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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 316a Satz 1 normiert, dass bei der Abschlussprüfung einer KapGes., die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, die Normen der APrVO (VO (EU) 537/2014 des europäischen Parlaments und des Rates v. 16.4.2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. EU 2014 Nr. L 158, 77) vorrangig vor denen der §§ 316 bis 324a ("dieses Unterabschnitts") anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 19/26966, 100).

Satz 2 der Vorschrift definiert den Begriff "Unternehmen von öffentlichem Interesse", im Schrifttum zT in der Form des Genitivs auch als "Unternehmen öffentlichen Interesses" bezeichnet (vgl. Schüppen, Abschlussprüfung2, § 316a HGB Rz. 8; Schüppen, DStR 2021, 246, 248; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Komm. Bilanzierung15, § 316a HGB Rz. 2 f.). Englischsprachig ist dafür die Verwendung des Begriffs "Public Interest Entity" oder der Abkürzung "PIE" üblich.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Mit seinem Wortlaut ist der Geltungsbereich des Inhalts des § 316a Satz 1 nicht abschließend beschrieben. Neben den darin genannten "Kapitalgesellschaften" ist die Vorschrift auch bei der Abschlussprüfung von haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a gültig (§ 264a Abs. 1). Inhaltlich dem § 316a Satz 1 entsprechende Vorschriften sind zudem in § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG für die Abschlussprüfung von nach PublG prüfungspflichtigen Unternehmen sowie rechtsformunabhängig für die Abschlussprüfungen von Kreditinstituten in § 340k Abs. 1 Satz 4 und von Versicherungsunternehmen in § 341k Abs. 1 Satz 4 formuliert.

Die unterschiedliche Verortung inhaltsgleicher Vorschriften im dritten Buch des HGB folgt dessen Systematik, wonach Anforderungen für die EU-rechtlich zumeist als Unternehmen von öffentlichem Interesse geltenden Kreditins...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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