Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Weitere Unterschiede

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 67

[Autor/Zitation]

Die übrigen Bestimmungen des § 264 HGB sind – mit Ausnahme des Abs. 1a – nicht anzuwenden, da das PublG hierfür eigene Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 (s. Rz. 30 ff., 39 ff.) und § 5 Abs. 6 (s. Rz. 325 ff.) vorsieht.

 

Rz. 68

[Autor/Zitation]

Für eine entsprechende Anwendung des § 264a HGB besteht keine Notwendigkeit, da das PublG selbst bereits die öffentliche Rechnungslegung für bestimmte (nicht haftungsbeschränkte) Personenhandelsgesellschaften anordnet. Anstelle von § 264b HGB normiert § 5 Abs. 6 eine eigene Befreiungsmöglichkeit (s. Rz. 325 ff.).

 

Rz. 69

[Autor/Zitation]

Formal ist § 264c HGB nicht sinngemäß anzuwenden. Dies begründet sich zum einen daraus, dass neben Personenhandelsgesellschaften auch andere Rechtsformen zur Rechnungslegung nach § 3 verpflichtet sein können, so dass die rechtsformspezifischen Regelungen für Personenhandelsgesellschaften in § 264c HGB insofern keinen Sinn ergeben würden. Zum anderen wollte der Gesetzgeber die Anforderungen des § 264c HGB offenbar nicht insgesamt auf Personenhandelsgesellschaften übertragen, welche nur nach PublG zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet sind.

Als rechtsformspezifische Sondervorschrift gewinnt § 264c HGB indes im Wege der Auslegung als nach § 5 Abs. 1 Satz 3 anzuwendende sonstige Vorschrift an Bedeutung (s. Rz. 167 ff.): Demnach entspricht es der allgemeinen Auffassung, dass die in § 264c Abs. 2 HGB geforderte Gliederung des Eigenkapitals ein GoB darstellt und damit von allen Personenhandelsgesellschaften anzuwenden ist (s. § 264c HGB Rz. 3; Fehrenbacher in BeckOGK HGB, § 264c Rz. 3 [9/2023]; Kliem/Roland in Beck BilKomm.14, § 264c HGB Rz. 95; Kirsch, Rechnungslegung, § 5 PublG Rz. 36 [7/2022]; WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1575).

 

Rz. 70

[Autor/Zitation]

§ 264d HGB ist von § 5 Abs. 1 Satz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Founders' Stories
Founders' Stories
Bild: Haufe Shop

Axel Täubert ist Head of Start-ups bei Google. Aus einer Unternehmerfamilie stammend, wurden ihm Leistungsbereitschaft und unternehmerisches Denken in die Wiege gelegt und vorgelebt. In seinem Buch versammelt er zehn sehr unterschiedliche und erfolgreiche Gründerinnen und Gründer, die ihre eigene ganz persönliche Founders‘ Story erzählen. Sie alle machen Mut, den Schritt zum eigenen Business zu wagen!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren