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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Pflichtenverstoß

Prof. Dr. Julia Told
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Rz. 87

[Autor/Zitation]

Die Pflichten in § 323 Abs. 1 Satz 3 umfassen alle Anforderungen, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an den gesetzlichen Abschlussprüfer und die übrigen in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu stellen sind (so auch Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Hierzu zählt bspw. die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung (Rz. 28 ff., 38 ff.) sowie die Verschwiegenheitspflicht (Rz. 41 ff.) und das Verwertungsverbot (Rz. 70 ff.) (Abs. 1 Satz 1 und 2). Eine Haftung gem. § 323 kann somit nicht nur Folge eines Verstoßes gegen die in Abs. 1 Satz 1 und 2 explizit angesprochenen Pflichten sein, sondern sich auch aus einem Verstoß gegen sonstige Pflichten ergeben, die an den gesetzlichen Abschlussprüfer adressiert sind (vgl. Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 28; Staake in HKMS3, § 323 HGB Rz. 62; zur Prüfung auf Basis falscher Fortführungswerte LG Düss. 20.12.2017 – 13 O 481/14, NZI 2018, 332; allenfalls anders Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 10, 71). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 323 Abs. 1 Satz 3, der in Abgrenzung zu Satz 1 und 2 generalisierend eine Haftung für sämtliche Pflichtverstöße anordnet (so überzeugend Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Der Zweck des Haftungstatbestands, nämlich das Vertrauen in die Abschlussprüfung zu erhöhen (s. Rz. 4, 29), bekräftigt dieses Auslegungsergebnis. Zudem würde die Nichteinhaltung sonstiger Pflichten, insbes. der Redepflicht (§ 321), der Sorgfalt bei Entgegennahme von Informationen (§ 320 Abs. 2), der Pflicht zur Erstellung eines mit hinreichender Sicht fehlerfreien Abschlussberichts (§ 321) oder der Überprüfung der Solvenz der Gesellschaft, sehr wahrscheinlich ohnedies gegen das Erfordernis einer gewissenhaften Abschlussprüfung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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