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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / bb) Arten von Hinweisen: Hervorhebung eines Sachverhalts und sonstiger Sachverhalt

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 349

[Autor/Zitation]

Mit ergänzenden Hinweisen im Bestätigungsvermerk können Abschlussprüfer die Adressaten aufmerksam machen auf einen oder mehrere im Prüfungsgegenstand zutreffend dargestellte oder angegebene Sachverhalte, die nach ihrer Beurteilung für dessen Verständnis von grundlegender Bedeutung sind oder auf einen oder mehrere nicht in der Rechnungslegung abgebildete Sachverhalte, die nach ihrer Beurteilung für das Verständnis der Abschlussprüfung, der Verantwortung des Abschlussprüfers oder des Bestätigungsvermerks relevant sind (vgl. ISA 706 (Revised) Rz. 1). Das gilt auch für Hinweise nach § 322 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, Halbs. 2 und Abs. 5 Satz 2 (vgl. IDW PS 406 nF Rz. 1 f.).

 

Rz. 350

[Autor/Zitation]

Gestützt auf § 322 Abs. 3 Satz 2 kommen demnach Hinweise auf Besonderheiten im Prüfungsgegenstand oder auf Besonderheiten in Bezug auf die Abschlussprüfung in Betracht. Begrifflich werden sie als "Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts" (oder "Hervorhebung eines Sachverhalts") bzw. "Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt" (oder "Sonstiger Sachverhalt") bezeichnet (vgl. IDW PS 406 nF Rz. 8; ISA 706 (Revised) Rz. 6).

 

Rz. 351

[Autor/Zitation]

Beide Arten des "sonstigen ergänzenden Hinweises" werden ebenso wie der Hinweis auf bestandsgefährdende Risiken jeweils in einem gesonderten Abschnitt mit eigener Überschrift in den Bestätigungsvermerk aufgenommen. Wegen ihrer Bedeutung ist es ebenfalls sachgerecht, diese Hinweise nahe bei den Prüfungsurteilen aufzunehmen und ihren Inhalt ggf. bereits über die Formulierung der Überschrift dieses Abschnitts zu verdeutlichen. Die Platzierung des Hinweises kommt dann vornehmlich nach dem Abschnitt "Grundlage für die Prüfungsurteile" und vor dem Abschnitt "Verantwortung der gesetzlichen Vertreter …" in Betracht, im Bestätig...

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