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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Einklang mit dem geprüften Abschluss und Aufstellung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (Abs. 6 Satz 1)

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 381

[Autor/Zitation]

Durch die Erklärung, dass der geprüfte Lage- bzw. Konzernlagebericht mit dem geprüften Abschluss in Einklang steht, bestätigen Abschlussprüfer, dass beide Teile der geprüften Rechnungslegung in Bezug auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Weise übereinstimmen, dass sie kein zueinander widersprüchliches Bild vermitteln. Erforderlich dafür ist, dass das im Lage- bzw. Konzernlagebericht vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach den Ergebnissen der Prüfung nicht von demjenigen abweicht, das der geprüfte Abschluss vermittelt (vgl. auch BT-Drucks. 15/3419, 45).

 

Rz. 382

[Autor/Zitation]

Erforderlich für den Einklang ist zudem, dass Bezugnahmen im Lage- bzw. Konzernlagebericht auf den geprüften Abschluss mit den entsprechenden Zahlen und Angaben darin übereinstimmen (ebenso IDW PS 350 nF Rz. 50 und Rz. A53). Für die Analyse von Geschäftsverlauf und Lage unter Berücksichtigung der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren ist dies in § 289 Abs. 1 Satz 3, § 315 Abs. 1 Satz 3 gesetzlich explizit verlangt. Der Einklang zwischen dem geprüften Lage- bzw. Konzernlagebericht und dem geprüften Abschluss wird somit regelmäßig dann gewährleistet sein und bestätigt werden können, wenn bei der Aufstellung beider Teile des Prüfungsgegenstands die für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften beachtet wurden und (deshalb) gegen sie keine Einwendungen zu erheben sind.

 

Rz. 383

[Autor/Zitation]

In die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit des geprüften Lage- bzw. Konzernlageberichts ist weitergehend auch die Aussage eingeschlossen, dass dieser alle für das geprüfte Unternehmen bzw. den geprüften Konzern vorgeschriebenen Inhalte und Angaben enthält. Diese sind in den bei der Aufstellung des Lage- bzw. Konzernlageberichts zu beachte...

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