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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Geltungsbereich

Prof. Dr. Julia Told
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Rz. 5

[Autor/Zitation]

§ 323 findet auf die gesetzlichen Pflichtprüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts bzw. des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gem. §§ 316 ff. Anwendung (LG Düss. v. 12.11.2010 – 16 O 454/09, BeckRS 2011, 10511). Umfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der gesetzlichen Prüfung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 4). Darüber hinaus wird § 323 im direkten oder indirekten Verweisungswege für gewisse Prüfhandlungen entsprechend anwendbar erklärt (Schröden/Pritzen, WPg 2021, 1115, 1117 f.): So gilt er nach §§ 49, 144, § 162 Abs. 3, § 258 Abs. 5 Satz 1, § 293d Abs. 2, § 315, § 320 Abs. 3 und § 327c Abs. 2 AktG sinngemäß auch für Gründungs-, Sonder-, Vertrags-, Vergütungsberichts-, Eingliederungs- und Squeeze-out-Prüfungen (zur Gründungsprüfung vgl. OLG Jena v. 16.1.2008 – 7 U 85/07, BeckRS 2011, 18092). Auch nach §§ 6, 14 PublG gilt § 323 sinngemäß. § 323 wird darüber hinaus in Bezug genommen bei der Nachgründungsprüfung (§ 53 AktG), bei Prüfung der einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegten Bilanz (§ 209 Abs. 4 Satz 2 AktG und § 57f Abs. 3 GmbHG) und bei Prüfungen nach dem UmwG (zB bei Verschmelzungen § 11 Abs. 2 UmwG; bei Spaltungen § 125 iVm. § 11 Abs. 2 UmwG; bei Vermögensübertragungen § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 186 Abs. 1, § 188 Abs. 1, § 189 Abs. 1 jeweils iVm. § 11 Abs. 2 UmwG). Auch zu Prüfungen nach dem InvG (§ 44 Abs. 5 und § 110a Abs. 2 InvG) und nach dem KAGB (§§ 47, 102, 136 KAGB) wird auf § 323 verwiesen. § 115 Abs. 5 WpHG verweist hinsichtlich der Haftung eines allfälligen Prüfers eines Halbjahresfinanzberichts ebenfalls auf § 323 (vgl. Poelzig, ZBB 2021, 73, 75); dasselbe gilt für die Durchführung der Qualitä...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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