Prof. Dr. Christopher Almeling
Rz. 887
Nach Abs. 3b hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung bei einer Kapitalgesellschaft und über den Verweis in § 264a Abs. 1 einer haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft auch zu beurteilen, ob die Gesellschaft
- für das GJ, das demjenigen GJ vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende JA aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Abs. 1 oder 2 verpflichtet war und, falls dies zutrifft,
- diese Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat.
Rz. 888
Bei einem Prüfungsgegenstand handelt es sich um Informationen, die durch die Anwendung von Kriterien auf einen zugrunde liegenden Sachverhalt entstehen (vgl. Rz. 121). Diese Informationen werden daher auch als Sachverhaltsinformationen bezeichnet. Im Falle des Abs. 3b handelt es sich bei den Sachverhaltsinformationen um die Aussage, ob die Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gem. § 342m Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, sowie die Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts und ggf. weiterer Informationen (vgl. im Einzelnen § 342m Rz. 9 ff.). Der zugrunde liegende Sachverhalt ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 342m Abs. 1 oder 2 und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die Handlungen der Gesellschaft zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts, dh. das Übermitteln der geforderten Informationen. Die Messung erfolgt anhand der Vorgaben des § 342m Abs. 1 bzw. 2 (Kriterien).
Rz. 889
Da keine Pflicht für Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen besteht, eine explizite, öffentliche Aussage darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 342m Abs. 1 oder 2 erfüllt sind, handelt es sich bei der Prüfung nach Abs. 3b Nr. 1 um einen direkten Auftrag (direct engagement) iSd. Assu...