Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines – Inhalt der Bestimmungen

Rz. 1 Die seit 1892 unveränderte Bestimmung handelt in Abs. 1 von den Wirkungen einer Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis (im Innenverhältnis) zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, Beschränkungen ihrer Geschäftsführungsbefugnis (nicht Vertretungsbefugnis, wie der Wortlaut wiedergibt), die sich aus dem Gesellschaftsvertrag od...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines

Rz. 3 Die unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis (nach außen vgl. Abs. 2) hindert nicht, den Geschäftsführer im Innenverhältnis Beschränkungen aufzuerlegen. Geschäftsführer sind der Gesellschaft ggü. verpflichtet, diese Beschränkungen einzuhalten (Abs. 1). Solche Schranken können sich ergeben (1) aus dem Gesetz selbst (z.B. bei mitbestimmten Gesellschaften), (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Die Versicherung bei der Sacheinlage

Rz. 37 Hinsichtlich der Sacheinlage wird das Publikum durch die Vorlage der Unterlagen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5, die Bewirkung vor der Eintragung sowie die Versicherung des Geschäftsführers gem. § 8 Abs. 2 geschützt. Hier wird folgende Formulierung ausreichend sein: Rz. 38 Beispiel: "Ich versichere, dass der Gesellschafter N.N. auf seinen Geschäftsanteil Nr. . . . von . . . EUR...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Keine Minderung des Anfangskapitals durch nicht angegebene Vorbelastungen

Rz. 42 Da das Stammkapital im Zeitpunkt der Anmeldung (Scholz/Veil § 8 Rz. 24) vollwertig zur Verfügung stehen muss und der Registerrichter dies nachzuprüfen hat, verlangen Registergerichte zusätzlich Versicherungen der Geschäftsführer zur Absicherung in dieser Beziehung (vgl. BGH DB 1981, 1032; ferner BGH NJW 1992, 3301; vgl. hierzu auch Noack § 8 Rz. 14 m.w.N.; Wicke § 8 R...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Rückzahlung von Nachschüssen (Nr. 3)

Rz. 39 Zur Einforderung von Nachschüssen vgl. § 26. Die Rückzahlung von Nachschüssen darf nur auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vorgenommen werden; die Regelung einer anderen Zuständigkeit im Gesellschaftsvertrag ist jedoch zulässig (Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 8; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 61; Noack § 46 Rz. 30; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 46 Rz. 18). Da...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Begriffsbestimmung – Satzungsregelung als Grundlage der Bestellung eines Aufsichtsrats

Rz. 5 Errichtung, Zusammensetzung und Funktion des Aufsichtsrats bestimmen sich grds. aus der Satzung. Die Verweisung auf aktienrechtliche Vorschriften erlangt nur dann Bedeutung, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag keine abw. Regelung enthält (vgl. Bremer GmbHR 1999, 116; Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 3). Die besonderen Belange der GmbH sind zu berücksichtigen (vgl. BGH v...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Teilung von Geschäftsanteilen

Rz. 42 Die Gesetzesformulierung ist insofern missverständlich, als die Teilung Sache des Inhabers des Geschäftsanteils ist; die Gesellschafter genehmigen lediglich die Teilung (vgl. § 17 Abs. 2). Wirksam wird die Teilung (nach entspr. Gesellschafterbeschluss, so auch BGH v. 17.12.2013 – II ZR 21/12) durch die Erklärung der Geschäftsführer. Rz. 43 Der Gesellschaftsvertrag kann...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (Nr. 7)

Rz. 79 Die Bestellung von Prokuristen und Handelsbevollmächtigten (nur soweit Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden soll) fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafter. Als Handlungsvollmacht ist die nach § 54 Abs. 1 HGB gemeint, nicht die (unzulässige) organvertretende Generalvollmacht (Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 122). Zum Prokuristen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Folgen für die Firma

Rz. 2 Die Firma bleibt im Fall der Auflösung erhalten, jedoch ist ihr ein auf die Abwicklung hindeutender Zusatz (i.L., i.Abw.) beizufügen, vgl. oben § 4). An die Stelle des Geschäftsführers tritt der Liquidator. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, wird der bisherige Geschäftsführer auch Liquidator. Sein Wirkungskreis ist entspr. dem jetzigen Zweck eingeschr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Die Versicherung bei Bareinlagen

Rz. 36 Hinsichtlich der Bareinlagen kommt es darauf an, ob es sich um eine Gesellschaft mit einem Stammkapital unter bzw. bis 50.000 EUR handelt. In diesem Fall muss die Versicherung sinngemäß (zum Inhalt i.Ü. Scholz/Veil § 8 Rz. 26) enthalten: Beispiel: „Der Geschäftsführer, bei mehreren jeder für sich, versichert: „Auf den Geschäftsanteil Nr. [Nummer] des Gesellschafters . ....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis aus dem Gesetz

Rz. 4 Das Gesetz behält den Gesellschaftern bestimmte Rechtshandlungen vor, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Regelung enthält (vgl. § 46; Abschlussfeststellung nach § 42a Abs. 2, § 46 Nr. 1; Ergebnisverwendung nach § 29 Abs. 2, § 46 Nr. 1). Diese sog. Innengeschäfte bedürfen jedoch der Ausführung durch die Geschäftsführer nach außen, wenn sie wirksam werden ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Beschlussfassung

Rz. 92 Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich einer abw. Regelung im Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit. Der betroffene Gesellschafter ist von der Stimmabgabe nach § 47 Abs. 4 S. 2 ausgeschlossen ( OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 172; Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 39; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 46 Rz. 43; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 155; Noack § 46 Rz. 61, § ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Formzwang

Rz. 26 Der Abtretungsvertrag – auch die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils – muss vollständig, bestimmt und notariell beurkundet sein (vgl. auch Sicherungs- und Treuhandabtretung – hierzu etwa Noack § 15 Rz. 25, 26, 29; Lutter/Hommelhoff § 15 Rz. 30). Das gilt nach § 15 Abs. 4 auch für Verpflichtung, durch die die Abtretung eines Geschäftsanteils "b...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften

Rz. 21 Die Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften ist in der Literatur und Rechtsprechung ein nicht ganz unumstrittenes Feld. Wenn die Gesellschaft durch Urteil aufgelöst ist (§§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 61, 62), ist die Fortsetzung nur mit Zustimmung des Auflösungsklägers möglich (BayObLG DB 1978, 2164 f.). Die Fortsetzung ist ausgeschlossen bei Auflösung der Gesellschaft nach § 17...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Abweichende Regelung – Erlass einer Geschäftsordnung

Rz. 25 Die Gesamtgeschäftsführung kann sich als sehr hinderlich erweisen, insb. bei größeren Gesellschaften. Eine abw. Regelung ist nicht nur zulässig, sondern auch zweckmäßig, in vielen Fällen sogar geboten. Inhaltlich ist jede abw. Regelung zulässig, z.B. Mehrheitsentscheidung, evtl. Stichentscheid durch den Vorsitzenden, Einzelgeschäftsführung bzw. durch zwei Geschäftsfüh...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Inhalt der Regelung – Zur Zulässigkeit abweichender Regelungen

Rz. 1 In den Abs. 1, 2 und 4 gilt die Vorschrift unverändert seit 1892, lediglich Abs. 3 S. 2 wurde durch die GmbH-Novelle 1980 geändert. Rz. 2 Die Bestimmung behandelt die Haftung des Geschäftsführers ggü. der Gesellschaft. Abs. 1 bestimmt den Sorgfaltsmaßstab (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes). Abs. 2 beinhaltet eine eigene Anspruchsgrundlage. Abs. 3 regelt die H...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Zusammensetzung und Bestellung

Rz. 10 Die zahlenmäßige Zusammensetzung unterliegt der Regelung im Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, ist § 95S 1 AktG – der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern – entspr. anwendbar (vgl. Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 11; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 52 Rz. 8; Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 123; Simon GmbHR 1999, 267). Rz. 11 Die Bestellung erfolgt durch die Gese...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Vorbemerkung – Auskunfts- und Einsichtsrecht als einheitliches Informationsrecht – Zwingende Regelung des § 51a

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die GmbH-Novelle von 1980 in das Gesetz eingefügt. Ergänzung der amtlichen Überschrift durch das MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 Sie gewährt dem Gesellschafter ein umfassendes Informationsrecht. Es ist kein Minderheitsrecht, sondern ein jedem Gesellschafter zustehendes Individualrecht (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 2). Das Informationsrecht des Gesel...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XI. Vertretung der Gesellschaft in Prozessen mit dem Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8, 2. Alt)

Rz. 111 Den Gesellschaftern (Gesellschafterversammlung) obliegt die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen (in allen Angelegenheiten, ausgenommen normale Verkehrsgeschäfte – Noack § 46 Rz. 89) mit einem Geschäftsführer, soweit nicht ein Aufsichtsrat besteht, dem die Vertretung übertragen ist (Noack § 46 Rz. 94; KG NZG 2000, 143). Das gilt auch für bereits ausgeschiedene Ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Verjährung (Abs. 4)

Rz. 68 Ansprüche gegen Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren. Fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung stehen gleich. Es kann sich um Verletzung organschaftlicher Pflichten oder um Verletzung von Pflichten aus dem Anstellungsvertrag handeln; denn § 43 nimmt die Haftung aus Verletzungen des Anstellungsvertrags in sich auf (BGH GmbHR 1989, 366; Noack § 43 Rz. 46). Zu ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Verpfändung und Nießbrauch

Rz. 41 Die Verpfändung ist zulässig (zur Pfändung und Überweisung eines Geschäftsanteils LG Berlin GmbHR 1988, 70; Wicke § 15 Rz. 28; i.Ü. Lutter/Hommelhoff § 15 Rz. 97 f.; Noack § 15 Rz. 48 f.; Scholz/Seibt § 15 Rz. 172 ff. m.w.N.). Auch der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil ist zugelassen (Teichmann ZGR 172, 1; Wicke § 15 Rz. 30; ferner Noack § 15 Rz. 52 f.; Scholz/Seibt §...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Weisungsrecht der Gesellschafter

Rz. 11 Der Geschäftsführer der GmbH leitet die Gesellschaft – anders als der Vorstand der AG, vgl. § 76 Abs. 1 AktG – nicht eigenverantwortlich (vgl. Noack § 37 Rz. 35; Konzen NJW 1989, 2979). Die Gesellschafter können daher den Geschäftsführern Weisungen erteilen (Abs. 1). Die Erteilung von Weisungen steht im Ermessen der Gesellschafter. Sie sind hierzu einerseits nicht ver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Zulässigkeit der actio pro socio

Rz. 99 Werden Ansprüche, die der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter oder Geschäftsführer (vgl. jedoch Rz. 104) zustehen, von den Geschäftsführern (z.B. auf Weisung der Gesellschaftermehrheit) nicht geltend gemacht, lässt die Rechtsprechung bei Personengesellschaften die sog. actio pro socio zu: der Gesellschafter kann im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft kl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einleitung / Rechtsprechung – Auswahl

Rz. 4 BGH v. 28.6.2022 – II ZB 8/22 – Zurückweisung der Anmeldung ohne Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht, ebenso bei fehlender Versicherung nach §§ 6 Abs. 2, S. 2, 8 Abs. 3 S. 1; BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20 – zum Gründungsstadium (Vorgründungsgesellschaft vor Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages (GbR oder OHG ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Firma

Rz. 7 Zulässige Firmenbildung verlangt Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (§ 18 Abs. 1 HGB), Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im selben Registerbezirk (§ 30 Abs. 1 HGB) und keine Irreführung des Rechtsverkehrs (§ 18 Abs. 2 HGB) – vgl. Lutter/Hommelhoff § 4 Rz. 6 ff. m. zahlr. Einzelfällen; vgl. auch hier § 4 Rz. 8 ff. Neuere Rechtsprechung: OLG München v. 12.9.2022 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einleitung / Weitere Literatur zu den Neuerungen

Rz. 2 Im Zusammenhang mit den o.g. Änderungen sind einige Beiträge zu beachten: Denga Digitale Beurkundungen im Gesellschaftsrecht, RDi 2024, 123; Baschnagel/Hilser Grenzüberschreitende Umwandlungen von Personengesellschaften nach dem MoPeG und dem UmRUG – aktuelle Entwicklungen sowie rechtspolitische und rechtsdogmatische Perspektiven ZPG 2024, 87; Schwacha Registrierungser...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Sitz

Rz. 8 Insofern wird auf § 4a verwiesen (hierzu BGH v. 14.11.2017 – VI ZR 73/17 – § 4a – Sitz – Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO n.F./Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO a.F. setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 8. Weitere gesetzliche Auflösungen in anderen Vorschriften

Rz. 13 Auflösung infolge Umwandlung (s. Kap. III). Auflösung bei Vermögenslosigkeit (vgl. § 394 FamFG, bis 31.8.2009: § 141a FGG). Rz. 14 Auflösung durch Verbot nach §§ 3, 17 VereinsG. Eine GmbH kann in drei Fällen verboten werden. Es handelt sich dabei um die besonderen Fälle des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung, der Völkerverständigung und der Durchführung strafrechtl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Gegenstand des Unternehmens

Rz. 9 Vgl. Thoam Der Handel mit Waren aller Art als Unternehmensgegenstand einer GmbH, RNotZ 2011, 413. Rz. 10 Im Zusammenhang mit dem MoMiG diskutierte Änderungen der hier betroffenen Probleme hat der Gesetzgeber bis heute nicht aufgegriffen (Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 6; hierzu etwa Schröder/Cannivé NZG 2008, 1 m.w.N.). Rz. 11 Aus dem Gegenstand des Unternehmens soll für den ...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 4.1 Modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren

Die Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.[1] Eine solche Vereinbarung ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehen der Ehe erfolgen. Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert.[2] Das...mehr

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§ 9 Gesellschaften / G. Korrespondenz

Rz. 8 Entwickeln wir ein Anschreiben für die Übersendung von Unterlagen:mehr

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§ 9 Gesellschaften / H. Begriffe

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§ 9 Gesellschaften / A. Rechtsformen, Gründungen und Satzungen

Rz. 1 Die Gründung und Veränderung von Kapitalgesellschaften ist ein weiterer Bereich, in dem ein Notar zwingend heranzuziehen ist. Im Vordergrund stehen Gründungsprotokolle von AG und GmbH samt der Satzungen/Gesellschaftsverträge. Register- und Vertretungsbescheinigungen finden sich in § 7 Rdn 9 und 10.mehr

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§ 9 Gesellschaften / C. Gründung einer GmbH

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 8.2.1 746

Die folgenden Regelungen eignen sich, um eine bzgl. der Gesellschafterkonten im Rahmen der gewünschten Bilanzierung nach der vollständigen Ergebnisverwendung die Abgrenzung zum Eigenkapital bzw. zum Fremdkapital rechtssicher zu ermöglichen. Zum anderen wird sichergestellt, dass die gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowohl den steuerlichen Zielen der Anwender der Option zur...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.7 GmbH

Wie bereits der Name dieser Rechtsform "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" besagt, wird die GmbH bevorzugt gewählt, wenn es gilt die Haftung zu beschränken. Eine GmbH hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Für die Gesellschafter bedeutet dies, dass sie mit der...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 2.1 731

Die Option zur Anwendung der Körperschaftsteuer setzt einen ausdrücklichen unwiderruflichen Antrag auf Option nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG für Zwecke[1] der Besteuerung nach dem Einkommen voraus, eine Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.3 Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) hat mit der OHG gemeinsam, dass sie eine Handelsgesellschaft ist. Der wesentliche und für die Praxis bedeutsamste Unterschied liegt darin, dass nur ein Teil der Gesellschafter – der bzw. die Komplementär(e) – für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt haftet. Der oder die anderen Gesellschafter – die Kommanditisten – haften nur beschränkt a...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 6.1.2.2 741

Beim Gesellschafter führen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, es sei denn, die Einnahmen sind einer anderen Einkunftsart zuzurechnen (§ 1a Absatz 3 Satz 4 KStG, § 20 Absatz 8 Satz 1 EStG). Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft in...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 7.2 Anwenderkreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289b Abs. 1 HGB-E)

Rz. 22 Der § 289b Abs. 1 Satz 1 HGB-E behandelt die Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten für Unt im Zuge der Umsetzung der CSRD in nationales deutsches Recht. Diese Erweiterung betrifft nicht nur kapitalmarktorientierte Unt, sondern erstreckt sich künftig auf alle großen KapG sowie auf große Personenhandelsgesellschaften, die gem. § 264a HGB den KapG gl...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 8.3.1 747

Die folgenden Regelungen eignen sich zum einen, um bzgl. der Gesellschafterkonten im Rahmen der gewünschten Bilanzierung ohne Ergebnisverwendung die Abgrenzung zum Eigenkapital bzw. zum Fremdkapital rechtssicher sowie eine Bilanzierung gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 64c HGB zu ermöglichen. Zum anderen wird sichergestellt, dass die gesellschaftsrechtlichen Regelungen ...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 9.5.1 752

Die Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft gilt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen – und nach § 2 Absatz 8 GewStG auch für Zwecke der Gewerbesteuer – als Beteiligung eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft. Die Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut (§ 1a Absatz 3 Satz 1 KStG...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die ­Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR) ist die Grundform aller Personengesellschaften. Zum Einsatz kommt diese Gesellschaftsform bei Inhabern kleinerer Gewerbebetriebe, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Hierunter fallen z. B. Einzelhändler, Gastwirte oder Handel...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.9 Aktiengesellschaft

Auch eine AG hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und haftet für ihre Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Die AG kommt als Gesellschaftsform meist nur für größere Unternehmen mit höherem Kapitalbedarf in Betracht. Das Kapital – eingeteilt in Aktien – wird häufig durch Fremdaktionäre aufgebracht. Die dadurch bestehenden Fremdeinflüsse können durch die Ausgabe...mehr

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Offene Handelsgesellschaft:... / 1.1 Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer OHG erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist nur in seinen Grundlagen festgeschrieben. Entscheidend ist, dass die Haftung für keinen Gesellschafter begrenzt werden kann (§ 105 Abs. 1 HGB). In weiten Teilen besteht hingegen Vertragsfreiheit. Damit können insbesondere die Rechtsverhältnisse der Gesellschaf...mehr

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Offene Handelsgesellschaft:... / 5.3 Ausscheidender Gesellschafter

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, führt das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der OHG. Die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Das Gesetz sieht u. a. folgende Tatbestände vor, die ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG bewirken (§ 130 HGB): Der Tod eines Gesellschafters, die Kündi...mehr

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Gesellschafter / 1.4.1 Ergebnisbeteiligung

Ein primäres Recht des Gesellschafters ist der Anspruch auf einen Gewinnanteil. In der Praxis wird die Verteilung des Gewinns im Allgemeinen am Schluss jedes Geschäftsjahrs erfolgen (§ 718 BGB). Hierbei gilt der Grundsatz, dass jeder Gesellschafter einen Anteil am Gewinn und Verlust entsprechend dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis erhält (§ 709 Abs. 3 Satz 1 BGB). Oftmal...mehr

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Offene Handelsgesellschaft:... / 3 Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich zunächst aus dem HGB, können aber abweichend oder zusätzlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. 3.1 Wer kann Gesellschafter sein? Jede natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter einer OHG sein. Ferner kann auch eine andere OHG oder KG als Gesellschafter fungieren, ja selbst einer GbR soll dies möglich sei...mehr

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Offene Handelsgesellschaft:... / 2.4 Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen einer OHG ist im Eigentum der Gesellschaft. Die bis 2023 bestehende Regelung, wonach Gesellschafter am Vermögen der OHG zur gesamten Hand (gesamthänderisch) berechtigt sind (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 719 BGB a. F.), gilt seit 2024 nicht mehr. Mit dem MoPeG [1] hat der Gesetzgeber insbesondere das Recht der GbR umfassend neu geregelt. Diese Änderun...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 9 Besonderheiten bei Kauf einer Freiberuflerpraxis

Der Mandanten- bzw. Patientenstamm ist für den Käufer einer Freiberuflerkanzlei/-praxis besonders wichtig, wie der Steuerberater regelmäßig aus eigener Erfahrung weiß.[1] Die Zahl der niedergelassenen Anwälte sinkt schon seit Jahren. Die Anzahl der Steuerberater nimmt auch leicht ab. Zudem steht in den nächsten Jahren ein Generationenwechsel an. Berufsträger bevorzugen u. U. ...mehr