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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Bezug auf die APrVO und Verweise in handelsrechtlichen Vorschriften

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 8

[Autor/Zitation]

Satz 1 der Vorschrift ergänzt die Vorgaben in § 316 zur gesetzlichen Abschlussprüfung in Bezug auf die Frage, welche Normen dafür bei PIE anzuwenden sind. Bei der Abschlussprüfung solcher Unternehmen ist diese Frage deshalb relevant, weil dafür mit der APrVO (VO (EU) 537/2014) ein weiteres, neben den Prüfungsvorschriften des HGB stehendes Normengefüge einschlägig und zu beachten ist. Als Antwort auf die genannte Frage, ordnet § 316a Satz 1 den Nachrang der Normen des HGB und den Vorrang derjenigen der APrVO an. Im Ergebnis sind damit bei der Abschlussprüfung von PIE aber nicht allein die Regelungen der APrVO maßgebend und die Vorschriften der §§ 316 bis 324a werden durch die APrVO nicht vollständig verdrängt. Vielmehr sind sie auch bei der Abschlussprüfung von PIE anzuwenden, aber "nur insoweit …, als nicht" diejenigen der APrVO zu beachten sind. Auf diese Weise löst der Gesetzgeber ein eventuelles Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Normengefügen hin zu ihrer parallelen (vgl. auch Naumann, DStR 2016, Beiheft, 26, 30) bzw. in weiten Teilen kumulativen Berücksichtigung (vgl. auch Schüppen, Abschlussprüfung2, § 316a HGB Rz. 3).

Zur Frage, in welchen Fällen Vorschriften der APrVO bei der Abschlussprüfung von PIE an die Stelle der §§ 316 bis 324a treten, vgl. Rz. 31 ff.

 

Rz. 9

[Autor/Zitation]

Ein Verweis auf die Definition des Begriffs "Unternehmen von öffentlichem Interesse" in § 316a Satz 2 findet sich in den Vorschriften zur "Prüfung" (§§ 316 bis 324a) und auch in anderen Vorschriften des HGB wie folgt:

  • § 316a Satz 1, § 340k Abs. 1 Satz 4 und § 341k Abs. 1 Satz 4 (Vorrangregelung für die Vorschriften der APrVO bei der Abschlussprüfung von PIE),
  • § 323 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Haftungsbegrenzung der Abschlussprüfer bei PIE),
  • § 324 Abs. 1 und 3 (Einrichtung eines...

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