Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / (1) Aktiengesellschaft

Prof. Dr. Axel von Werder
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 113

[Autor/Zitation]

Unternehmen von öffentlichem Interesse (Rz. 87 ff.) in der Rechtsform der AG haben stets einen obligatorischen Aufsichtsrat (§ 95 AktG), für den die (seit FISG verschärften) personellen Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG (Sachverstand; Sektorvertrautheit; näher Rz. 196 ff.) – gelten. Der AR muss ferner idR einen organinternen Prüfungsausschuss einrichten (§ 107 Abs. 4 Satz 1 AktG), der § 100 Abs. 5 AktG genügt (§ 107 Abs. 4 Satz 1 und 3 AktG). Lediglich im Fall eines dreiköpfigen AR ist dieser auch der Prüfungsausschuss (§ 107 Abs. 4 Satz 2; hierzu näher Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 3).

 

Rz. 114

[Autor/Zitation]

Aktiengesellschaften erfüllen damit per se nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 324 (s. auch Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 92; Staake in HKMS3, § 324 HGB Rz. 9; Gundel/v. Werder, NZG 2024, 1295, 1296), da sie entweder nicht von öffentlichem Interesse sind und dann die Wahlfreiheit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG besteht oder aber – bei öffentlichem Interesse – die gesellschaftsrechtlichen Regelungen in § 107 Abs. 4 AktG als spezialgesetzliche Vorschriften Vorrang haben. Die Corporate Governance der AG von öffentlichem Interesse ist vielmehr – wie auch die mehrfachen Bezugnahmen der Norm auf aktienrechtliche Vorschriften belegen – das Referenzmodell für § 324. Dementsprechend können zur Klärung strittiger Rechtsfragen auch primär die Interpretationen entsprechender aktienrechtlicher Regelungen herangezogen werden (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 94; Bormann in BeckOGK HGB, § 324 Rz. 31 [10/2023]; Grottel/Gundel in Beck BilKomm.14, § 324 HGB Rz. 34; aA Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 23).

[Autor/Zitation] v. Werder in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Wirksames Projektmanagement
Wirksames Projektmanagement
Bild: Haufe Shop

Projekte sind DER Hebel für Veränderungen in Unternehmen. Anhand zahlreicher Praxisbeispiele und einfacher, gut nachvollziehbarer Schritte macht der Autor transparent, wie Projekte konsequent und zielorientiert durchgeführt werden können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren