Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 47
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
JA und Lageberichte sowie KA und Konzernlageberichte prüfungspflichtiger Gesellschaften dürfen grds. nur von WP oder WPG geprüft werden (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1); eine Ausnahme gilt lediglich für mittelgroße GmbH sowie mittelgroße PersG i. S. d. § 264a Abs. 1, deren JA und Lageberichte auch von vBP bzw. BPG geprüft werden dürfen (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 2).
Rn. 48
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Abschlüsse dürfen auch durch mehrere Einzelprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften geprüft werden (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 117). Bei diesen sog. Joint Audits bzw. Gemeinschaftsprüfungen sind mehrere AP zu wählen und zu bestellen. Unzulässig ist die Wahl mehrerer Prüfer durch die Gesellschaftsorgane mit der Maßgabe, dass nur einem oder einigen dieser Prüfer der Prüfungsauftrag erteilt werden soll (vgl. ADS (2000), § 318, Rn. 89). Die rechtliche Stellung mehrerer gewählter AP zueinander sowie zur prüfungspflichtigen Gesellschaft ist abhängig vom Wahlbeschluss der Gesellschafter. Zu diskutieren sind
| (a) |
die Wahl mehrerer Prüfer mit der Verpflichtung zur gemeinsamen Durchführung der AP, |
| (b) |
die Wahl mehrerer Prüfer mit der Verpflichtung, die Prüfung nebeneinander durchzuführen, |
| (c) |
die Wahl mehrerer Prüfer mit der Vorgabe, dass jeder Prüfer für einen bestimmten Aufgabenbereich verantwortlich sein soll, und |
| (d) |
die Wahl eines Ersatzprüfers, der erst bei einem Wegfall des zunächst gewählten AP tätig werden darf. |
Rn. 49
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Ad (a): Zweifelsfrei zulässig ist es, mehrere Prüfer gemeinsam mit der AP zu betrauen. Dies ergibt sich seit der Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 der AP-R 2006/43/EG (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006, ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142ff...