Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 124 [Autor/Zitation] In § 318 Abs. 1 Satz 2 lässt das Gesetz ausdrücklich zu, dass die Kompetenz zur Wahl des Abschlussprüfers im Gesellschaftsvertrag einer GmbH abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 geregelt werden kann. Das von dem hiernach zuständigen Organ einzuhaltende Verfahren ist dagegen nicht geregelt worden. Rz. 125 [Autor/Zitation] Hiernach kann das Recht, den Absch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Rz. 100 [Autor/Zitation] Die Berichterstattung nach Abs. 1 Satz 3 umfasst ferner erkennbare schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung, soweit sich diese nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen (ua. IDW PS 450 Rz. 48). Die Berichtspflicht für Verstöße auf dem Gebiet der Rechnungslegung b...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Veröffentlichung aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 13 [Autor/Zitation] Erfolgt die Offenlegung nur teilweise, gelten die Grundsätze der Beachtung aller maßgeblichen Vorschriften (Satz 1, Rz. 20) sowie des Gebots der Vollständigkeit und Richtigkeit (Satz 2, Rz. 21) auch für entsprechend teilweise offengelegte Unterlagen der Rechnungslegung. Diese Anordnung ist nicht unproblematisch, sieht Abs. 2 doch für andere Veröffentli...mehr

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8. Kapitel: Der minderjähri... / § 20 Die gesellschaftsrechtliche Eintrittsklausel in eine Personengesellschaft

Rz. 324 Der Tod eines haftenden Gesellschafters einer rechtsfähigen Personengesellschaft führt (seit dem 1.1.2024)[38] nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB – gegebenenfalls in Verbindung mit § 105 Abs. 3 HGB n.F. – zum Ausscheiden dieses Gesellschafters aus der weiter fortbestehenden Gesellschaft. Sein Anteil an der Gesellschaft wäch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (4) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 118 [Autor/Zitation] Die Grundstruktur der Verfassung einer GmbH, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, richtet sich im Kern nach der Mitbestimmungssituation der Gesellschaft (zur Ausnahme bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften Rz. 122), die wiederum von der Zahl ihrer Arbeitnehmer abhängt. Sofern eine GmbH idR nicht mehr als 500 Arbeitnehmer hat, besteht...mehr

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8. Kapitel: Der minderjähri... / § 19 Die Vererbung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters (§§ 705 ff. BGB n.F.)

Rz. 311 Das MoPeG[24] – in Kraft seit dem 1.1.2024 – hat im Wesentlichen die GbR einer Modernisierung unterzogen, während bei den Personenhandelsgesellschaften nur redaktionelle Anpassungen erfolgten.[25] Die Regelungen des BGB gelten gem. § 105 Abs. 3 HGB n.F. für die OHG und KG (für den persönlich haftenden Gesellschafter) entsprechend. Rz. 312 Eine nicht-rechtsfähige (Inne...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 149 [Autor/Zitation] Die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung des Prüfungsauftrags an den AR in § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG gilt unmittelbar für alle Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, und zwar grds. unabhängig von der Größenklasse iSd. § 267. Sie erfasst jedenfalls die Beauftragung mit der Durchführung einer Pflichtprüfung iSd. §§ 316 ff. Be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verpflichtete Personen und Rechtsnatur der Verpflichtung

Rz. 20 [Autor/Zitation] § 5 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zur Aufstellung des JA verpflichtet sind. Welche Personen als gesetzliche Vertreter für Zwecke des PublG gelten, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 (s. § 4 Rz. 4 ff.). Rz. 21 [Autor/Zitation] Bei einer juristischen Person sind dies die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs un...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Gesellschaften anderer Rechtsform

Rz. 135 [Autor/Zitation] Gesellschaften anderer Rechtsformen sind vor allem Personengesellschaften (bspw. OHG, KG). Für Personengesellschaften iSd. § 264a, insbes. die GmbH & Co. KG, gelten die Ausführungen zur GmbH (Rz. 118 ff.). Das Recht der Personengesellschaft ist ebenfalls weitgehend dispositiv, so dass im Gesellschaftsvertrag vielfältige Regelungsmöglichkeiten im Hinbl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Gesetzliche Vertreter (Abs. 1)

Rz. 4 [Autor/Zitation] Gesetzliche Vertreter eines Unternehmens sind bei einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts die Mitglieder des zur Vertretung berechtigten Organs. Hierzu finden sich gesetzliche Bestimmungen wie zB für den Verein in § 26 BGB oder für die privatrechtliche Stiftung in § 84 BGB; denkbar ist etwa auch eine Regelung in der Satzung einer...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Informationsfunktion

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Jahresabschlussprüfung ist weiter darauf gerichtet, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, einen ggf. bestehenden Aufsichtsrat und (bei der GmbH) die Gesellschafter näher zu informieren und sie, soweit die Organe der Gesellschaft eigene Überwachungspflichten haben, bei der Erfüllung dieser Pflichten zu unterstützen. Dies geschieht in erster L...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Pflichtverletzung durch einen Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 2 KWG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 KWG sind Geschäftsleiter iSd. KWG diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. Diese Geschäft...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Darstellungen zum Jahresabschluss

Rz. 119 [Autor/Zitation] Im Prüfungsbericht ist ferner darzustellen, ob der JA – auf einer ordnungsmäßigen Buchführung aufbauend und an den letzten JA anschließend – den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entspricht. Die durch das KonTraG in § 321 eingefügte Bezugnahme auf die ergänzenden Bestimmungen des Gese...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafterversammlung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung, wird der Abschlussprüfer durch die Gesellschafterversammlung der GmbH gewählt (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Auch bei der GmbH dürfte die Wahl regelmäßig in der (ordentlichen) Gesellschafterversammlung anstehen, die über die Feststellung des JA und die Verwendung ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Wählbarer Personenkreis

Rz. 45 [Autor/Zitation] Zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses von KapGes. jeder Rechtsform und offener Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 gleich welcher Größenklasse können WP und WPG gewählt werden (§ 319 Abs. 1 Satz 1). Für die Prüfung bei mittelgroßen GmbH und mittelgroßen Personengesellschaften iSd. § 264a wird dieser Personenkreis er...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Zur Aufstellung verpflichtete Personen

Rz. 14 [Autor/Zitation] § 13 Abs. 1 bestimmt, dass die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens zur Aufstellung des KA und Konzernlageberichts verpflichtet sind. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht diese Verpflichtung ebenfalls für "einen Teilkonzernabschluss oder einen Teilkonzernlagebericht". Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, so dass ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Personenhandelsgesellschaften

Rz. 36 [Autor/Zitation] Bei Personenhandelsgesellschaften ist die Wahl des Abschlussprüfers ein Grundlagengeschäft, so dass es dabei mangels anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter bedarf; dies gilt auch für die Kommanditisten (vgl. BGH v. 24.3.1980 – II ZR 88/79, BGHZ 76, 343; vgl. auch LG Köln v. 13.9.1991 – 90 O 244/90, B...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / L. Anderweitige Bekanntmachungspflichten (Abs. 5)

Rz. 183 [Autor/Zitation] Durch Abs. 5 wird klargestellt, dass durch § 325 andere auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den JA, den Einzelabschluss nach Abs. 2a, den Lagebericht, den KA oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, unberührt bleiben. Rz. 184 [Autor/Z...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 4 [Autor/Zitation] § 7 PublG ist eine zwingende Vorschrift, die nicht (zB durch Gesellschaftsvertrag/Satzung) abdingbar ist. Rz. 5 [Autor/Zitation] § 7 PublG ist nur anzuwenden, falls das Unternehmen einen AR oder ein entsprechendes Überwachungsorgan hat. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Organ des Unternehmens handelt, das durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Reichweite der Befreiung

Rz. 327 [Autor/Zitation] Sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungsvorschrift erfüllt sind, ist das Unternehmen "von den Anforderungen dieses Gesetzes befreit". Der Umfang der Befreiung betrifft also sämtliche besonderen Anforderungen, welche sich aus dem PublG ergeben. Rz. 328 [Autor/Zitation] Das Unternehmen ist damit von der Beachtung der besonderen An...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Einbezogene Tochterunternehmen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 13 [Autor/Zitation] Für die Fälle oberster MU mit Sitz im Inland (§ 342c), TU mit Sitz im Inland von obersten MU mit Sitz in einem Drittsaat (§ 342d) und inländischer Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Drittstaatensitz (§ 342f) sind die Namen bestimmter in den KA des obersten MU einbezogener Unternehmen im Berichtszeitraum anzugeben. Keine Angabepflicht best...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Vorschlag für die Ergebnisverwendung (Abs. 1b Satz 2)

Rz. 132 [Autor/Zitation] Für den Fall, dass der JA nicht unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird, und der JA daher nur einen Entwurf für den Ergebnisverwendungsbeschluss enthalten kann, sieht Satz 2 vor, dass der gefasste Ergebnisverwendungsbeschluss nach seinem Vorliegen offengelegt werden muss. Damit wird sichergestellt, da...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfung durch den Aufsichtsrat gem. § 171 AktG

Rz. 146 [Autor/Zitation] Außer durch den Abschlussprüfer nach §§ 316 ff. sind der JA und der Lagebericht ggf. auch durch den AR (§ 171 AktG), durch die das Unternehmensregister führende Stelle (§ 329) und ggf. durch die Bilanzkontrolle (§§ 107 ff. WpHG) zu prüfen. Es stellt sich daher die Frage des Verhältnisses dieser Prüfungen zueinander. Rz. 147 [Autor/Zitation] Von der Reih...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten des Abschlussprüfers

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Kommunikation des Abschlussprüfers mit den Adressaten der Abschlussprüfung von Instituten geht über die Erstellung des Prüfungsberichts hinaus. Die nicht institutsspezifische Kommunikation ist in der sog. Redepflicht des § 321 Abs. 1 Satz 3 geregelt und wird durch die "Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen" (...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestellung zum Abschlussprüfer (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO)

Rz. 500 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO verlangen im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Angabe "von wem oder von welchem Organ der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt wurden" und "die Angabe des Datums der Bestellung der Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaften". Mit ihrem Wortlaut lehnt sich die Anforderung au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Kreis der Empfänger

Rz. 203 [Autor/Zitation] Der Kreis der Empfänger des Prüfungsberichts ist wie folgt beschränkt (Besonderheiten bestehen insbes. nach § 53 HGrG bei Beteiligungen der öffentlichen Hand sowie bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen): AG: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), Vorstand. KGaA: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), persönlich haftende Gesellschafter. GmbH: Geschäftsführer, Ges...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Ergebnisverwendungsbeschluss

Rz. 93 [Autor/Zitation] Der Ergebnisverwendungsbeschluss wird in Nr. 1 nicht gesondert erwähnt. Daraus folgt, dass dieser auch nicht gesondert offengelegt werden muss (im Ergebnis auch Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 42). Allerdings ist dieser im Anhang (§ 285 Nr. 34) aufzunehmen und wird damit mit diesem offengelegt. Dies gilt allerdings nur für die AG und die KGaA...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses

Rz. 391 [Autor/Zitation] § 324 selbst enthält nur rudimentäre Regelungen zur Einrichtung und Organisation des eigenständigen Prüfungsausschusses (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 94). Schon die Begründung des BilMoG empfiehlt daher den Gesellschaften, selbst diesbezügliche Bestimmungen in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag aufzustellen (Begr.RegE BilMoG, BT-D...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Generelle Anmerkungen

Rz. 96 [Autor/Zitation] Sofern keiner der drei Ausnahmetatbestände nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt, erfasst § 324 KapGes. (und uU Gesellschaften anderer Rechtsformen (Rz. 74 ff.), die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind (Rz. 87 ff.) und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (Abs. 1 Satz 1)....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bedeutung der Feststellung

Rz. 9 [Autor/Zitation] Abs. 3 begründet selbst keine Pflicht zur Feststellung des JA; diese muss sich vielmehr aus dem Gesetz (so zB für Personenhandelsgesellschaften aus § 121 HGB) oder aus dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung des Unternehmens ergeben. Abs. 3 regelt lediglich, welche rechtliche Bedeutung die Feststellung des JA hat. Sie ist seine Billigung durch die zuständi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtenverstoß

Rz. 87 [Autor/Zitation] Die Pflichten in § 323 Abs. 1 Satz 3 umfassen alle Anforderungen, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an den gesetzlichen Abschlussprüfer und die übrigen in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu stellen sind (so auch Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Hierzu zählt bspw. die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Wahl der Ausschussmitglieder (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 160 [Autor/Zitation] Anders als beim regulären organinternen Prüfungsausschuss (Rz. 108), dessen Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Mandatsträger des AR bzw. Verwaltungsrats rekrutiert werden können, existiert im Fall des eigenständigen Prüfungsausschusses nach § 324 kein solches Gesamtorgan (Merkt in Hopt43, § 324 HGB Rz. 6). Anstelle der selbstorganisatorischen Entsc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bericht des Aufsichtsrats (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 96 [Autor/Zitation] Weiterhin muss nach Nr. 2 der Bericht des AR offengelegt werden. Mit dem Bericht ist der Prüfungsbericht des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 2 AktG gemeint (so auch Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 35). Die Offenlegungspflicht besteht bei der GmbH über § 52 GmbHG jedenfalls dann, wenn die GmbH einen AR bilden und dieser den Prüfungsbericht nach § ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Exkurs: Weitere Gründe für die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bei Personenhandelsgesellschaften

Rz. 14 [Autor/Zitation] Für Personenhandelsgesellschaften ist fraglich, ob und inwieweit die Nichtigkeitstatbestände des § 256 AktG analog und/oder das durch das MoPeG neu geschaffene Beschlussmängelrecht (§§ 110 ff. HGB) anwendbar sind. Das MoPeG (BGBl. I 2021, 3436) hat für alle Personenhandelsgesellschaften in § 121 HGB erstmals ausdrücklich (indes nur klarstellend) geregel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Freiwillige Prüfung eines Jahresabschlusses

Rz. 154 [Autor/Zitation] Soweit keine gesetzliche Pflicht zur Prüfung des JA besteht, steht es jedem Unternehmen frei, seinen JA prüfen zu lassen (freiwillige Abschlussprüfung). Vielfach enthalten bereits die Gesellschaftsverträge von Personenhandelsgesellschaften oder von kleinen GmbH mit öffentlichen Gesellschaftern (Bund, Länder, Kommunen) die Bestimmung, dass der JA zu pr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften

Rz. 87 [Autor/Zitation] Zu den berichtspflichtigen Tatbeständen gehören zunächst Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, wozu nach der Gesetzesbegründung auch die GoB zählen (vgl. Begr.RegE, BR-Drucks. 872/97, 76). Rz. 88 [Autor/Zitation] § 321 verwendet die Begriffe "Unrichtigkeiten" und "Verstöße", ohne sie zu definieren. Eine Unterscheidung danach, ob di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Besonderheiten der Regelung im Publizitätsgesetz

Rz. 332 [Autor/Zitation] Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG gilt (auch) die Regelung des § 318 sinngemäß. Somit gelten die vorstehenden Ausführungen grds. auch für die Bestellung des Konzernabschlussprüfers nach PublG (vgl. Schülke in Staake/Schülke, § 14 PublG Rz. 50). Auch die Fiktion des § 318 Abs. 2 ist demnach anwendbar. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der JA des MU ni...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Ulmer, Die Mitwirkung des Kommanditisten an der Bilanzierung der KG, in Fischer (Hrsg.), Strukturen und Entwicklungen im Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Festschrift Wolfgang Hefermehl, 1976, 207; K. Schmidt, Die Beschlußanfechtungsklage bei Vereinen und Personengesellschaften, in Lutter/Mertens/Ulmer (Hrsg.), Festschrift Walter Stimpel, 1985, 217; Sudhoff, Der...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gesetzliche Vertreter eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens

Rz. 20 [Autor/Zitation] Gesetzliche Vertreter eines Unternehmens oder MU iSv. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PublG sind bei juristischen Personen des Privat- und Öffentlichen Rechts die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs. Bei Vereinen ist es nach § 26 BGB und bei Stiftungen nach § 84 BGB jeweils der Vorstand (Schäfer 2, § 4 PublG Rz. 2; Mock in HKMS4, § 4 PublG Rz. 7). Rz. 21 [Aut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Keine gleichzeitige Offenlegung aller Unterlagen der Rechnungslegung (Abs. 1a Satz 3)

Rz. 25 [Autor/Zitation] Soweit bei der Offenlegung des JA, des befreienden Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a (§ 325 Rz. 139 ff.) oder des KA nicht auch gleichzeitig alle anderen von § 325 Abs. 1 Satz 1 (§ 325 Rz. 41 ff.) erfassten Unterlagen der Rechnungslegung offengelegt werden, muss darauf gesondert hingewiesen werden. Damit soll der Rechtsverkehr Klarheit darüber bekom...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Mitglieder vertretungsberechtigter Organe bei Personengesellschaften (Nr. 5)

Rz. 26 [Autor/Zitation] § 342a Nr. 5 bestimmt als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften. Bei einer vertretungsberechtigten Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wäre dies etwa der Geschäftsführer der GmbH, bei einer PersGes....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zuständigkeit für die Feststellung

Rz. 13 [Autor/Zitation] Bei Personenhandelsgesellschaften sind für die Feststellung des JA grds. die Gesellschafter zuständig (§ 121 HGB). Da § 121 HGB dispositiv ist, kann indes im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass zur Feststellung des JA eine andere Stelle (zB ein Aufsichts- oder Beirat) berufen ist. Bei Kommanditgesellschaften sind an der Feststellung auch die K...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Berichtspflichten des Abschlussprüfers an die Aufsichtsbehörde (Abs. 2)

Rz. 32 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer eines Versicherungsunternehmens ist dazu verpflichtet, der Aufsichtsbehörde über festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Versicherungsunternehmens bzw. des Konzerns gefährden oder die Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerw...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Personenhandelsgesellschaften

Rz. 104 [Autor/Zitation] Zwar verweist § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht explizit auf die Sonderregelungen des § 264c HGB für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a HGB. Es entspricht indes der allgemeinen Auffassung, dass die in § 264c Abs. 2 HGB geforderte Gliederung des Eigenkapitals ein GoB darstellt und damit von allen Personenhandelsgesellschaften anzuwende...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Unrichtigkeiten und Verstöße

Rz. 230 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 ist die Prüfung von JA und Konzernabschluss so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werde...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) § 335

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Vorschrift des § 335 bezieht sich ausschließlich auf gesetzlich in § 325 und § 325a geregelte Offenlegungspflichten. Eine Erweiterung auf andere Vorschriften ist unzulässig (Dannecker/Bauer/Bülte in Großkomm. HGB6, § 335 Rz. 11). Auch sonstige Publizitätsvorgaben aus Gesellschaftsvertrag oder Satzung sind im Rahmen von § 335 nicht relevant (Danneck...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolgen bei Unterbleiben der Pflichtprüfung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 104 [Autor/Zitation] Anders als der JA bedarf ein Konzernabschluss mangels Ergebnisverwendungsgrundlage oder anderer an ihn knüpfender Rechtsfolgen (vgl. BT-Drucks. 14/8769, 22) keiner Feststellung, weswegen § 316 in seinem Abs. 2 nicht auf seinen Abs. 1 Satz 2 verweist, auch nicht auf dessen sinngemäße Anwendung. Der Konzernabschluss ist auch ohne Feststellung existent u...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Andere Unternehmen

Rz. 38 [Autor/Zitation] Für andere Unternehmen weist § 6 Abs. 3 Satz 3 PublG die Wahlkompetenz dem Aufsichtsrat zu, sofern hierüber nichts anderes bestimmt ist. Hat das Unternehmen keinen AR, so sind mangels anderweitiger Bestimmungen die gesetzlichen Vertreter zuständig. Diese sind auch dann zuständig, wenn das Unternehmen zB einen Beirat hat, der indes nicht die wesentliche...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 8 [Autor/Zitation] Durch Abs. 1 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung aufgestellt, die teilweise selbstverständlich wirken bzw. sich auch schon aus § 325 ergeben. Die Regelung ist zwingend und kann daher nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung abgeändert werden (so auch Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 328 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bestimmtheit

Rz. 66 [Autor/Zitation] Der Wahlbeschluss muss ferner dem Erfordernis der Bestimmtheit genügen. Der Abschlussprüfer muss so eindeutig bezeichnet werden, dass der AR oder die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag erteilen können (Abs. 1 Satz 4). Unzulässig wäre es, im Wahlbeschluss mehrere Prüfer zu benennen und dadurch die Auswahl zwischen ihnen dem AR oder den gesetzlic...mehr