Prof. Dr. Stephan C. Scholz
Rz. 24
Grundsätzlich muss der (Teil-)KA in den ersten fünf Monate nach dem Konzernabschlussstichtag für das vergangene Konzerngeschäftsjahr von den gesetzlichen Vertretern aufgestellt werden. Die Frist betrifft den (Teil-)KA als Ganzes und gilt daher einheitlich für sämtliche Bestandteile des (Teil-)KA (ebenso Hachmeister in HKMS3, § 13 PublG Rz. 10). Die Frist gilt ebenso für den (Teil-)Konzernlagebericht.
Die Frist kann durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung nicht verlängert werden; eine Verkürzung erscheint dagegen zulässig, entfaltet aber nur im Verhältnis zwischen gesetzlichen Vertretern und Gesellschaftern Wirkung (ebenso für den JA einer KapGes. Kliem/Rimmelspacher in Beck BilKomm.14, § 264 HGB Rz. 17; aA Vorauflage ADS6, § 13 PublG Rz. 4; Kirsch, Rechnungslegung, § 13 PublG Rz. 28 [9/2020]).
Rz. 25
Für MU, die kapitalmarktorientiert iSv. § 264d HGB sind, verkürzt sich die Aufstellungsfrist für den (Teil-)KA und (Teil-)Konzernlagebericht auf vier Monate. Die mit dem BilMoG eingefügte Regelung dient dabei nur der Klarstellung, da bereits § 15 Abs. 1 PublG, der ua. auf § 325 Abs. 4 HGB verweist, die Offenlegung des KA und Konzernlagebericht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag des GJ, auf das sie sich beziehen, fordert (BR-Drucks. 344/08, 221; Schäfer2, § 13 PublG Rz. 4; weiterführend s. § 15 Rz. 1 ff.). Denklogisch setzt dies voraus, dass (Teil-)KA und (Teil-)Konzernlagebericht ebenfalls bereits innerhalb dieser Frist aufzustellen sind.
Eine Rückausnahme besteht für kapitalmarktorientierte MU, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung beg...