Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Prüfungsumfang, Bestellung, Auskunftsrechte

Prof. Dr. Holger Philipps, Prof. Dr. Christopher Almeling
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 20

[Autor/Zitation]

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG sind eine Reihe von Prüfungsvorschriften des HGB sinngemäß anzuwenden, aufgrund der dynamischen Verweise jeweils in ihrer aktuell geltenden Fassung (vgl. Rz. 12). Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind zT Besonderheiten zu beachten, die im Folgenden dargestellt werden.

 

Rz. 21

[Autor/Zitation]

§ 316 Abs. 3 HGB regelt die Prüfungspflicht bei Änderung ua. eines zu prüfenden JA, Lageberichts, Einzelabschlusses iSd. § 325 Abs. 2a HGB oder des Prüfungsgegenstandes nach § 317 Abs. 3a HGB. Für diese sog. Nachtragsprüfung sind § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 PublG lex specialis zu § 316 Abs. 3 HGB. Nur bei Änderung der anderen, vorgenannten Prüfungsgegenstände kommt § 316 Abs. 3 HGB zum Zuge. Zur Frage des Wirksambleibens des Bestätigungsvermerks vgl. § 8 PublG Rz. 10.

 

Rz. 22

[Autor/Zitation]

§ 317 Abs. 1 HGB regelt den Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses. Danach ist festzustellen, ob der JA den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entspricht. Da die gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften des § 5 PublG zwingend sind, kommen nur solche ergänzenden Bestimmungen in Betracht, die diesem nicht entgegenstehen (vgl. § 5 PublG Rz. 6; ferner auch § 317 HGB Rz. 172). Abschlussprüfer müssen daher als Vorfrage prüfen, ob etwa Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung zur Bilanzierung gegen dieses zwingende Gesetzesrecht verstoßen und daher nicht angewendet werden dürfen. Entsprechendes gilt, wenn ein landesrechtliches Errichtungsgesetz über eine juristische Person des öffentlichen Rechts bilanzrechtliche Vorschriften enthalten sollte, die dem vorrangigen PublG entgegenstehen.

Die Bezugnahme auf § 317 Abs. 2 Satz 1 bis 3 HGB für Zwecke der Prüfung eines publizitätsges...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohe Weihnachten
Silberne Christbaumkugeln, weisse Paeckchen mit roten Schleifen, Federn
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu. Wir nehmen dies zum Anlass, Ihnen sehr herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen zu danken!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren