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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Überblick

Prof. Dr. Axel von Werder
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Rz. 66

[Autor/Zitation]

Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 haben KapGes., die Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, einen Prüfungsausschuss einzurichten, der sich insbes. mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG beschriebenen Aufgaben befasst (s. zu Teilen der Ausführungen zum Tatbestand Gundel/v. Werder, NZG 2024, 1295, 1296 f.). Ausnahmen von der grundsätzlichen Einrichtungspflicht gelten für bestimmte Emittenten besicherter Wertpapiere (§ 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) sowie ausgewählte Kreditinstitute (§ 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) und Investmentvermögen (§ 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Neben der Erfüllung der ausdrücklich genannten Anforderungen von § 100 Abs. 5 AktG an die personelle Zusammensetzung des AR oder Verwaltungsrats (mindestens zwei Reportingexperten, näher Rz. 196 ff.; Sektorvertrautheit der Ausschussmitglieder in ihrer Gesamtheit, näher Rz. 215 ff.) muss das Führungs- bzw. Überwachungsorgan auch für die Aufgaben eines Prüfungsausschusses nach § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG hinreichend zuständig sein, um ein Eingreifen der Norm auszuschließen (zu dieser impliziten Anforderung hier nur Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 92: Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses, falls PIE "keinen Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat haben, der die Funktion des Prüfungsausschusses wahrnimmt" (vgl. auch Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 102; ferner Erwägungsgrund 24 APrRL 2006/43/EG sowie näher Rz. 96 und Rz. 106).

 

Rz. 67

[Autor/Zitation]

Der Anwendungsbereich von § 324 erscheint somit auf den ersten Blick durch je zwei positive und negative Voraussetzungen klar abgegrenzt (ähnlich Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 5; Gundel/v. Werder, NZG 2024, 1...

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