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Publizitätsgesetz / § 12 Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung

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(1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht, nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.

 

(2) 1Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, für dessen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen, haben unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle[1] [Bis 31.07.2022: beim Betreiber des Bundesanzeigers] elektronisch (§ 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln[2] [Bis 31.07.2022: einzureichen], dass für diesen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens auch für jeden der beiden folgenden Abschlussstichtage unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln[3] [Bis 31.07.2022: beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen], wenn die Merkmale auch für diesen Abschlussstichtag zutreffen. [Bis 31.07.2022: 3§ 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.] [4]

 

(3) 1Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob ein Mutterunternehmen nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen hat, Prüfer zu bestellen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß das Mutterunternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist. 2Hat das Mutterunternehmen einen Aufsichtsrat, so ist vor der Bestellung außer den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens auch dieser zu hören. 3§ 2 Absatz 3 Satz 3 bis 7[5] [Bis 31.07.2022: § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8] gilt sinngemäß.

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Aufgehoben durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.
[5] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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