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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / (2) Personenhandelsgesellschaften

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 104

[Autor/Zitation]

Zwar verweist § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht explizit auf die Sonderregelungen des § 264c HGB für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a HGB. Es entspricht indes der allgemeinen Auffassung, dass die in § 264c Abs. 2 HGB geforderte Gliederung des Eigenkapitals ein GoB darstellt und damit von allen Personenhandelsgesellschaften anzuwenden ist (s. Rz. 69 mwN).

 

Rz. 105

[Autor/Zitation]

Aus der entsprechenden Anwendung ergibt sich für Personenhandelsgesellschaften, dass das Eigenkapital zumindest in die Positionen "Kapitalanteile" und "Rücklagen" zu untergliedern ist. Die im Gliederungsschema des § 264c Abs. 2 HGB vorgesehenen Positionen "Gewinn-Verlustvortrag" und "Jahresüberschuss/-fehlbetrag" finden bei Personenhandelsgesellschaften dann keine Anwendung, wenn die Gewinnverteilung nach dem gesetzlichen Normalstatut (Prinzip der Vollausschüttung) erfolgt (s. § 264c HGB Rz. 25; IDW RS FAB 7 Rz. 47).

 

Rz. 106

[Autor/Zitation]

Der Begriff des Kapitalanteils gibt den jeweiligen Stand der Beteiligung des Gesellschafters am (bilanziellen) Eigenkapital unter Fortschreibung der Einlagen, Entnahmen sowie Gewinn- und Verlustanteile wieder (Stöber in HKMS3, § 264c HGB Rz. 12; Huber, ZHR 1988, 1, 4). Bei Kommanditisten entspricht der Kapitalanteil der "vereinbarten Einlage" iSd. § 167 HGB (s. § 264c HGB Rz. 26 ff.).

 

Rz. 107

[Autor/Zitation]

Entsprechend der Regelung in § 264c Abs. 2 Satz 6 HGB sind die Kapitalanteile von Komplementären und Kommanditisten getrennt auszuweisen.

 

Rz. 108

[Autor/Zitation]

Innerhalb der gleichen Gesellschaftergruppe ist eine Zusammenfassung der Kapitalanteile zulässig, selbst wenn dabei positive Kapitalanteile einzelner Gesellschafter mit negativen Kapitalanteilen anderer Gesellschafter saldiert werden (IDW RS FAB 7 Rz. 44). Eine...

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