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Investmentgesetz [bis 22.07.2013] / § 44 Rechnungslegung

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(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstatten. 2Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. 3Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

[1]eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten. 2Die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen. 3Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel an einer Börse, an einem organisierten Markt zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist. 4Für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben. 5Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile sind auch die während des Berichtszeitraums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen. 6Der Wert des Sondervermögens ist anzugeben. 7Es ist anzugeben, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände Gegenstand von Rechten Dritter sind;

Bis 27.12.2007:

1.

eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten. 2Die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen. 3Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum amtlichen Markt an einer Börse, in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist. 4Für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben. 5Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile sind auch die während des Berichtszeitraums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen. 6Der Wert des Sondervermögens ist anzugeben. 7Es ist anzugeben, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände Gegenstand von Rechten Dritter sind;

 

2.

die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen. 2Die während des Berichtszeitraums von Sondervermögen nach § 112 getätigten Leerverkäufe in Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse anzugeben;

 

3.

die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2;

 

4.

[2]eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung. 2Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte ersichtlich sind. 3Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen enthalten muss, zu erstellen;

Bis 27.12.2007:

4.

eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung. 2Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank sowie sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag ersichtlich sind. 3Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitr...

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