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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Prof. Dr. Axel von Werder
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Rz. 24

[Autor/Zitation]

§ 324 Abs. 1 Satz 1 schreibt vor, dass KapGes., die Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 HGB sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, einen Prüfungsausschuss einzurichten haben. Ausnahmen gelten für die in Abs. 1 Satz 2 genannten drei Gruppen von Unternehmen.

 

Rz. 25

[Autor/Zitation]

Welche Unternehmen im Einzelnen verpflichtet sein können, danach einen Prüfungsausschuss zu bilden, lässt sich aus der Vorschrift selbst heraus allerdings nicht abschließend bestimmen (s. zur Verworrenheit der Regelung auch Merkt in Hopt43, § 324 HGB Rz. 1; Gundel/v. Werder, NZG 2024, 1295, 1296; ferner Rz. 67 ff.). Eindeutig ergibt sich aus der Norm nur, dass ausschließlich ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE, Justenhoven/Nagel in Beck BilKomm.14, § 316a HGB Rz. 1) in den Geltungsbereich von § 324 fallen kann. Dabei werden PIE jedoch nur dann erfasst, wenn sie (nach den eingreifenden gesetzlichen oder in Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung verankerten statutarischen Bestimmungen, s. eingehend Rz. 98 und Rz. 111) keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die personellen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG (je ein Experte für Rechnungslegung und Prüfung; Sektorvertrautheit der Mitglieder in ihrer Gesamtheit) sowie – was § 324 Satz 1 nicht explizit erwähnt (näher Rz. 96 und Rz. 106) – die Aufgaben eines Prüfungsausschusses erfüllen muss.

 

Rz. 26

[Autor/Zitation]

Nicht der Norm selbst entnommen werden kann allerdings zum einen, dass (neben der unmittelbaren Geltung von § 100 Abs. 5 AktG für die AG, s. Rz. 113) zahlreiche spezialgesetzliche Verweise auf § 100 Abs. 5 AktG (Rz. 27) sowie Parallelvorschriften, welche die personellen Anforderungen des § 10...

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