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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / (2) Unterstützung durch die externe Abschluss- und Nachhaltigkeitsprüfung

Prof. Dr. Axel von Werder
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Rz. 240

[Autor/Zitation]

Umfang und Intensität der erforderlichen Aktivitäten des Prüfungsausschusses zur Überwachung der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung hängen wesentlich davon ab, inwieweit die einzelnen Komponenten der Rechnungslegung der gesetzlichen Abschlussprüfung bzw. der Nachhaltigkeitsprüfung unterliegen (Rz. 241 ff.). Dabei gilt grds., dass sich die erforderlichen eigenen Überwachungsaktivitäten des Prüfungsausschusses bei erfolgter externer Prüfung der Tendenz nach reduzieren (zu Ausmaß und Grenzen der Gehilfenrolle des Prüfers näher Rz. 244). Umgekehrt müssen dementsprechend – nach im Einzelnen zwar nicht unstrittiger, aber sachgerechter Auffassung – fehlende externe Prüfungen tendenziell durch eine gesteigerte Überwachungsintensität des Prüfungsausschusses kompensiert werden. Die mitunter namentlich im Kontext des Non-Financial Reporting vertretene gegenteilige Auffassung, die eine Parallelität der Prüfungsintensitäten von Ausschuss und externer Prüfung annimmt und im Wesentlichen mit anderenfalls drohenden Überforderungen und Haftungsrisiken des Prüfungsausschusses begründet wird, kann mit Blick auf die Bedeutung der Rechnungslegung für das Stakeholdervertrauen sachlich nicht überzeugen (s. eingehend Rz. 246 f.).

 

Rz. 241

[Autor/Zitation]

Im Rahmen der jährlichen Pflichtprüfung der Finanzberichterstattung werden zum einen neben dem Rechnungslegungsprozess (zur Einbeziehung der Buchführung in die Prüfung § 317 Abs. 1 Satz 1, hierzu § 317 Rz. 2 sowie auch IDW PS 982 Rz. 12) der (Konzern-)JA und der (Konzern-)Lagebericht daraufhin geprüft, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen von Gesellschaftsvertrag oder Satzung beachtet worden sind (§ 317 Abs. 1 Satz 2, § 317 Rz. 11). Die Abschlussprüfung deckt damit das finanzielle...

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