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Kapitalanlagegesetzbuch / § 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung

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(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.

 

(2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.

 

(3) 1Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags sowie der Anlagebedingungen beachtet hat. 2Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach

 

1.

Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

 

2.

den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365,

 

3.

Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011,

 

4.

Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

 

5.

den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402,

 

6.

den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,[2] [Bis 29.12.2024: sowie]

 

7.

den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie[3]

 

8.

[4]den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) ...

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