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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 322 verlangt von Abschlussprüfern, über das Ergebnis ihrer Prüfung des JA und des Lageberichts bzw. des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in einem Bestätigungsvermerk schriftlich zu berichten (§ 322 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1). In der Prüfungspraxis wird der Bestätigungsvermerk auch als "Testat" bezeichnet.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Über das Ergebnis der Prüfung weiterer Prüfungsgegenstände ist im Bestätigungsvermerk dagegen grds. nicht zu berichten. Zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 322 Abs. 1 Satz 4 selbst normiert. Zum einen mit der Prüfung der für Offenlegungszwecke erstellten Wiedergabe von JA und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht im EU-einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach § 317 Abs. 3a ("ESEF-Prüfung"; zu Einzelheiten vgl. § 316 Rz. 141 ff. und § 317 Rz. 880 ff.) und zum anderen mit der Prüfung der Verpflichtung zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gem. § 342m Abs. 1 oder 2 (zu Einzelheiten vgl. § 317 Rz. 887 ff.); zu weiteren Ausnahmen vgl. Rz. 48. Über das Ergebnis dieser Prüfungen ist zusätzlich und in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks – losgelöst vom Prüfungsgegenstand nach § 316 Abs. 1 und 2 – zu berichten.

 

Rz. 3

[Autor/Zitation]

Anders als der Prüfungsbericht nach § 321, ist der Bestätigungsvermerk nicht allein an die Aufraggeber gerichtet. Er informiert alle interessierten Kreise, einschließlich der Öffentlichkeit, zusammenfassend und mit Formulierung eines Gesamturteils über die Ergebnisse einer aufgrund § 316 durchgeführten Abschlussprüfung. So beschrieben Ader/Düring/Schmaltz das Wesen des Bestätigungsvermerks bereits vor mehr als achtzig Jahren und nach wie vor gültig wie folgt: "Er verschafft der Öffentlichkeit die Gewissheit über die dur...

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