Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Prof. Dr. Axel von Werder
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 24

[Autor/Zitation]

§ 324 Abs. 1 Satz 1 schreibt vor, dass KapGes., die Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 HGB sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, einen Prüfungsausschuss einzurichten haben. Ausnahmen gelten für die in Abs. 1 Satz 2 genannten drei Gruppen von Unternehmen.

 

Rz. 25

[Autor/Zitation]

Welche Unternehmen im Einzelnen verpflichtet sein können, danach einen Prüfungsausschuss zu bilden, lässt sich aus der Vorschrift selbst heraus allerdings nicht abschließend bestimmen (s. zur Verworrenheit der Regelung auch Merkt in Hopt43, § 324 HGB Rz. 1; Gundel/v. Werder, NZG 2024, 1295, 1296; ferner Rz. 67 ff.). Eindeutig ergibt sich aus der Norm nur, dass ausschließlich ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE, Justenhoven/Nagel in Beck BilKomm.14, § 316a HGB Rz. 1) in den Geltungsbereich von § 324 fallen kann. Dabei werden PIE jedoch nur dann erfasst, wenn sie (nach den eingreifenden gesetzlichen oder in Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung verankerten statutarischen Bestimmungen, s. eingehend Rz. 98 und Rz. 111) keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die personellen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG (je ein Experte für Rechnungslegung und Prüfung; Sektorvertrautheit der Mitglieder in ihrer Gesamtheit) sowie – was § 324 Satz 1 nicht explizit erwähnt (näher Rz. 96 und Rz. 106) – die Aufgaben eines Prüfungsausschusses erfüllen muss.

 

Rz. 26

[Autor/Zitation]

Nicht der Norm selbst entnommen werden kann allerdings zum einen, dass (neben der unmittelbaren Geltung von § 100 Abs. 5 AktG für die AG, s. Rz. 113) zahlreiche spezialgesetzliche Verweise auf § 100 Abs. 5 AktG (Rz. 27) sowie Parallelvorschriften, welche die personellen Anforderungen des § 10...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Langfristig Vermögen aufbauen: Wie Profis investieren
Wie Profis investieren
Bild: Haufe Shop

Private Anleger haben regelmäßig schlechtere Ergebnisse bei der Geldanlage als institutionelle Anleger:innen.  Investment-Experte Sascha Rabe gibt in seinem Buch Einblicke in erfolgreiches und langfristiges Vermögensmanagement. Er klärt Anlegerinnen und Anleger auf und schützt sie vor Fehlinformationen, überzogenen Versprechungen und riskanten Trends.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren