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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / aa) Generelle Anmerkungen

Prof. Dr. Axel von Werder
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Rz. 96

[Autor/Zitation]

Sofern keiner der drei Ausnahmetatbestände nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt, erfasst § 324 KapGes. (und uU Gesellschaften anderer Rechtsformen (Rz. 74 ff.), die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind (Rz. 87 ff.) und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (Abs. 1 Satz 1). Nicht ausdrücklich in Abs. 1 Satz 1 erwähnt, aber gleichwohl erforderlich ist dabei neben der qualifizierten personellen Zusammensetzung gem. § 100 Abs. 5 AktG auch eine hinreichende Zuständigkeit des AR bzw. Verwaltungsrats für die einem Prüfungsausschuss obliegenden Aufgaben (vgl. im Zusammenhang mit dem fakultativen regulären Prüfungsausschuss nach Aktienrecht auch Hoffmann, NZG 2016, 441, 444, sowie eingehender zum für Abs. 1 Satz 1 "anrechenbaren" AR bzw. Verwaltungsrat Rz. 106).

 

Rz. 97

[Autor/Zitation]

Die Alternative AR oder Verwaltungsrat nimmt Bezug auf die bei einigen relevanten Rechtsformen (Europäischen Aktiengesellschaft SE, Rz. 116; Europäische Genossenschaft SCE, Rz. 130) zulässige Wahl zwischen einem dualistischen und einem monistischen System der Corporate Governance. Während beim dualistischen Führungssystem neben die Versammlung der Gesellschafter (zB HV der AG; Generalversammlung der Genossenschaft) zwei verschiedene Organe für die Leitung und Überwachung des Unternehmens zuständig sind (zB Vorstand und AR im Fall der AG), liegt die Unternehmensführung insgesamt beim monistischen Modell in den Händen nur eines Organs (zB Verwaltungsrat der SE). Die rein deutschen Rechtsformen kennen keinen Verwaltungsrat, so dass in diesen Fällen die Unterscheidung ins Leere läuft und es nur auf die Existenz eines AR ankommt. Dementsprechend stellt etwa der Verweis in § 53 Abs. 3 GenG auf § 324 (Rz. 76...

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