD (ABl. EU 2022 Nr. L 322, 15) umgesetzt werden. Die CSRD war von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 6.7.2024 umzusetzen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 CSRD, RL (EU) 2022/2464). Die Transformation in das deutsche Recht hat sich allerdings verzögert und ist durch die Auflösung des Bundestages am 27.12.2024 unterbrochen worden; der RegE (BT-Drucks. 20/12787) ist nach dem Grundsatz der Diskontinuität verfallen (vgl. RefE CSRD-UmsG 2025, 1). Das BMJV hat mit seinem RefE eines Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die RL (EU) 2025/794 geänderten Fassung v. 10.7.2025 nunmehr einen neuen Umsetzungsentwurf veröffentlicht (abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html, Abruf: 5.8.2025). Im Folgenden wird im Regelfall der erneuerte Entwurf (RefE CSRD-UmsG 2025) ergänzend berücksichtigt. Da die künftigen Aufgaben des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Prinzip rein additiv die bisherigen Aufgabenstellungen des Ausschusses erweitern, entspricht die Kommentierung hinsichtlich der Altaufgaben zugleich der derzeit geltenden Rechtslage. Abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen sich aus dem am 25.2.2025 von der EU-Kommission vorgelegten Vorschlag eines Omnibus I-Pakets (ua.) zur Änderung der CSRD, CSDDD und Taxonomie-VO (hierzu Jaspers, AG 2025, R ...

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