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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 10

[Autor/Zitation]

Die Norm baut auf den §§ 11, 12 PublG auf, welche zunächst klären, ob bzw. ab wann eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung nach PublG besteht. Zwar ist der eigentliche Anwendungsbereich des § 13 PublG erst eröffnet, wenn nach §§ 11, 12 PublG eine Pflicht zur (Teil-)Konzernrechnungslegung besteht. Bei der Bestimmung der maßgeblichen Größenkriterien rekurriert § 11 Abs. 2 indes auf die Anwendung des § 13 Abs. 2 (s. § 11 Rz. 36).

Hinsichtlich der Ausgestaltung der (Teil-)Konzernrechnungslegung verweist § 13 PublG zum einen auf die sinngemäße Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften zum KA in §§ 294–314 HGB bzw. auf § 315 HGB bezüglich des Konzernlageberichts. Durch § 13 Abs. 4 PublG wird zum anderen die Anwendung der durch Rechtsverordnungen erlassenen Formblätter und Gliederungsvorschriften des § 330 HGB angeordnet. Zudem bestehen Verweise auf § 5 Abs. 4, 5 PublG.

 

Rz. 11

[Autor/Zitation]

Außerhalb der gesetzlichen Vorschriften sind für einen gem. § 11 PublG aufzustellenden (Teil-)KA und (Teil-)Konzernlagebericht auch die Empfehlungen des DRSC zu beachten, welche vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemacht wurden. Bei deren Befolgung besteht gem. § 342q Abs. 2 HGB die (widerlegbare) Vermutung, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet wurden. Zwar verweist § 13 PublG nicht explizit auf § 342q HGB. Aufgrund des Verweises auf die handelsrechtlichen Konzernrechnungslegungsgrundsätze, welche durch die DRS konkretisiert werden, kommt deren Beachtung auch für Zwecke eines PublG-KA GoB-Vermutung zu. Fast alle vom BMJ bekanntgemachten Deutschen Rechnungslegungsstandards weisen infolgedessen einleitend darauf hin, dass sie auch für MU gelten, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpfli...

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