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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 2

[Autor/Zitation]

Der Prüfungsbericht bezweckt in erster Linie eine von den gesetzlichen Vertretern unabhängige und sachverständige Unterrichtung des AR und – bei der GmbH der Gesellschafter – über die Rechnungslegung der gesetzlichen Vertreter (Informationsfunktion; vgl. auch Dusemond/Hell/Breker in HdR-E, § 321 HGB Rz. 6 [6/2023]; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 16; Häfele in Kirsch, Rechnungslegung, § 321 HGB Rz. 4 [1/2016]; Olbrich, Die wirtschaftliche Lage, 133 ff.; Spieth/Förschle in FS Ludewig, 1049, 1065 ff.; WP Handbuch18, Kap. M Rz. 45).

 

Rz. 3

[Autor/Zitation]

Nach § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG hat der Aufsichtsrat den JA, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei MU iSd. § 290 auch den KA und den Konzernlagebericht. Diese Aufgabe wird dem AR wesentlich erleichtert, wenn er sich auf einen Prüfungsbericht stützen kann, was bei kleinen KapGes. nur bei freiwilliger Abschlussprüfung möglich ist (vgl. Forster, ZfB 1988, 789, 800; Potthoff in FS Ludewig, 831, 841 ff.). In der Regel wird der AR dieser Pflicht genügen, wenn er den Prüfungsbericht sachlich auswertet (§ 171 AktG.). Der AR muss daher anhand des Prüfungsberichts einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des geprüften Unternehmens gewinnen können. Ferner muss im Prüfungsbericht ausgeführt werden, ob die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung eingehalten wurden, in welcher Weise die Ansatz- und Bewertungswahlrechte genutzt wurden und ob bestandsgefährdende Entwicklungen eingetreten sind. Der Prüfungsbericht soll dem AR zeigen, was der Abschlussprüfer ggf. nicht näher geprüft hat, damit er feststellen kann, ob noch Sonderprüfungen von Seiten des AR oder durch andere Sachverständige angebracht sind. Diese Info...

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