Rz. 70
Werden mehrere Abschlussprüfer zur gemeinsamen Prüfung gewählt, so erlangen sie sämtlich die Stellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers. Sie haben die Prüfung zusammen durchzuführen und jeder trägt dabei die volle Verantwortung für die ganze Prüfung und das Prüfungsergebnis (vgl. Baetge/Thiele/Klönne in HdR-E, § 318 HGB Rz. 49 [12/2024]; IDW PS 208, IDW Life 2021, 1075, 1077 Rz. 18; Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 318 HGB Rz. 31). Dies hindert allerdings nicht daran, für die praktische Durchführung der Prüfung die Tätigkeitsbereiche (Prüffelder) zwischen den beteiligten Prüfern oder Prüfungsgesellschaften aufzuteilen und getrennt zu bearbeiten. Eine solche Aufteilung kann nur von den Prüfern selbst vereinbart, nicht aber von der geprüften Gesellschaft vorgeschrieben werden, da dies mit der unabdingbaren Gesamtverantwortung bei gemeinsamer Abschlussprüfung nicht vereinbar wäre. Dabei muss jeder Prüfer an der Prüfung so beteiligt sein, dass er sich ein eigenes Prüfungsurteil über den gesamten Prüfungsstoff bilden kann; dafür ist sicherzustellen, dass wesentliche Informationen und Teilergebnisse zwischen den Prüfern ausgetauscht werden (vgl. im Einzelnen IDW PS 208, IDW Life 2021, 1075, 1077 Rz. 19). Die abschließende Würdigung des Prüfungsergebnisses obliegt aber jedem einzelnen Prüfer im Rahmen seiner Verantwortung für die gesamte Prüfung.
Rz. 71
Auch bei Aufteilung der Tätigkeitsgebiete haben die Prüfer grds. einen gemeinsamen, einheitlichen Prüfungsbericht vorzulegen (vgl. IDW PS 208, IDW Life 2021, 1075, 1077 Rz. 21). Eine Aufteilung in zwei oder mehr Teilberichte würde der Übersichtlichkeit und damit der Information der Berichtsadressaten schaden und außerdem im Hinblick darauf bedenklich sein, dass der Bericht ein Gesam...